Parlamentskorrespondenz Nr. 655 vom 27.09.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

EU-ANPASSUNGEN BEIM STRAHLENSCHUTZ

Eine Anpassung des Strahlenschutzgesetzes sowie des Maß- und Eichgesetzes an insgesamt fünf EU-Richtlinien bringt Ergänzungen und definitorische Neuerungen für die Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, beim Gesundheitsschutz von medizinischem Personal, bei den Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung gegen ionisierende Strahlungen, bei der Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und beim Schutz externer Arbeitskräfte, die Gefahr laufen, ionisierender Strahlung ausgesetzt zu sein.

Die Radon-Belastung in Wohnräumen ist aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen, obwohl die Hälfte der Strahlenbelastung eines Durchschnittsösterreichers auf Radon und Radonfolgeprodukte zurückzuführen ist. Das Gesetz sieht daher Forschungen zur Verminderung der Radonbelastung und die Aufklärung der Bevölkerung vor (620 d.B.).

PATENTE SOLLEN FRÜHER VERÖFFENTLICHT WERDEN

Nach dem Vorbild vieler Länder und international tätiger Organisationen soll die Veröffentlichung von Patentanmeldungen auch in Österreich nicht erst bei Erteilungsreife, wie bisher, sondern 18 Monate nach dem Datum der Anmeldung, dem sogenannten Prioritätstag, veröffentlicht werden. Dies ist das Ziel eines Entwurfs zur Änderung des Patentrechts, den die Bundesregierung dem Nationalrat kürzlich unter dem Titel "Patentrechts- und Gebührennovelle 2004" vorgelegt hat. Die Novelle enthält auch Anpassungen an das TRIPS-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und begleitende Rechtsanpassungen in einer Reihe anderer Gesetze (621 d.B.).

ÄNDERUNG DES EMISSIONSZERTIFIKATEGESETZES

Im Rahmen des Kyoto-Prozesses zur Verringerung klimaschädlicher Abgase ist am 1. Mai 2004 in Österreich das Emissionszertifikategesetz in Kraft getreten. Es gibt der heimischen Industrie und den Energieerzeugern die Möglichkeit, sich ab 2005 am gemeinschaftsweiten Handel mit Emissionszertifikaten zu beteiligen, und bietet ihnen einen Anreiz, in abgasarme Produktionsmethoden zu investieren. Den österreichischen Plan zur Zuteilung der Zertifikate an Industrie und Stromerzeuger hat die EU-Kommission mit der Auflage genehmigt, die Bestimmung für den Transfer stillgelegter Anlagen auf bestehende Anlagen zu streichen. Diesem Zweck und dabei notwendigen Präzisierungen dient die vorgelegte Novelle der Bundesregierung. Um Rechtssicherheit für Anlageninhaber zu schaffen, wird der Umweltminister per Bescheid feststellen, dass Anlagen, die keine oder nur mehr geringe Emissionen aufweisen, weil deren Produktion auf andere Anlagen desselben Eigentümers übertragen wurden, nicht als stillgelegt gelten (624 d.B.).

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN MIT MOLDAWIEN

Ein Abkommen mit Moldawien zielt darauf ab, die durch die nationalen Steuerrechte Österreichs und Moldawiens bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise zu beseitigen (625 d.B.).

EIN NEUES EMISSIONSSCHUTZGESETZ FÜR KESSELANLAGEN

Bei der Umsetzung von EU-Richtlinien zur Begrenzung der Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen (GFA-RL neu) in die Luft und zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) sowie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-RL) sind Lücken sichtbar geworden. Das geltende Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erfüllt (und übererfüllt) die Anforderungen der EU-Normen zwar weitestgehend, bei der Umsetzung des integrierten Ansatzes zur Emissionsminderung besteht aber Verbesserungs- und Änderungsbedarf. Dem dienen folgende neue Bestimmungen: Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Gasturbinen mit mehr als 50 MW Brennstoffwärmeleistung und zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Altanlagen mit mehr als 50 MW Brennstoffwärmeleistung sowie weitere Bestimmungen zur Anpassung bestehender Anlagen an den Stand der Technik.

Um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzes zu wahren, empfiehlt die Regierung dem Nationalrat, statt einer Novelle zum Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ein neugefasstes "Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen" zu beschließen. Der neue Titel entspricht dem neuen integrierten Umweltschutzansatz, der nicht nur Luftemissionen, sondern auch solche in Boden und Wasser umfasst (626 d.B.).

ÖFFENTLICHER DIENST: ADAPTIEREUNGEN BEI WITWEN- UND WITWERPENSIONEN

Mit 1. Juli 2004 hat sich die Berechnungsweise für Witwen- und Witwerpensionen im Bereich der Allgemeinen Sozialversicherung geändert. Diese aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses notwendig gewordene Neuregelung soll jetzt - rückwirkend mit Anfang Juli 2004 - auch in das Pensionsrecht des öffentlichen Dienstes übernommen werden. Betroffen von den Adaptierungen sind das Pensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge wird die Neuregelung in der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Fälle keine Auswirkungen auf den Prozentsatz des Witwen(r)versorgungsgenusses haben, nur in Ausnahmefällen wird durch die Gesetzesänderung eine Erhöhung oder Verminderung des Bezugs bewirkt. Insgesamt bleibt die Neuregelung budgetneutral. (619 d.B.)

LÄNDER BETEILIGEN SICH AN GESUNDHEITSKOSTEN FÜR HÄFTLINGE

Eine Vereinbarung nach Art. 15a B-VG regelt die teilweise Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen öffentlicher Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten durch die Länder an den Bund. Die Regelung gilt rückwirkend für die Jahre 2003 und 2004. Damit wird der Tarif an den der Sozialversicherungsträger angeglichen. Die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung beträgt rund 8,5 Mill. €. (622 d.B.)

STRAFRECHTLICHES ENTSCHÄDIGUNGSGESETZ SETZT EUROPÄISCHE NORMEN UM

Mit dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 werden die einschlägigen Bestimmungen aus dem Jahr 1969 geändert, die teilweise der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen. Zudem wird auch Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens statuiert, also quasi ein Schmerzengeld für den Verlust der persönlichen Freiheit geschaffen. Die geschädigte Person soll, wie dem Vorblatt zu entnehmen ist, unmittelbar die Zivilgerichte anrufen können, ohne dass sie zuvor eine positive Entscheidung der Strafgerichte herbeiführen muss. (618 d.B.)

ZIVILVERFAHREN WIRD AN DATENSCHUTZGESETZ ANGEPASST

Das Datenschutzgesetz 2000 regelt den Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsrechte. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2004 werden nunmehr die die Justiz betreffenden Normen an die Vorgaben des DSG 2000 angepasst. Außerdem wird eine einschlägige EU-Richtlinie betreffend Verbesserung des Zugangs zum Recht bei grenzüberschreitenden Streitsachen umgesetzt. Zudem wird im Zusammenhang mit Musterprozessen eine Ausweitung über pekuniäre Ansprüche hinaus - auf abtretbare Ansprüche jedweder Art - festgeschrieben. Schließlich wird in diesem Bereich der jüngsten technischen Entwicklung - z.B. Einsatz von Videotechnik - Rechnung getragen. (613 d.B.) (Schluss)