Parlamentskorrespondenz Nr. 907 vom 22.11.2005

Vorlagen: Inneres

Verschärfung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

Gemäß dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz (1189 d.B.) muss sich ein Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen sein. Vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel zählen hiezu. Zeiten des Aufenthalts auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung gelten ausdrücklich nicht als Niederlassung. Zur Niederlassung benötigt der Staatsbürgerschaftswerber entweder einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) oder er muss sich als EWR- oder als Schweizer Bürger im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen haben.

Jede gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wird als Verleihungshindernis angesehen. Ein Verleihungshindernis ist auch die mindestens zweimalige rechtskräftige noch nicht getilgte Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung. Einem Staatsbürgerschaftswerber kann die Staatsbürgerschaft auch nicht verliehen werden, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht oder gegen ihn in den letzten zwölf Monaten rechtskräftig eine Ausweisung erlassen wurde. Ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppe stellt dann einen Hindernisgrund dar, wenn extremistische oder terroristische Aktivitäten von der Gruppe nicht ausgeschlossen werden können, selbst dann, wenn der Werber mit keiner konkreten Aktivität in Verbindung gebracht werden kann.

Getilgte Strafen stehen einer Verleihung nicht entgegen. Ausländische Verurteilungen machen eine Verleihung nur dann unmöglich, wenn die dem Urteil zugrunde liegende Handlung auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Eine Verleihung ist nur dann zulässig, wenn das bisherige Verhalten des Werbers Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist, keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und keine Gefährdung für das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer darstellt.

Eine weitere Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache und der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslands. Von diesem Erfordernis ausgenommen sind jene Werber, bei denen im Rahmen des Verleihungsverfahrens eine Stellungnahme der Bundesregierung ergangen ist. Ebenso keinen Nachweis zu erbringen haben Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, und Personen, denen auf Grund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht möglich ist; dieser muss mit einem amtsärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. Die geforderten Nachweise gelten für Pflichtschüler als erbracht; der Schulbesuch in einer Volks- oder Sonderschule soll für diese Altersgruppe als Nachweis genügen. Besucht der Minderjährige eine Hauptschule, eine polytechnische Schule, eine Sonderschule oder eine AHS-Unterstufe gilt der Nachweis als erbracht, wenn der Betroffene im letzten Jahreszeugnis bzw. in der Schulnachricht eine positive Beurteilung im Gegenstand "Deutsch" vorzuweisen vermag.

Ehemalige Österreicher, die die Staatsbürgerschaft auf andere Art und Weise als durch Entziehung verloren haben, sollen eine bevorzugte Einbürgerung genießen. Um diesen Menschen die (Wieder)Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erleichtern, kann von der Aufenthalts- und Niederlassungsdauer abgesehen werden. Diese Personengruppe braucht die Kenntnis der deutschen Sprache und die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung bzw. der Geschichte der Republik Österreich und des betroffenen Bundeslands nicht nachzuweisen.

Fremden, die mindestens zehn Jahre Österreicher waren und die Staatsbürgerschaft nicht durch Entziehung verloren haben, soll die Wiedereingliederung in den Staatsverband dadurch erleichtert werden, dass man auf das Erfordernis einer Wartefrist von einem Jahr verzichtet.

Der Staatsbürgerschaftswerber ist in Zukunft angehalten, vor der zuständigen Landesregierung eine schriftliche Prüfung über die Grundkenntnisse über die demokratische Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes abzulegen. Negativ beurteilte Prüfungen können vom Werber beliebig oft wiederholt werden. Der zu beherrschende Prüfungsstoff orientiert sich an den Inhalten des Lehrplans der 4. Klasse Hauptschule im Unterrichtsgegenstand "Geschichte und Sozialkunde".

Einem Fremden ist bereits nach sechs Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er Ehegatte eines österreichischen Staatsbürgers ist und die Ehe bereits fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wird und der Werber seine Staatsbürgerschaft nicht durch Entziehung verloren hat. Die Staatsbürgerschaft des Ehepartners muss zum Verleihungszeitpunkt bestehen.

Besteht ein ununterbrochener Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, ist dem Fremden unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus nach 30 Jahren die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Die Änderung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet ist belanglos.

Nach 15 Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts erhält der Fremde einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, er hat aber seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachzuweisen.

Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2006

Ziel der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2006 (1188 d.B.) ist es, Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen besser vorbeugen zu können. Für die Qualifikation als Sportgroßveranstaltung ist die Besucherzahl maßgeblich, ohne dass eine bestimmte Grenze angegeben wird, um der Vollziehung eine flexible Handhabung zu ermöglichen. So kann etwa auf nationaler Ebene auch ein Fußballspiel der ersten Liga eine Sportgroßveranstaltung sein, bei der ein Sicherheitsbereich (Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um den Veranstaltungsort) verordnet werden kann. Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung durch die Sicherheitsbehörden ist die Befürchtung, dass es bei einer bestimmten Sportgroßveranstaltung zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für das Eigentum in größerem Ausmaß kommt. Die Verordnung tritt nach der Veranstaltung außer Kraft, es kann aber neuerlich eine derartige Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen werden.

Die Vorlage schlägt nicht nur neue Befugnisse der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort, also im Umfeld eines Veranstaltungsortes, z.B einem Stadion, sondern auch die Möglichkeit der zentralen Speicherung von Gewalttätern bei Sportgroßveranstaltungen, vor. Die zentrale Erfassung von Gewalttätern bezieht im Hinblick auf die Fußball-Europameisterschaft 2008 in Österreich und in der Schweiz auch ausländische gewaltbereite Fans mit ein.

Mit dem neu zu schaffenden Instrument der Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen soll als Maßnahme mit geringer Eingriffsintensität eine Kontaktaufnahme zwischen Sicherheitsbehörde und potentiellem Gewalttäter ermöglicht werden. Durch persönliche  Ansprache und Belehrung des Betroffenen soll eine Sensibilisierung für rechtskonformes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen erreicht und auf die Folgen einer Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen hingewiesen werden.

In Hinkunft sollen die Sicherheitsbehörden im Einzelfall zur Bekämpfung von gefährlichen Angriffen oder kriminellen Verbindungen oder zur erweiterten Gefahrenerforschung auch einschlägiges Datenmaterial Dritter weiterverarbeiten dürfen, wenn dies zur Abwendung schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Mit dem Instrument des Sicherheitsmonitors wird den Sicherheitsbehörden und –dienststellen ein tagesaktuelles kriminalpolizeiliches Informationstool zur Verfügung gestellt. Aktuelle Kriminalitätsschwerpunkte (Hot Spots) sollen über die geographischen Bezirksgrenzen hinaus rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen rasch eingeleitet werden.

Gemäß dem SPG wird den Sicherheitsbehörden die Aufgabe übertragen, Vertreter von ausländischen Staaten, internationalen Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte besonders zu schützen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, wird der präventive Einsatz moderner Videotechnik auch an öffentlichen Orten für zulässig erklärt, an denen sich anlässlich von internationalen Konferenzen oder auch nationalen Ereignissen besonders zu schützende Menschen aufhalten.

Neu ist die Verfassungsbestimmung den Rechtsschutzbeauftragten betreffend. Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist ein Rechtsschutzbeauftragter und zwei Stellvertretern eingerichtet, die ihre Aufgaben unabhängig und weisungsfrei durchführen können und der Amtverschwiegenheit unterliegen. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Nationalratspräsidenten sowie der Präsidenten des VfGH und VwGH auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung, durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten oder durch das Verarbeiten von Daten, die andere er- und übermittelt haben, in Kenntnis zu setzen. Der Rechtsschutzbeauftragte hat jährlich dem Innenminister Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen zu erstatten; diesen Bericht hat der Ressortchef dem Ständigen Unterausschuss des Innenausschusses zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen zugänglich zu machen.

Regierungwill neue Rechtsgrundlage für Volkszählungen schaffen

Volkszählungen sollen künftig nicht mehr in Form von Befragungen sämtlicher Bürgerinnen und Bürger mittels Formular durchgeführt werden, sondern durch Heranziehen von vorhandenen Verwaltungs- und Registerdaten erfolgen. Das sieht ein von der Regierung vorgelegter Gesetzentwurf vor (1193 d.B.). Mit diesem Entwurf wird zum einen die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählen in Form von Registerzählungen geschaffen, zum anderen enthält er Bestimmungen über die Durchführung einer Probezählung - inklusive einer Stichprobenerhebung durch Befragung - im Jahr 2006.

Für die Bevölkerung hat die neue Form der Volkszählung insofern Auswirkungen, als künftig bei der behördlichen Erstanmeldung an einem neuen Wohnsitz auch der "Familienstand" anzugeben ist. Überdies müssen die einzelnen Brieffächer in Wohnanlagen in Hinkunft grundsätzlich mit der Türnummer versehen sein - der Name der BewohnerInnen oder sonstiger Adressinhaber wird als nicht ausreichend erachtet.

Durchgeführt werden die künftigen Registerzählungen laut Gesetzentwurf von der Bundesanstalt Statistik Österreich, und zwar erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2010. Ihr stehen dafür neben dem Zentralen Melderegister (ZMR) u.a. auch das Bildungsstandregister, das Gebäude- und Wohnungsregister, das Unternehmensregister sowie Daten der Sozialversicherungsträger, der Finanzämter und anderer öffentlicher Stellen zur Verfügung. Bei Bedarf kann die Regierung alle fünf Jahre Zwischenzählungen anordnen, für 2006 ist eine Probezählung vorgesehen.

Begründet wird die beabsichtigte Abschaffung der bisherigen Form der Volkszählung mit dem enormen Aufwand, die solche Zählungen verursachen. So sind bei der Volkszählung 2001 etwa 20 Millionen Erhebungsbögen unter Mitwirkung der Gemeinden versandt und eingesammelt worden. Inklusive Vorbereitung und Gemeindeentschädigung haben die Kosten dafür insgesamt rund 72 Mill. € betragen.

Wie hoch die Kosten für die künftigen Registerzählungen sein werden, ist den Erläuterungen zufolge erst nach der Probezählung 2006 genauer abschätzbar, sie hängen stark von der Qualität der vorhandenen Verwaltungsdaten ab. Ausdrücklich festgehalten wird, dass einige bisher abgefragte Daten - etwa Religionsbekenntnis, Umgangssprache und Beruf - bei einer Registerzählung nicht erhoben werden können.

Die Ergebnisse der Volkszählungen sind nicht nur für den Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden von Bedeutung, sie bilden auch eine wichtige Grundlage für die Verteilung der Nationalratsmandate auf die einzelnen Wahlkreise und für die Zahl der entsendeten Bundesratsmitglieder eines Bundeslandes. Zudem sind die Daten für politische und wirtschaftliche Planungen - etwa in Bezug auf die Sicherung des Pensionssystems oder in Bezug auf die Bewertung von Absatzmärkten - unerlässlich. (Schluss)