Parlamentskorrespondenz Nr. 489 vom 19.06.2007

Vorlagen: Gesundheit, Verkehr

Neues Tiertransportgesetz 2007 nach EU-Vorgaben

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein neues Tiertransportgesetz 2007 (142 d.B.) vorgelegt, das die Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und –Eisenbahn, deren materielle Bestimmungen durch eine seit dem 5.1.2007 geltende EG-Verordnung zum Großteil obsolet wurden, ersetzen soll. Im Vorblatt wird darauf hingewiesen, dass seit dem 1. März 2007 das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend für "Angelegenheiten des Tiertransports" zuständig ist. Es erfolgte jedoch keine Verfassungsveränderung, was bedeutet, dass der Tierschutz beim Transport weiterhin unter die Kompetenztatbestände "Verkehrswesen" bzw. "Kraftfahrwesen" zu subsumieren ist; Oberbehörde sei jedoch das BMGFJ. Um für den Rechtsadressaten einen erleichterten Zugang zu den ihn betreffenden Regelungen zu schaffen, werden auch die tierseuchenrechtlichen Mindestbedingungen für Tiertransporte in das Gesetz aufgenommen. Außerdem wird das Tierschutzgesetz angepasst und novelliert. So wird u.a. klar gestellt, dass der Tierschutzombudsmann in sämtlichen Verwaltungsverfahren (einschließlich Verwaltungsstrafverfahren), die nach dem TSchG durchgeführt werden, Parteistellung hat.

Die EG-Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, strengere Bestimmungen für innerstaatliche Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort auf eigenem Hoheitsgebiet liegen, festzulegen. Im Gesetzentwurf ist daher eine innerösterreichische Höchstbeförderungsdauer von 4,5 Stunden vorgesehen. Da im Hinblick auf die Struktur der heimischen Landwirtschaft, der geographischen Gegebenheiten sowie aufgrund bestehender Qualitätsprogramme und laufender Verträge dieses Ziel realistisch gesehen nicht immer erreicht werden könne, besteht die Möglichkeit, nach einer 45-minütigen Pause, den Transport weitere vier Stunden fortzusetzen. Im Falle von Nutz- und Zuchttieren wurde eine innerstaatliche Beförderungsdauer von acht Stunden festgesetzt. Sollte aus geographischen Gründen eine Erreichung des Ziel nicht rechtzeitig möglich sein, dann ist eine Verlängerung bis maximal zehn Stunden erlaubt. (Schluss)