Parlamentskorrespondenz Nr. 78 vom 07.02.2005

NEUERLICHER HÖCHSTSTAND BEI EINNAHMEN AUS DER LEERKASSETTENVERGÜTUNG

Wien (PK) - Die Einnahmen aus der auf Basis des Urheberrechtsgesetzes aus dem Verkauf von unbespielten Bild- und Schallträgern eingehobenen Leerkassettenvergütung verzeichneten im Jahr 2003 einen Höchststand. Nach dem nunmehr dem Parlament vorliegenden Bericht (III-118 d.B.) konnten in diesem Jahr insgesamt 16,381 Mill. € (2002: 10,993 Mill. €) eingespielt und dem Gesetz entsprechend für soziale und kulturelle Zwecke ausgegeben werden. Damit wurde im Berichtszeitraum die seit 1997 steigende Tendenz der Einnahmen, die nunmehr auch das Inkasso für CD-Rom umfassen, fortgesetzt. Der Grund für den Anstieg in den letzten beiden Jahren liegt, wie der Bericht erläutert, im Wesentlichen in der Tarifentwicklung im Bereich CD-R/RW, die auf Basis eines Entscheides des Schiedsgerichtes aus dem Jahr 2001 erfolgte.

Ein Blick auf die Entwicklung der seit 1980 eingehobenen Leerkassettenvergütung zeigt eine kontinuierliche Zunahme der Einnahmen in den ersten Jahren, wobei 1990 mit 9,607 Mill. € ein vorläufiger Spitzenwert erreicht wurde. Nach einem signifikanten Rückgang zu Beginn der 90er Jahre pendelten die Beträge in den letzten Jahren zwischen 6 und 7 Mill. €, bevor sie in den letzten beiden Berichtsjahren signifikant anstiegen.

Die Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung wurden nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel auf die Verwertungsgesellschaften AUSTRO-MECHANA, LITERAR-MECHANA. LSG-Leistungsgesellschaft, ÖSTIG-Österreichische Interpretengesellschaft, VAM-Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien, VBT-Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton, VDFS- Verwertungsgesellschaft Dachverband der Filmschaffenden, VBK-Verwertungsgesellschaft bildender Künstler und VG-Rundfunk aufgeteilt.

Der Bericht stellt in seiner Zusammenfassung fest, dass es dem Gesetzgeber mit der Einführung der Leerkassettenvergütung durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 gelungen sei, den Urhebern für Bereiche möglicher Werknutzungen, in welchen eine individuelle Zuschreibung kaum oder nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand möglich wäre, namhafte Einnahmen zu sichern und dem Gedanken der Selbstverwaltung im Kulturbereich Rechnung zu tragen. (Schluss)