Parlamentskorrespondenz Nr. 983 vom 15.12.2003
ÖSTERREICH-KONVENT: VORSCHLÄGE VON MINDERHEITEN
Wien, (PK) - Das nächste Themenfeld, dem sich der Österreich-Kovent im Rahmen seines Hearings mit VertreterInnen der Zivilgesellschaft widmete, waren die Minderheiten. Mümtaz Karakurt, Geschäftsführer der ARGE MigrantInnenberatung, machte darauf aufmerksam, dass sich das moderne Verfassungsrecht tendenziell in Richtung auf die Beseitigung der unterschiedlichen Behandlung von Staatsbürgern und Ausländern entwickle. Karakurt sprach von einer "Wohnungsbürgerschaft" und plädierte für eine Ausweitung des Gleichheitsgrundsatzes auf MigrantInnen sowie ÖsterreicherInnen mit Migrantenhintergrund. Konkret verlangte der MigrantInnensprecher das aktive und passive Wahlrecht für niedergelassene Ausländer in Österreich, mindestens aber die Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit EU-Bürgern. Darüber hinaus sei eine raschere Umsetzung von Urteilen internationaler Organisationen zu verlangen und der Zugang zum öffentlichen Dienst für MigrantInnen zu verbessern. Die Genfer Flüchtlingskonvention sollte in den Grundrechtskatalog der neuen Verfassung aufgenommen werden, schloss Karakurt.
Marko Iljic (Wiener Integrationsfonds) begrüßte die Absicht, das Grunddokument für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft zu modernisieren und bezeichnete den Gleichheitsgrundsatz als Dreh- und Angelpunkt für ein umfassendes Antidiskriminierungspaket. "Alle Menschen, die in Österreich leben, sind vor dem Gesetz gleich", schlug Iljic als Formulierung vor und verlangte darüber hinaus Förderungsmaßnahmen zur faktischen Gleichstellung von Minderheiten. In diesem Zusammenhang schlug Iljic vor, nicht nur auf die Bedürfnisse der autochthonen sprachlichen und kulturellen Minderheiten einzugehen, sondern auch auf die in jüngerer Zeit zugewanderten ethnischen und kulturellen Minderheiten. Um die Mitsprachemöglichkeit der Minderheiten zu verbessern, bedürfe es eines Wahlrechts für MigrantInnen. Den Begriff "Fremder", der an manchen Stellen der österreichischen Rechtsordnung enthalten sei, erschwere die Integration von MigrantInnen, kritisierte Iljic und verlangte einen sensibleren Umgang mit der Sprache.
Laut Georg Schoiswohl (Auslandsösterreicher-Weltbund) sind weltweit 170 Vereine mit Österreichbezug Mitglied im Auslandsösterreicher-Weltbund. Der Weltbund habe dem Österreich-Konvent seine Anliegen zu Wahl- und Staatsbürgerschaftsfragen bereits schriftlich übermittelt. Eine der Hauptinteressen der Auslandsösterreicher liegt, so Schoiswohl, in der Verbesserung bzw. Vereinfachung der Möglichkeit, das Wahlrecht ausüben zu können; derzeit ist das Wahlrecht per Wahlkarte durch Einschaltung eines zusätzlichen österreichischen Zeugen oder die Bestätigung der Stimmabgabe durch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sehr behindert. Vornehmlich in überseeischen Ländern bestehen oft weite Entfernungen zur nächsten österreichischen Vertretungsbehörde. Es sind – meinte er zusammenfassend – Formulare zu holen, Fristen einzuhalten, Zeugen zu finden, Eintragungen zu prüfen usw. Deshalb wird seitens des Weltbundes vorgeschlagen, die Einführung einer echten Briefwahl im Ausland, wie sie schon in einer Reihe anderer europäischer Länder erfolgreich gehandhabt wird, u.a. die automatische Zusendung der Wahlkarten ohne schriftliche Anforderung, bei Ablauf der zehnjährigen Eintragung in die Wählerevidenz die amtswegige und rechtzeitige Information seitens der Gemeinden über die baldige Streichung an die Betroffenen, die Verlängerung und die Vereinheitlichung der Fristen für die automatische Aussendung und Rücksendung von Wahlkarten und Einführung von E-Voting im Ausland zunächst einmal für eine Testphase.
Auch im Staatsbürgerschaftsrecht bestehen für Auslandsösterreicher erhebliche Hürden und Probleme; deshalb sollten überlegt werden: die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden aus Gründen des beruflichen oder sozialen Lebens im Gastland, ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ohne Ausscheiden aus dem fremden Staatsverband, ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichische Staatsbürgerschaft für die Nachkommen von österreichischen Vertriebenen und die Verlängerung bzw. die Wiedereröffnung der Frist für jene, die vor 1.9.1983 als Kind einer österreichischen Staatsbürgerin geboren wurden und aus Unkenntnis bzw. Versäumnis der Fallfrist vom 31.12.1988 die Antragstellung versäumt haben. Die Anliegen der Auslandsösterreicher könnten ferner durch eine institutionalisierte Vertretung im österreichischen National- und Bundesrat besser und evidenter behandelt werden sollten.
Für Wolfgang Neugebauer, dem wissenschaftlichen Leiter des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes, hat das am 8. Mai 1945 erlassene Verfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP eine besondere Bedeutung; mit diesem Verfassungsgesetz wurde das inhumane Gedankengut des Nationalsozialismus kriminalisiert und jede Wiederbetätigung in diesem Geiste unter Strafe gestellt. Nicht zuletzt durch die konsequente Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der das Verbotsgesetz als eine Generalklausel der österreichischen Rechtsordnung qualifizierte, wurde dieses Gesetz zu einem effizienten Instrument bei der Bekämpfung von Neonazismus. Insbesondere seit der Novellierung 1992 konnten neonazistische Aktivisten sowie Leugner und Verharmloser des Holocaust in Österreich erfolgreich in die Schranken gewiesen werden. Der Redner verwies auch auf die im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrages, in denen gleichfalls nazistische und minderheitenfeindliche Organisationen verboten und die Rechte der Minderheiten, der kroatischen und der slowenischen Volksgruppe, festgeschrieben wurden. Deshalb tritt das Dokumentationsarchiv für die Beibehaltung des Verbotsgesetzes und dessen hohen Stellenwert in der österreichischen Rechtsordnung ein; darüber hinaus hielt es der Redner für überlegenswert, ob die Kernsubstanz des Verbotsgesetzes nicht auch in einer neu formulierten Verfassung ihren Platz finden sollten.
Zum Präambel-Entwurf der ÖVP meinte Neugebauer, die Formulierung von der Republik-Gründung nach den Schrecknissen beider Weltkriege sei ein wenig zu undifferenziert und gleichsetzend; seiner Meinung nach wäre eine klare Bezugnahme auf die Auslöschung Österreichs 1938, auf die NS-Herrschaft und auf die Befreiung 1945 wünschenswert; im sozialdemokratischen Grundrechtskatalog vermisst er die historische Perspektive, die Grund- und Freiheitsrechte sind nicht 2003 vom Himmel gefallen, sagte er, vielmehr haben die schmerzlichen Erfahrungen, die Österreich und andere Völker Europas im 20. Jahrhundert mit totalitären Diktaturen, mit Krieg und Fremdherrschaft gemacht haben, jenen Lernprozess eingeleitet, der zur Akzeptanz und Durchsetzung von Demokratie und Menschenrechten geführt hat.
Josef Mitterhofer, Bundesobmann des Südtiroler Heimatbundes: Was 1989 beim Fall der Berliner Mauer und in den folgenden Jahren in den osteuropäischen Staaten möglich war, muss auch bei uns durchführbar sein. Italien hat die Schlussakte von Helsinki, welche die Selbstbestimmung zum Inhalt hat, anerkannt und kann deshalb nicht nein sagen, nur hinauszögern. Felix Ermacora hat vor zirka 15 Jahren in Bozen bei einer Versammlung gesagt: Keine Macht der Erde kann einem Volk die Selbstbestimmung auf Dauer vorenthalten, auch Italien den Südtirolern nicht. Aber wollen und verlangen muss man sie.
Große Sorgen bereitet ihm die Gegenwart und Zukunft in der Heimat. Trotz Autonomie und Wohlstandes geht es volkstumspolitisch in unserer Heimat bergab, betonte Mitterhofer. Der Wohlstand habe den Südtirolern den politischen Weitblick getrübt, viele sind nicht mehr bereit, um das Volkstum zu kämpfen. Wir nähern uns der Mentalität der Italiener, die Assimilierung schreitet schleichend, aber unaufhaltsam fort, ohne dass es bemerkt wird. Mit Sorge werde von den Südtirolern auch die heutige politische Linie der Südtiroler Volkspartei verfolgt, sie sei eine Rom treue Partei geworden, deren Hauptziel die Macht und das Geld seien. Sie habe kein Gespür mehr für die Volkstumspolitik, wenn das so weitergehe, dann wären die vielen großen Opfer des Freiheitskampfes in den sechziger Jahren umsonst, strich der Redner heraus. Deshalb stelle sich für den Heimatbund die Frage, ob das Vaterland Österreich überhaupt noch Interesse an Südtirol habe: Ist es bereit, den Anspruch zu erheben und Schritte in die Wege zu leiten?
Der Südtiroler Heimatbund ersucht den Konvent um Aufnahme eines Südtirol-Paragraphen in die österreichische Verfassung oder in eine Präambel, um zum gegebenen Zeitpunkt mit Einverständnis der Südtiroler Schritte in die Wege zu leiten, welche eine Wiedervereinigung Tirols oder eine Europaregion Tirol ohne Einfluss Italiens zum Ziel hat.
Martin May (Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften)
betonte, die Vertriebenen verlangen eine moralische und wirtschaftliche Wiedergutmachung und die daheim Gebliebenen die volle Anerkennung als autochthone Minderheiten in den Staaten selbst. Der Verband habe ein Institut gegründet, das „Felix-Ermacora-Institut“, das in den nächsten Jahren die Frage der Minderheitenrechte im ehemaligen Donaumonarchieraum beobachten werde. „Die Gesetzgebung in den Staaten ist in Ordnung, aber die Durchführung ist mangelhaft.“ Die Mitglieder des Konvents könnten helfen; die Aufnahme der Bemerkung, Österreich sieht sich verpflichtet, die Interessen der deutschen Altösterreicher im In- und Ausland zu schützen und zu vertreten, in die Verfassung sollte überlegt werden.
Helga Pankratz, Obfrau der Homosexuellen Initiative Wien, beschränkte sich in ihrer Wortmeldung auf lesbische und schwule Anliegen. Aus lesbischer, schwuler und auch aus transgender Sicht sei der wichtigste Punkt die explizite Aufnahme der Merkmale „sexuelle Orientierung“ und „Geschlechtsidentität“ in den bestehenden Artikel 7 der Verfassung; die jetzige Aufzählung Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse und Bekenntnis hielt sie für „nicht auf der Höhe der Zeit“. Wichtige, heutzutage brisante Kategorien wie Alter, Hautfarbe fehlen hingegen. Aus diesem Grund sollte eine reformierte Verfassung eine Mindestauflistung enthalten, die lauten sollte: Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische Herkunft, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion, Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, nationale Minderheit, Vermögen, Behinderung, Alter, Familienstand sowie sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität. Weiter sollte ein Passus in der Verfassung aufgenommen werden, der dem Artikel 1 der EU-Charta entspricht, in dem es heißt: Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie ist zu achten und zu schützen.
Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees Lambda: Bis 1971, als das Totalverbot aufgehoben wurde, waren Homosexualität, homosexuelle Kontakte, homosexuelle Beziehungen mit schwerem Kerker von mindestens einem halben Jahr bis zu fünf Jahren Haft bedroht. Auch nach Aufhebung des Totalverbots hat Österreich diskriminierende Sonderstrafbestimmungen beibehalten, die letzten, Paragraph 209 Strafgesetzbuch, wurden erst im Vorjahr aufgehoben, jedoch nicht ersatzlos aufgehoben, die Ersatzbestimmung, Paragraph 207 b StGB, unterscheidet zwar vom Wortlaut her nicht mehr zwischen Homo- und Heterosexualität, er wird aber unverhältnismäßig oft gegen gleichgeschlechtliche Kontakte angewendet. Das Europäische Parlament hat deshalb vor kurzem Österreich ausdrücklich aufgefordert, zumindest in der Vollziehung dieser Bestimmung nicht zu diskriminieren. Vorurteile einer heterosexuellen Mehrheit gegenüber einer homosexuellen Minderheit können – so der Europäische Menschenrechtsgerichtshof – ebenso wenig eine ausreichende Begründung für Eingriffe in die Rechte homo- oder bisexueller Menschen bieten wie negative Einstellungen gegenüber Menschen anderer Rasse, Herkunft oder Hautfarbe. Der Menschenrechtsgerichtshof habe auch ausdrücklich betont, dass der Gesellschaft ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten zuzumuten ist, um dem Einzelnen ein Leben in Würde und im Einklang mit seiner sexuellen Identität zu ermöglichen. Die österreichische Verfassung kennt bis heute keine Bestimmung, die es dem Staat ausdrücklich verbietet, auf Grundlage der sexuellen Orientierung zu diskriminieren. Auch in die Diskriminierungsverbote der Bundesverfassung sollte daher sexuelle Orientierung als schutzwürdige Kategorie aufgenommen werden, so wie dies bereits im Art. 13 des EG-Vertrages und in Art. 21 der EU-Grundrechte-Charta der Fall ist.
DEBATTE
In der Debatte erläuterte Christopher Drexler, dass der Ausschuss 1 des Österreich-Konvents eine intensive Debatte über die Schaffung eines Katalogs von Staatszielen in der neuen Bundesverfassung, über einzelne Staatsziele, über deren Notwendigkeit und Ausformulierung führe; diese Diskussion, die sehr intensiv und ernsthaft stattfindet, ist im Laufen. Eines ist für Drexler klar: Wenn es zu einem Katalog von Staatszielen kommt, egal in welcher Form der technischen Umsetzung, dann muss es jedenfalls Staatsziele geben, die den Sozialstaat, die soziale Gerechtigkeit und die soziale Verantwortung mit einbringen, denn alles andere wäre ein „unvollständiger Katalog“.
Im Hinblick auf die „sexuelle Orientierung“ glaubt Drexler, wenn man sich gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung einsetzt, wird auch eine solche Formulierung in der neuen Verfassung ihren Platz finden können.
Die meisten aufgezeigten Anliegen decken sich mit den Anliegen der österreichischen Arbeitnehmerorganisationen, unterstrich Johanna Ettl. Wir brauchen in der österreichischen Bundesverfassung die Verankerung sozialer Grundrechte. Das ist ein primäres Anliegen. Es geht nicht nur darum, Staatsaufgaben, Staatsziele in Präambeln oder wo auch immer zu verankern, sondern finden die keinen Niederschlag in sozialen Grundrechten, stehen sie nur auf dem Papier. Ohne die Garantie sozialer Grundrechte sind Freiheit und Gleichheit für viele wertlos, denn „was nützt den Menschen, die durch Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall, Behinderung vor den Trümmern ihrer Existenz stehen, dass ihnen der Staat verfassungsrechtlich Freiheit und Gleichheit garantiert? Was nützen diese wichtigen Grundrechte alten, pflegebedürftigen Menschen, wenn sie keinen Anspruch auf Hilfe und Unterstützung haben?“ Es ist ihrer Meinung nach kein Zufall, dass alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Österreichs und Großbritanniens soziale Grundrechte in ihren Verfassungen verankert haben. Nach Auffassung der Arbeitnehmerorganisationen ist es dringend erforderlich, den Zugang der Bevölkerung zu öffentlichen Dienstleistungen nicht nur als Verantwortung des Staates in der Verfassung festzuschreiben, sondern auch als Grundrecht, dass die Menschen mit solchen Gütern in ausreichenden Mengen, in ausreichender Qualität zu akzeptablen Bedingungen versorgt werden müssen; dazu zählen Bildung, Kommunikations- und Informationstechnologie, der Bereich Wasser und der öffentlicher Verkehr.
Herbert Haller ersuchte, „nicht aus lauter Freude an einer möglichen neuen Verfassung ein Misstrauen gegen den einfachen demokratischen Gesetzgeber zu kultivieren“. Demokratie baut auf möglicherweise wechselnden Mehrheiten auf, und den Mehrheiten im Parlament muss auch ein Gestaltungsspielraum verbleiben, betonte er. Es ist nicht jede Bevorzugung des Staatsbürgers eine Diskriminierung von Nicht-Staatsbürgern, es ist nicht jede Jugendförderung eine Diskriminierung der Alten, sagte er. Es gibt eine Vielzahl von „hehren“ Zielsetzungen, der Politik ist nicht der moralische Vorwurf zu machen, dass sie nicht alles optimal realisiert. Zwischen den idealen Zielsetzungen gebe es Abwägungen, die man selbst zu treffen habe.
Landtagsabgeordnete Madeleine Petrovic (G) unterstrich die Bedeutung der Bekämpfung der Armut, dabei darauf verweisend, dass Armut etwas Relatives sei, bei uns sich anders darstelle als anderswo. Konkret sprach sie sich für eine adäquate Grundsicherung und für die Verankerung sozialer Grundrechte in der Verfassung aus und monierte eine Ausweitung des Demokratiegedankens unter Einbeziehung der in Österreich lebenden MigrantInnen.
Landtagsabgeordneter Kurt Stürzenbecher (S) verlieh seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Aussagen der hier versammelten Persönlichkeiten auch entsprechenden Niederschlag finden mögen. Es brauche einen geeigneten und umfassenden Antidiskriminierungsparagraphen in der heimischen Verfassung, denn daran, wie eine Gesellschaft mit ihren Minderheiten umgehe, messe sich ihre Reife, so Stürzenbecher, der ebenfalls für eine Ausweitung der Mitbestimmungsmöglichkeiten für ZuwandererInnen eintrat.
Ewald Wiederin schloss sich den Forderungen nach einer ansprechenden Grundsicherung an und thematisierte einen sinnvollen Behindertenschutz als Querschnittsmaterie, der in allen Bereichen entsprechende Berücksichtigung erfahren möge.
Professor Bernd Funk plädierte für die Aufnahme sozialer Grundrechte in die Verfassung, wobei er jedoch davor warnte, durch taxative Aufzählungen einen umfassenden Diskriminierungsschutz erhalten zu wollen, könne es doch künftig Diskriminierungen geben, von denen wir heute noch nichts wissen, weshalb er für eine demonstrative Aufzählung eintrete.
Peter Bußjäger gab zu bedenken, dass eine bundeseinheitliche Regelung beim Behindertenschutz zu einer Art Einebnung der Schutzstandards führen könnte, weshalb er für eine differenzierte Handhabung der Regelungen eintrete.
(Schluss Minderheiten/Forts. Konvent)