Parlamentskorrespondenz Nr. 469 vom 16.05.2006

Gesellschaftliche Anerkennung der Tätigkeit von Freiwilligen

Ausschuss: arbeits- und sozialrechtliche Verbesserungen für Helfer

Wien (PK) - Hernach befasste sich der Sozialausschuss mit einem G-Antrag, in dem diese einen "Nationalen Aktionsplan für Gesundheit und Altenpflege" fordern. Bis Ende August dieses Jahres sollte nach Ansicht der Grünen ein Nationaler Aktionsplan für Gesundheit und Alten-/Langzeitpflege erstellt und ein "runder Tisch" mit VertreterInnen vom Bund, von den Ländern, den Trägern der Pflegedienste im mobilen und stationären Bereich sowie den Vertretern des Pflegepersonals und Betroffenen abgehalten werden.

Die Abgeordneten Walter Tancsits (V) und Marialuise Mittermüller (F) traten für eine Vertagung der Materie ein, da bereits konkret an einem solchen Plan gearbeitet werde, weshalb man die Ergebnisse der Arbeitsgruppe des Ressorts abwarten sollte. Die Abgeordneten Christine Lapp (S) und Theresia Haidlmayr (G) traten hingegen für dessen Annahme ein und meinten, man solle ihn schon jetzt, ungeachtet allfälliger Arbeitsgruppen, behandeln. Staatssekretär Sigisbert Dolinschek berichtete von den bisherigen Aktivitäten der Arbeitsgruppe und erklärte, bis Anfang Juni solle ein Bericht über deren Tätigkeit an alle Akteure ergehen, woraufhin eine weitere Sitzung stattfinden solle. Ziel sei es, die Resultate dieses Strategieplans bis 15. September an die EU-Kommission zu übermitteln, erklärte der Staatssekretär.

Die Verhandlungen über den Antrag wurde daraufhin vertagt.

Ausschuss tritt für gesellschaftliche Anerkennung der Tätigkeit von Freiwilligen ein

Sodann standen zwei Anträge zur Debatte, die sich mit der Tätigkeit von Freiwilligen befassten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeit des "Österreichischen Rats für Freiwilligenarbeit" sollten nach Meinung von ÖVP und FPÖ die Minister Haubner und Bartenstein arbeits- und sozialrechtliche Verbesserungen zur Absicherung von freiwilligen Helfern unter Einbeziehung der Sozialpartner und der Bundesländer erarbeiten. In einem S-Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Vorlage einzubringen, mit der alle arbeits- und sozialrechtlichen Nachteile für freiwillige und ehrenamtliche HelferInnen von Rettungs- und Hilfsorganisationen beseitigt werden; vor allem soll ein genereller Anspruch auf Dienst- bzw. Arbeitsfreistellung mit Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer des Einsatzes inklusive einer angemessenen Ruhezeit geschaffen werden. Mittleren und kleinen Unternehmen soll die von ihnen geleistete Entgeltfortzahlung für ihre freigestellten ArbeitnehmerInnen und der nachgewiesene Einkommensausfall finanziell ausgeglichen werden.

Abgeordneter Karl Dobnigg (S) erinnerte an die jüngste Hochwasserkatastrophe, welche die Wichtigkeit dieses Themas unter Beweis gestellt habe. Diese Fragen harrten dringend einer Lösung, es sollte daher keine Verzögerungen auf diesem Gebiet geben. Lapp verwies auf die Tätigkeit des Freiwilligenrates und riet dazu, dessen Arbeitsergebnissen entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken. Haidlmayr befürwortete die Anträge gleichfalls, wünschte sich aber eine adäquate Fokussierung auf den Zeithorizont.

Abgeordneter Karl Donabauer (V) meinte, freiwillige Hilfskräfte seien unumgänglich notwendig, es sei nicht haltbar, dass sie ihre Dienste allein in der Freizeit verrichteten. Um zu einer wirklich umfassenden Lösung zu kommen, trete er dafür ein, unter dem Vorsitz des Bundesministers entsprechende Verhandlungen unter Einbeziehung der Sozialpartner zu führen. Aus diesem Grunde wäre es sinnvoll, den S-Antrag vorerst zu vertagen. Dieser Ansicht schlossen sich auch Abgeordnete Ridi Steibl (V) sowie Abgeordnete Marialuise Mittermüller (F) an.

Abgeordnete Ulrike Königsberger-Ludwig (S) verstand nicht, weshalb man den S-Antrag nicht annehme, da er doch viel konkreter sei als jener der Regierungsparteien. Es genüge nicht, die Freiwilligen zu loben und ihnen zu danken, es brauche auch ein politisches Signal. Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek (S) ergänzte, man solle in dieser Frage nicht unnötig Zeit verlieren, zumal man sich über das prinzipielle Anliegen ja einig sei. Es brauche entsprechende Rechtssicherheit. Diesen Aspekt vertiefte auch Abgeordneter Richard Leutner (S).

Den Aspekt der Rechtssicherheit stellte auch Abgeordneter Werner Fasslabend (V) in den Mittelpunkt seiner Ausführungen, weshalb eine sozialpartnerschaftliche Lösung erforderlich sei, die alle mittragen könnten. Abgeordneter Reinhold Mitterlehner (V) wies darauf hin, dass sich die Begeisterung der Unternehmer in Grenzen hielte, würden hier verbindliche gesetzliche Grundlagen geschaffen, die sie finanziell binden würden. Eine solche Vorgangsweise könnte sich als kontraproduktiv erweisen. Bundesminister Bartenstein fand, der in Aussicht genommene Weg von Verhandlungen mit den Sozialpartnern sei richtig, denn dieses sensible Thema sei nicht für Schnellschüsse geeignet.

Der V-F-Antrag wurde mehrheitlich angenommen, der S-Antrag vertagt.

Petition: Stärkung der Stellung von Behindertenvertrauenspersonen

Auf eine Stärkung der gesetzlichen Stellung von Behindertenvertrauenspersonen und Zentralbehindertenvertrauenspersonen zielt eine Petition ab, die von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen der Steiermärkischen Krankenanstalten initiiert und von Abgeordneter Theresia Haidlmayr (G) dem Nationalrat übermittelt wurde. Die UnterzeichnerInnen machen geltend, dass Behindertenvertrauenspersonen gegenüber Jugendvertrauenspersonen bzw. dem Betriebsrat "arg benachteiligt" seien, und sehen eine gesetzliche Aufwertung der Behindertenvertreter als Voraussetzung für eine optimale Behindertenpolitik im Betrieb bzw. im Unternehmen. Unter anderem fordern sie, die Zahl der Behindertenvertrauenspersonen stärker auf die Zahl der zu vertretenden ArbeitnehmerInnen abzustellen, eine Gesetzeslücke in Bezug auf die Beistellung von "Sacherfordernissen" durch den Dienstgeber zu schließen und die Bestimmungen über Freizeitgewährung zur Ausübung der Tätigkeit von Behindertenvertrauenspersonen zu präzisieren.

Auch hier traten die Vertreter der Regierungsfraktionen für eine Vertagung ein, da die derzeitige Regelung zwar sehr gut sei, man aber dennoch über weitere Fragen, etwa die Stärkung der Rolle der Behindertenvertrauenspersonen, reden könne. Die Abgeordneten Lapp (S) und Haidlmayr (G) traten hingegen für die positive Erledigung der Petition ein. Staatssekretär Dolinschek verwies auf die im Ministerium tätige Arbeitsgruppe, Bundesminister Bartenstein meinte, es wäre schwer vorstellbar, Behindertenvertrauenspersonen rechtlich besser zu stellen als Betriebsräte.

Der Tagesordnungspunkt wurde sodann vertagt.

EU-Lenkzeiten-Verordnung macht Anpassungen im AZG und ARG notwendig

Angenommen wurde hingegen eine Regierungsvorlage bezüglich der EU-Lenkzeiten-Verordnung. Die Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes beinhaltet nicht nur eine Änderung des Geltungsbereiches der Sonderregelungen für Lenker, sondern auch Anpassungen bei der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Diese darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten; der Kollektivvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung kann den Durchrechnungszeitraum "aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen" auf bis zu 26 Wochen verlängern.

Neu ist die Ruhepausenregelung. Bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden (bzw. von mehr als 9 Stunden) ist die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten (bzw. mindestens 45 Minuten) zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. Sie kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Auch Regelungen über die Nachtarbeit sind in der Vorlage festgeschrieben. Somit gilt als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr ausgeübt wird.

Während Sozialdemokraten und Grüne einzelne Aspekte der Vorlage problematisierten, signalisierten die Regierungsfraktionen Zustimmung zu diesem Entwurf. Bundesminister Bartenstein meinte, man habe versucht, eine gute Umsetzung der EU-Richtlinie auf breiter Basis sicherzustellen, es gebe eine Vielzahl konkreter Verbesserungen, weshalb der Entwurf zufrieden stellend genannt werden könne.

Die Vorlage wurde mit den Stimmen der Regierungsparteien angenommen.

EU-Übergangsarrangement wird auf Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien ausgedehnt

Gemäß dem 2. EU- Erweiterungs-Anpassungsgesetz sollen die im § 32a Ausländerbeschäftigungsgesetz festgelegten Übergangsregelungen ab dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens auch auf die Arbeitskräfte dieser beiden Länder und – soweit sie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen – auf Unternehmen mit Sitz in diesen Ländern angewendet werden.

S- Abgeordneter Richard Leutner wies auf das Problem der Scheinselbständigkeit hin und stellte die Frage in den Raum, welche Strategie nach 2011, wenn die Schutzfristen fallen, ergriffen werde.

Abgeordneter Werner Fasslabend (V) warf ein, dass sich die bisherigen Regelungen bewährt haben, und hielt es für wichtig, diese Fristen auch bei einem Beitritt Bulgariens und Rumäniens beizubehalten.

Die Übergangsregelungen sind wichtig für die österreichischen Arbeitnehmer und für den Wirtschaftsstandort Österreich, sagte Abgeordneter Maximilian Walch (F) und meinte, im Jahr 2011 werden die Länder noch keine Gleichstellung erreicht haben.

Abgeordneter Reinhold Mitterlehner (V) sagte, die EU-Übergangsregelungen seien nicht dazu geschaffen, um den österreichischen Markt abzuschotten. In Wirklichkeit, so Bundesminister Martin Bartenstein, gehen wir den Weg einer kontrollierten Öffnung.

Mit V-S-F-Mehrheit wurde das Anpassungsgesetz beschlossen.

VfGH-Erkenntnis bedingt Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Da der Verfassungsgerichtshof Teile des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie Verordnungen über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehoben hat, wird dem IESG ein zusätzlicher Paragraph 19 angefügt, in dem die Höhe der Zuschläge neu festgesetzt wird. Die Differenz zwischen den bisher eingehobenen und den neuen Zuschlägen ist den betroffenen Dienstgebern zuzüglich gesetzlicher Zinsen in der Höhe von 4 % rückzuerstatten, heißt es im Gesetz. Im Absatz 1 wird demnach festgelegt, wie hoch die Zuschläge zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und nach dem IAF-Service GmbH-Gesetz für die Anlassfälle sind. Diese gesetzliche Festsetzung sei erforderlich, da der VfGH in seinem Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Aufhebung von Zuschlagsverordnungen überschießend ist, da der VfGH eine Verordnung nur zur Gänze und nicht nur hinsichtlich eines Teils aufheben kann.

Der Ausschuss verabschiedete mit Stimmeneinhelligkeit die Vorlage.

Vertagungsbeschlüsse wurden gefasst zum S- Antrag 674/A betreffend Änderung des § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und zum S-Antrag 677/A bezüglich Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Entfall von § 133 Abs. 6 Arbeitsverfassungsgesetz). (Schluss)


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