Parlamentskorrespondenz Nr. 823 vom 06.11.2003
NEUDRUCK DER ERSTEN KOMMENTIERTEN VERFASSUNG VON 1920 ERSCHIENEN
Wien (PK) - Der Ort, das Parlament, und der Zeitpunkt für die Präsentation des Neudrucks der ersten und - wie em.O.Univ.-Prof. DDr. Robert Walter in seinem Vorwort schreibt - jahrzehntelang einzig kommentierten Herausgabe der Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 könnte passender und aktueller nicht sein. Tagt doch derzeit im Parlament der Konvent, der es sich zur Aufgabe gesetzt hat, Vorschläge für eine grundlegende Staats- und Verfassungsreform auszuarbeiten, wobei die Grundprinzipien der geltenden und von Hans Kelsen konzipierten Verfassung aufrecht erhalten bleiben sollen.
KHOL: GRUNDPRINZIPIEN DER VERFASSUNG NICHT ÜBER BORD WERFEN
"Nicht ohne Rührung" habe er das vorliegende Büchlein angesehen, bemerkte der Präsident des Nationalrats Andreas Khol in seiner Begrüßung, da es ihn an den Beginn seiner Fachlaufbahn erinnere. Damals, als er für seine erste Aufgabe die gesamte Literatur zu den Grundrechten zu durchforsten hatte, habe er den Wert des vorliegenden Kommentars zum Bundes-Verfassungsgesetz 1920 ermessen können.
An Hand markanter Aspekte verdeutlichte Khol den Unterschied der damaligen Verfassung zur heutigen und wies darauf hin, dass Kelsens Werk insgesamt 152 Artikel auf 52 Seiten umfasste, während die heutige Verfassung bereits den dreifachen Umfang habe. Auch die Geschäftsordnung des Nationalrats mit den geltenden 109 Paragraphen sei zu Kelsens Zeit mit 48 Paragraphen ausgekommen, sagte Khol, und das ursprüngliche Bezügegesetz von eineinhalb Seiten entspreche in dieser Länge allein dem heutigen § 33 des Bezügegesetzes.
Als interessantes Schlaglicht behandelte der Nationalratspräsident auch kurz die Bestimmungen hinsichtlich der Rechte des Bundespräsidenten, der 1920 nicht das Recht hatte, den Nationalrat aufzulösen. Die Bundesregierung sei in dieser Phase der Ersten Republik durch den Nationalrat gewählt worden.
Alles in allem habe die Verfassung, so wie sie konzipiert worden sei, ihre Funktion hervorragend erfüllt, betonte Khol. Sie sei eine Verfahrensverfassung gewesen, die die Macht verrechtlicht, Verfahren festgelegt und Aufgaben des Staates verteilt habe. Wenn man nun darangehe, eine neue Verfassung zu entwerfen, dann tue man dies aus dem Bewusstsein, dass sich die Grundprinzipien der Verfassung bewährt haben und daher nicht über Bord geworfen werden sollten. Reduzieren sollte man nach Ansicht Khols jedoch die "blumige Fülle" des Textes, und es wäre aus seiner Sicht auch notwendig, über die Tatsache nachzudenken, dass das Gebot von der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze im Laufe der Jahre umgekehrt worden sei.
WALTER: DIE VERFASSUNG VON 1920 ALS BELEHRUNG UND VORBILD
In seinem Festvortrag würdigte der Geschäftsführer des Hans Kelsen-Instituts, Robert Walter - für Nationalratspräsident Khol "einer der Doyens" der Rechtswissenschaften - die Arbeit der drei Autoren des ersten Kommentars zum Bundes-Verfassungsgesetz 1920, Hans Kelsen, Georg Fröhlich und Adolf Merkl, als ein Werk, das einen bleibenden Eindruck entfalte und wegen seiner Authentizität stets seinen Rang im österreichischen verfassungsgeschichtlichen Schrifttum behalten werde.
Die zustande gekommene Verfassung charakterisiert der Wissenschafter als ein "auf möglichst klare rechtliche Regelungen hin orientiertes Verfassungswerk" in klarer Sprache und übersichtlichem Aufbau, das die verfassungsrechtlichen Institutionen und ihr Verfahren normiere und "weithin auf notwendigerweise unbestimmte Deklamationen, Zielbestimmungen, Versprechungen und Proklamationen verzichte". Kelsen habe handhabbare Spielregeln für die parlamentarische Demokratie schaffen wollen und die Verfassung daher als eine normative Verfassung konzipiert. Der Kommentar zeige weithin den zurückhaltenden Interpretationsstil, wie er für die traditionelle österreichische Lehre des öffentlichen Rechts typisch gewesen sei und der auch voll und ganz der Lehre Kelsens entspreche. Es sei um die nüchterne juristische Betrachtung gegangen, so Walter, denn "beim positiven Recht handelt es sich um Normen, und nichts als Normen".
Walter knüpfte daran die Kritik, dass sich ein Ausschuss des Konvents mit Staatszielen beschäftigt. Er zitierte in diesem Zusammenhang Kelsen, der in Analogie zur mythologischen Geschichte von König Midas gemeint hatte, was ein Verfassungsgesetzgeber angreife, werde zum Verfassungsgesetz. Walter warnte davor, durch unbestimmtes Verfassungsrecht Raum für unvorhersehbare Akte der Behörde zu öffnen. Der Gesetzgeber würde damit selbst sein Regelwerk untergraben. Nicht ohne Grund habe Kelsen daher auf jegliche Präambel verzichtet, sagte Walter, und verlieh seinen juristischen Bedenken gegen die aktuelle Diskussion um eine Präambel und darin eine allfällige Berufung auf Gott Ausdruck. Er halte es für vermessen, wenn sich Politiker bei ihrem irdischen Tun auf Gott berufen. Die Verfassung sei ein Menschenwerk, betonte Walter, und eine derartige Präambel gebe die Möglichkeit zu Missdeutungen. Deshalb möge man das Vorbild der Verfassung von 1920 achten, appellierte er an die PolitikerInnen.
Nationalratspräsident Andreas Khol replizierte auf diese Kritik, indem er aus dem Kommentar Kelsens zitierte. Dort hielt Kelsen fest, dass der Vorentwurf der Verfassung eine feierliche Eingangsformel, das Proömium, enthalten habe. In den Verhandlungen des Unterausschusses sei dieses Proömium jedoch fallen gelassen worden. Kelsen machte dafür einen formalen Grund geltend, da das Bundes-Verfassungsgesetz mangels einer selbständigen Kodifizierung der Grund- und Freiheitsrechte keine vollständige Verfassungsurkunde darstellt. "Vielleicht mag aber dazu beigetragen haben", mutmaßte er, "dass eine feierliche Eingangsformel bei der Verfassung eines Staates nicht am Platze schien, von dessen Lebensfähigkeit nicht alle an der Beratung der Verfassung Beteiligten völlig überzeugt waren."
Robert Walter bedauerte auch die Zurückdrängung des zurückhaltenden wissenschaftlichen Interpretationsstils des vorliegenden Kommentars und kritisierte in diesem Zusammenhang das Gutachterwesen. Wenn mit der Auslegung eines Gesetzes alles möglich wäre, dann ginge auch der Wissenschaftscharakter verloren. Zu dieser Entwicklung habe seiner Ansicht nach aber auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs beigetragen. Seine Erkenntnisse seien nicht mehr von Gesetzen abgeleitet, sondern politisch bestellt, merkte Walter pointiert an.
"Benutzen wir die vorliegende kommentierte Bundes-Verfassung aus 1920 als eine Belehrung und als Vorbild", so sein abschließender Appell.
EIN VERFASSUNGSKOMMENTAR VON BLEIBENDEM WERT
Das von Hans Kelsen gemeinsam mit Georg Fröhlich und Adolf Merkl kommentierte Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 war im Jahr 1922 im Franz Deuticke Verlag erschienen und wurde nun vom Verlag Österreich im Neudruck herausgegeben. Das Original wurde dem Verlag von der Parlamentsbibliothek zur Verfügung gestellt. Dieser Kommentar zur Bundesverfassung blieb die ganze Zeit der Ersten Republik hindurch der einzig umfassende Kommentar und war dies auch lange Zeit in der Zweiten Republik.
Dass Hans Kelsen, der als wissenschaftlicher Konsulent der Staatskanzlei die grundlegenden Arbeiten zur Verfassung 1920 geleitet hatte, Georg Fröhlich und Adolf Merkl zur Mitarbeit am Kommentar gebeten hat, lag nicht nur darin begründet, dass beide an der Entstehung des Gesetzeswerkes mitgewirkt haben. Wie Kelsen in seiner "Vorrede" darlegte, sei ihm daran gelegen gewesen, die verfassungsrechtliche Praxis entsprechend zu berücksichtigen, als deren hervorragende Kenner die beiden Genannten ihm wertvolle Dienste geleistet hätten. Fröhlich bekleidete die Leitung des Verfassungsdienstes in der Staatskanzlei und kam so in unmittelbare Verbindung mit der Entstehung des B-VG.
Merkl, Kelsens erster Schüler, war dem Verfassungsdienst der Staatskanzlei zugeteilt und leistete in dieser Funktion einen wichtigen Beitrag zur Vorbereitung des Gesetzes. In diesem Zusammenhang darf ein weiterer Mitarbeiter nicht unerwähnt bleiben, dessen Name der heutigen Generation sehr vertraut klingt, nämlich Ludwig Adamovich, aber in diesem Fall der Vater des kürzlich aus dem Amt geschiedenen gleichnamigen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes. Aber auch der Vater stand diesem Höchstgericht vor. Er hat das Sachregister erstellt, Materialien beschafft und die Korrekturen gelesen. Robert Walter unterstrich, dass all diese hervorragenden Juristen für Jahrzehnte die Verfassungsdogmatik geprägt haben.
Dem eigentlichen Kommentar zum Bundes-Verfassungsgesetz ist ein Kapitel zur Entstehung der Bundesverfassung vorangestellt, das übersichtartig interessante Einblicke in das (partei-)politische Ringen um die Verfassung gewährt und vor allem den Anteil der Bundesländer am Zustandekommen der Verfassung unterstreicht.
Bemerkenswert ist, dass bereits Hans Kelsen Anglizismen verwendete, als er zur Bezeichnung "Bundes-Verfassungsgesetz" schrieb, dies sei ein "short title" nach englischem Muster. Sie sei deshalb in zwei Worte geteilt, weil im Gesetz durchgehend ein Unterschied gemacht werde zwischen diesem, kurz als "Bundes-Verfassungsgesetz" bezeichnetem Gesetz und den übrigen Verfassungsgesetzen, die der Bund erlässt und die als "Bundesverfassungsgesetz" (ein Wort) bezeichnet werden.
Für das Verfassungsverständnis der Österreicherinnen und Österreicher, denen der Artikel 1: "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus" wohl am geläufigsten ist, kommt der diesbezüglichen Klarstellung Kelsens Bedeutung zu. Er weist deutlich auf den "gewissen Widerspruch" zwischen der im zweiten Satz enthaltenen Deklaration und den folgenden materiellrechtlichen Bestimmungen zur repräsentativen Demokratie hin, "indem nämlich das Recht nach den Bestimmungen der Verfassung grundsätzlich nicht unmittelbar durch das Volk gesetzt wird, sondern durch den Nationalrat und die Landtage. Eine Annäherung an das Prinzip der unmittelbaren Demokratie bilden bloß die durch Art. 41 bis 46 vorgesehenen Rechtsinstitute der Initiative und des Referendums".
Von Interesse ist auch der Anhang I des kommentierten Bundes-Verfassungsgesetzes. Dort finden sich die damals geltenden Bundesverfassungsgesetze samt Nebengesetzen, darunter auch die Geschäftsordnungen des Nationalrates und des Bundesrates sowie das Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrats, der Mitglieder des Bundesrats und der Volksbeauftragten. Für diejenigen die sich in die Entstehungsgeschichte der Bundesverfassung vertiefen möchten, bietet der Anhang II den "Vorentwurf einer Bundesstaatsverfassung" und den Bericht des Verfassungsausschusses über den Entwurf des Bundes-Verfassungsgesetzes (991 der Beilagen zum stenographischen Protokoll der konstituierenden Nationalversammlung). (Schluss)