Parlamentskorrespondenz Nr. 79 vom 08.02.2007
Vorlagen: Umwelt
G-Antrag betreffend ein verwaltungsrechtliches Umwelthaftungsgesetz
Am 30. April 2004 ist die EU-Richtlinie über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Kraft getreten, heißt es einleitend in einem G-Entschließungsantrag. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2007 umzusetzen. Von den ursprünglichen Intentionen der Kommission, eine zivilrechtliche verschuldensunabhängige Haftung für umweltgefährliche Anlagen und Tätigkeiten für Schäden an der Natur, der Gesundheit und dem Eigentum einzuführen, sei allerdings nichts übrig geblieben, bedauerte die G-Abgeordnete Ruperta Lichtenecker.
Die Bundesregierung wird daher von ihr aufgefordert, einen Entwurf für ein verwaltungsrechtliches Umwelthaftungsgesetz auszuarbeiten, das zumindest folgendes sichere: Schutz der Umwelt und des Menschen (Generalklausel); Schutz vor Schäden umweltgefährlicher Anlagen und Tätigkeiten (Generalklausel); klare Verpflichtung zur Schadensvorbeugung und –beseitigung seitens der Betreiber (kein Ausschluss des Normalbetriebs und des Entwicklungsrisikos, Haftung für GehilfInnen); im Fall der Untätigkeit des Betreibers: Auftrag der Behörde, Maßnahmen zur Verhinderung des Schadenseintritts bzw. zur Beseitigung des Schadens einzuleiten bzw. Ersatzvornahme gegen Kostenersatz durch Betreiber; Antragsrecht auf die Erlassung von behördlichen Maßnahmen für NachbarInnen, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen, Rechtszug an UVS und Verwaltungsgerichtshof; Versicherungspflicht für umweltgefährliche Anlagen; kein Abbau bestehender Schutzstandards. (71/A[E])
(Schluss)