Parlamentskorrespondenz Nr. 866 vom 14.11.2003

REGIERUNGSVORLAGEN UND PETITION 15

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E-GOVERNMENT SOLL BEHÖRDENVERFAHREN BESCHLEUNIGEN

Die Regierung hat dem Nationalrat ein so genanntes E-Government-Gesetz zur Beratung vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien bei Kontakten zwischen Bürgern und Behörden zu forcieren und so mehr Effizienz und Kostenersparnisse zu erreichen.

Zu diesem Zweck enthält das E-Government-Gesetz Regelungen über eine neue "Bürgerkarte" als Mittel zum elektronischen Identitätsnachweis, über ein "Standarddokumentenregister" zum elektronischen Nachweis von wichtigen Personenstands- und anderen Daten sowie über ein technisch sicheres Verfahren der elektronischen Zustellung von behördlichen Schriftstücken. Außerdem werden Anpassungen des Verwaltungsverfahrensrechtes vorgenommen. Von den Gesetzesänderungen betroffen sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz, das Meldegesetz und das Vereinsgesetz.

Bei der neuen "Bürgerkarte" handelt es sich nicht um eine Karte im herkömmlichen Sinn, vielmehr kann deren Funktionalität mit allen Trägermedien verbunden werden, die für eine sichere elektronische Signatur in Frage kommen, das betrifft Chip-Karten ebenso wie etwa Mobiltelefone. Zweck der "Bürgerkarte" ist es, im Verkehr mit Behörden einen elektronischen Identitäts- und Echtheitsnachweis unter gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes zu ermöglichen.

Die Identifikation der Betroffenen soll dabei durch eine Stammzahl erfolgen. Diese leitet sich für natürliche Personen von der Ordnungsnummer im Zentralen Melderegister (der ZMR-Zahl) bzw. der Ordnungsnummer eines neu zu erstellenden Ergänzungsregisters her. Von dieser Stammzahl werden aus datenschutzrechtlichen Gründen wiederum in verschlüsselter Form unterschiedliche "bereichsspezifische Personenkennzeichen" (bPK) abgeleitet, nur diese scheinen beim Verkehr mit der jeweiligen Behörde auf. Für juristische und andere nicht natürliche Personen besteht die Stammzahl aus der Firmenbuchnummer, der Nummer im Zentralen Vereinsregister (ZVR-Zahl) oder der Ordnungsnummer im Ergänzungsregister, Ableitungen sind hier nicht vorgesehen. Stammzahlenregisterbehörde ist die Datenschutzkommission.

Die Authentizität eines elektronischen Anbringens wird mit einer in der "Bürgerkarte" enthaltenen elektronischen Signatur sichergestellt. Diese Signaturen sollen von privaten Anbietern bereit gestellt und verwaltet werden. BürgerInnen und UnternehmerInnen, die sich für eine "Bürgerkarte" entscheiden, müssen in diesem Sinn die Kosten für die Signaturverwaltung durch den Zertifizierungsdiensteanbieter in Form einer Jahresgebühr tragen. Dem gegenüber steht für sie der Kostenvorteil, dass Anbringen bei Behörden, die unter Verwendung der "Bürgerkarte" eingebracht werden, von Gebühren befreit sein werden.

Öffentliche Behörden sind im Übrigen nicht verpflichtet, das "Bürgerkarten"-Konzept anzubieten, die Regierung hofft aber, dass es sich durch seine Qualität, Praktikabilität und generelle Einsetzbarkeit auf längere Sicht durchsetzt. Die "Bürgerkarte" wird im Übrigen auch im e-commerce einsetzbar sein, wobei hier der Datenschutz durch "wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen" (wbPK) sichergestellt werden soll.

Mit dem so genannten "Standarddokumentenregister" will man die oftmals notwendige Beibringung von Urkunden wesentlich erleichtern. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenes Register, vielmehr soll die Möglichkeit geschaffen werden, in anderen Registern, insbesondere im Zentralen Melderegister und in einem noch zu entwickelnden Abgabenverwaltungsregister, elektronisch lesbar anzumerken, welche Daten durch Einsicht in die Originalurkunden überprüft wurden und daher als richtig anzusehen sind. Dadurch könnte in Hinkunft etwa die Vorlage der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises, aber auch des Gewerbescheins durch eine elektronische Nachfrage im entsprechenden Register erfolgen. Um die Kosten für die Einrichtung des "Standarddokumentenregisters" zu decken, sind "Abfragegebühren" in Aussicht genommen.

Im Zustellgesetz werden nicht nur die Bestimmungen über die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücke neu geregelt, es enthält nunmehr auch umfangreiche Regelungen für elektronische Zustelldienste. Demnach dürfen in Hinkunft nicht nur die Behörden selbst Dokumente elektronisch zustellen, der Bundeskanzler kann auch private elektronische Zustelldienste zulassen. Diese müssen sich - wie auch die Behörden - an detaillierte Zustell-Vorschriften halten, können aber ebenso, wenn sie wollen, weitere Dienstleistungen, insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, anbieten. Die Regierung rechnet damit, dass die Kosten für elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis nur einen Bruchteil der Kosten für eine Zustellung mit Zustellnachweis per Post betragen werden. Für die BürgerInnen und UnternehmerInnen bringt die elektronische Zustellung den Vorteil, dass sie sich das Abholen von hinterlegten Zustellstücken in Postämtern ersparen.

Ergänzend zu den Gesetzesänderungen wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vermerkt, dass E-Government nur dann ins Gewicht fallende positive Auswirkungen entfalten kann, wenn effiziente Methoden der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Stellen entwickelt werden. (252 d.B.)

WENIGER BÜROKRATIE DURCH BUNDESBEDIENSTETENSCHUTZ-REFORMGESETZ

Die Regierung legt dem Nationalrat ein Bundesbedienstetenschutz-Reformgesetz vor. Demnach sollen viele für die Privatwirtschaft bereits seit dem Jahr 2001 im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geltenden Bestimmungen künftig auch im Bereich des Bundesdienstes zur Anwendung kommen. Ziel sind administrative Erleichterungen und Kosteneinsparungen in der Bundesverwaltung.

Konkret sollen in Hinkunft auch Einsatzzeiten von Arbeitspsychologen, Chemikern, Toxikologen, Ergonomen und anderen Fachexperten in jene Zeiten eingerechnet werden können, die in den einzelnen Dienststellen verpflichtend für Prävention durch Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte zur Verfügung stehen müssen. Das gleiche gilt für Folge-Evaluierungen. Außerdem ist es künftig zulässig, PersonalvertreterInnen auch in Dienststellen mit mehr als 50 Bediensteten zu Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Weiters sind der Entfall aufwändiger Meldepflichten, Erleichterungen bei der Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz, der Entfall zwingender Aushangpflichten und eine teilweise Erhöhung der Schlüsselzahlen für die verpflichtende Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses vorgesehen.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die hohen österreichischen Schutzstandards im gegenständlichen Bereich nicht beeinträchtigt werden, auch wenn mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Regelungen, die über die EU-Mindeststandards hinausgehen, zum Teil zurückgenommen werden. Die Einsparungen für den Bund sollen Berechnungen der Regierung zufolge rund 890.000 € pro Jahr betragen. (284 d.B.)

ZUSATZ ZUM ERBSCHAFTSSTEUER-ABKOMMEN MIT DEUTSCHLAND

Durch ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern mit Deutschland soll klargestellt werden, das die vom Vermögen der Stiftungen erhobene deutsche Erbersatzsteuer nicht unter den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens fällt (256 d.B.).   

INVESTITIONSSCHUTZ- UND FÖRDERUNGSABKOMMEN MIT ALGERIEN

Ein Abkommen mit Algerien soll auf Basis der Gegenseitigkeit Investitionen fördern und schützen. Es soll die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage der Überweisungen und die Formen der Streitbeilegung regeln. Das Abkommen beruht auf den Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung, ausgenommen die Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen ergeben (258 d.B.).  

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN MIT DER MONGOLEI UND KUBA

 

Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen mit der Mongolei und Kuba erfordern jeweils Regelungen der wechselseitigen steuerlichen Beziehungen in Form eines Übereinkommens. Die von der Regierung vorgelegten Vertragstexte zielen darauf ab, die Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu beseitigen. Die Abkommen orientieren sich an den Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der OECD erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben (257 d.B., 259 d.B).

ÄNDERUNG IM BETRIEBLICHEN MITARBEITERVORSORGEGESETZ UND IM PENSIONSKASSENGESETZ

Das Bankwesengesetz schreibt die Identifizierung der Kunden vor, um in Übereinstimmung mit einer EU-Richtlinie den Missbrauch des Finanzsystems zur Geldwäsche zu verhindern. Bei den Mitarbeitervorsorgekassen hat sich diese Regelung als nicht praxisgerecht erwiesen. Die Identifizierung soll künftig durch den vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Datensatz erfolgen. Außerdem sollen bei der Gewinnzuteilung auch unterjährige Zahlungseingänge berücksichtigt werden können, um unerwünschte Benachteiligungen von Anwartschaftsberechtigten zu vermeiden. Bei den Veranlagungsvorschriften werden Anpassungen an die Neuerungen im Investmentfondsgesetz vorgenommen (276 d.B.).

ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN

Der aufgrund des Übereinkommens eingerichtete Ständige Ausschuss hat beschlossen, die Umrahmung der Gemeinsamen Punzenzeichen zu regeln. Der diesbezüglichen Änderung des Anhangs des Übereinkommens hat Österreich bedingt zugestimmt (295 d.B.).

PETITION GEGEN ÖBB-FAHRPLANÄNDERUNG AUF DER STRECKE MARCHEGG - WIEN

Abgeordneter Robert Rada (S) überreichte dem Nationalrat eine Petition, die sich gegen die Änderung des Fahrplans für die Zugverbindung Marchegg - Wien Südbahnhof richtet. Besonders kritisiert wird, dass ab Mitte Dezember 2003 die Zugstopps in Breitensee um nahezu 25 % reduziert und damit nicht nur Pendlerfahrten, sondern auch Arzt- und Spitalsbesuche, Einkäufe und Schülerfahrten erschwert werden. Dabei würden grenznahe Regionen gerade im Zuge der Osterweiterung verstärkte Unterstützung benötigen, meinen die UnterzeichnerInnen der Petition. Sie fordern daher Infrastrukturminister Hubert Gorbach und den Niederösterreichischen Landeshauptmann Erwin Pröll auf, von allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln Gebrauch zu machen, um die geplanten Einschränkungen der Zugverbindungen auf der Strecke Wien Süd - Marchegg zu verhindern. (15/PET) (Schluss)