Parlamentskorrespondenz Nr. 216 vom 10.03.2008

Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen der MandatarInnen

Wien (PK) - Der Vorsitzende der gemäß Art. 59b B-VG eingesetzten Kommission, Walter Strutzenberger, berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat über Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen von Abgeordneten und Bundesräten, die öffentlich Bedienstete sind.

Rechtsgrundlagen

Gemäß Artikel 59a B-VG ist der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats ist, auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.

Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandats an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige - mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Öffentlich Bedienstete haben das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung grundsätzlich für jedes Kalenderjahr - Lehrer für jedes Schuljahr - im Vorhinein festzulegen. Meldungen sind gemäß § 17 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 durch den Beamten im Dienstwege einzubringen.

Gemäß § 6a Unvereinbarkeitsgesetz ist Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamtinnen und -beamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- und Bodenschätzungsdienst die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt im Einzelfall, dass die weitere Dienstausübung zulässig ist. Solchen Bediensteten ist gemäß § 17 Abs. 4 BDG 1979 ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Bedienstete diesen ab, so ist er gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. Diese Bestimmungen gelten für Abgeordnete und Bundesräte, die nach dem 1. August 1997 angelobt wurden.

Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission

Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer bzw. einem von jedem Präsidenten/jeder Präsidentin des Nationalrats namhaft gemachten VertreterIn, zwei vom Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrats mit Zustimmung der Vizepräsidentin und des Vizepräsidenten namhaft gemachten VertreterInnen, zwei VertreterInnen der Länder, zwei VertreterInnen der Gemeinden und einem Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat. Die fünf letztgenannten Mitglieder sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen im Falle der LändervertreterInnen an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute, im Falle der GemeindevertreterInnen an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.

Aufgrund der Nominierungen der Präsidentinnen bzw. Präsidenten des Nationalrats, des Präsidenten des Bundesrats sowie des Bundespräsidenten gehören der Kommission in der XXIII. Gesetzgebungsperiode an:

Karl LAUSECKER, ehem. Bundesminister, Dr. Ludwig STEINER, ehem. Staatssekretär und ehem. Mitglied des Nationalrats, Jean MARGULIES, ehem. Landtagsabgeordneter, Dr. Martin STRIMITZER, ehem. Präsident des Bundesrats, Walter STRUTZENBERGER, ehem. Vizepräsident des Bundesrats, Dr. Josef RATZENBÖCK, ehem. Landeshauptmann, Rudolf EDLINGER, ehem. Bundesminister, Alfred STINGL, ehem. Bürgermeister, Franz PERGER, ehem. Bürgermeister, und Prof. Dr. Günter SCHUBERT, ehem. Vizepräsident des OGH.

Walter STRUTZENBERGER wurde in der Konstituierenden Sitzung der Kommission in der XXIII. Gesetzgebungsperiode am 8.5.2007 zum Vorsitzenden und Dr. Josef RATZENBÖCK zum Vorsitzenden-Stellvertreter der Kommission gewählt.

Nach Art. 59b Abs. 3 B-VG hat das Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats, das öffentlich Bedienstete bzw. Bediensteter ist, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.

Weiters gibt die Kommission gemäß Art. 59b Abs. 2 B-VG auf Antrag einer bzw. eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats ist, oder auf Antrag ihrer bzw. seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen der bzw. dem öffentlich Bediensteten und ihrer bzw. seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Richterin bzw. einem Richter und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats und der NR-Präsidentin in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 B-VG ab.

Nationalrat

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Meldungen für das Jahr 2007 bzw. das Schuljahr 2006/2007

Für das Kalenderjahr 2007 sowie das Schuljahr 2006/2007 langten 53 Meldungen von Mitgliedern des Nationalrats, die öffentlich Bedienstete sind, ein. Danach waren 30 Mitglieder des Nationalrats als öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 95 %, 2 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 90 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 88,33 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 86,96 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 84,55 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 77 %, 5 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 75 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 65 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 60 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 55 %, 2 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 50 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 37,5 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 30 % und 4 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 25 % sowie 1 Kürzung der Dienstbezüge im Ausmaß von 25 % gemeldet. - Durch Änderungen im Berichtszeitraum kann es zu Mehrfachnennungen kommen.

Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Art. 59b B-VG erfasst.

Als Mittel der Kontrolle wurden von den Meldepflichtigen Dienstaufsicht, Zeitkarte und elektronische Zeiterfassung angegeben.

Für das Kalenderjahr 2007 bzw. das Schuljahr 2006/2007 ist folgende namentliche Aufstellung dem Bericht zu entnehmen:

ABLINGER Sonja – 10 % Arbeitsleistung, BECHER Ruth Mag. – Außerdienststellung, BINDER-MAIER Gabriele - Außerdienststellung, BÖSCH Reinhard Dr. - Außerdienststellung, BRADER Alfred Dr. Mag. – 75 % Arbeitsleistung, BRINEK Gertrude Dr. - 50 % Arbeitsleistung, DARABOS Norbert Mag. – Außerdienststellung, EDER Sebastian Dr. – Außerdienststellung, EISENSCHENK Peter Mag. – 11,67 Arbeitsleistung, FAUL Christian - 75 % Arbeitsleistung, FAZEKAS Hannes –Außerdienststellung, FRANZ Anna – Außerdienststellung, GAAL Anton - Außerdienststellung, GASSNER Kurt Mag. - Außerdienststellung, GRANDER Maria – Außerdienststellung, GRÜNEWALD Kurt Dr. - 35 % Arbeitsleistung, HAGENHOFER Marianne - 50 % Arbeitsleistung, HAUBNER Ursula – Außerdienststellung (bis 31.8.2007)/Ruhestand ab 1.9.2007, HAUSER Gerald Mag. – Außerdienststellung, HEINISCH-HOSEK Gabriele - Außerdienststellung, HLAVAC Elisabeth Dr. - 40 % Arbeitsleistung, HOFER Norbert Ing. – Außerdienststellung, HUAINIGG Franz-Joseph Dr. – 10 % Arbeitsleistung bis 28.2.2007/Außerdienststellung ab 1.3.2007, KAINZ Christoph – Außerdienststellung, KAIPEL Erwin Ing. - Außerdienststellung, KAPELLER Norbert – 25 % Arbeitsleistung (Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses vom 30.1.2007: Weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig), KARL Beatrix Mag. Dr. - 70 % Arbeitsleistung, KÖSSL Günter - 25 % Arbeitsleistung (Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses vom 30.1.2007: weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig) (ohne Bezüge), KRÄUTER Günther Dr. - 40 % Arbeitsleistung, KURZMANN Gerhard Dr. – 25 % Arbeitsleistung.

LOHFEYER Rosa Mag. – Außerdienststellung, MAYER Elmar – 13,04 % Arbeitsleistung, MAYERHOFER Leopold – 25 % Arbeitsleistung (Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses vom 30.1.2007: weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig), MORAK Franz – Außerdienststellung, MOSER Gabriela Dr. – 5 % Arbeitsleistung, MUTTONEN Christine - Außerdienststellung, NEUBAUER Werner – Außerdienststellung, NEUGEBAUER Fritz - Außerdienststellung, OBERHAUSER Sabine Dr. – 75 % Dienstbezüge (mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch gem. Art. 59a Abs. 2 B-VG nur 75 % der Dienstbezüge), PENDL Otto - Außerdienststellung, RADA Robert Dr. - 75 % Arbeitsleistung, RIENER Barbara – 62,5 % Arbeitsleistung, RINNER Sylvia – Außerdienststellung, SCHASCHING Beate – Außerdienststellung, SONNBERGER Peter Dr. - Außerdienststellung, SPINDELEGGER Michael Dr. - Außerdienststellung, STEIBL Ridi - 75 % Arbeitsleistung, STEIER Gerhard – Außerdienststellung, STOISITS Terezija Mag. - Außerdienststellung, TRUNK Melitta Mag. – 15,45 % Arbeitsleistung, VAN DER BELLEN Alexander Dr. - Außerdienststellung, VILIMSKY Harald – 25 % Arbeitsleistung, ZWERSCHITZ Barbara - Außerdienststellung.

(Außerdienststellung bedeutet, dass die Dienstbezüge eingestellt werden. Im Falle der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge im Ausmaß der Arbeitsleistung, maximal jedoch im Ausmaß von 75 %.

Angeführte Nationalräte müssen nicht während des gesamten Berichtszeitraums dem Nationalrat angehört haben.

Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nicht von der Meldepflicht des Art. 59b B-VG erfasst.)

Bundesrat

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Für das Kalenderjahr 2007 bzw. für das Schuljahr 2006/2007 langten 23 Meldungen von Bundesräten, die öffentlich Bedienstete sind, ein. Danach waren 3 Mitglieder des Bundesrats als öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 90,5 %, 2 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 70 %, 3 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 50 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 47,62 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 45 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 40 %, 7 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 25 % und 4 Kürzungen der Dienstbezüge im Ausmaß von 25 % gemeldet.

BADER Karl – Außerdienststellung, BAIER Bernhard Mag. – 50 % Arbeitsleistung, BEER Wolfgang – 75 % Arbeitsleistung, BIERINGER Ludwig - Außerdienststellung, BLATNIK Ana – 50 % Arbeitsleistung, BREINER Franz – 55 % Arbeitsleistung, EBNER Adelheid - 75 % Dienstbezüge (mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch nur 75 % der Dienstbezüge), ERLITZ Wolfgang Mag. – Außerdienststellung, GIEFING Johann – 75 % Dienstbezüge (mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch nur 75 % der Dienstbezüge), GRUBER Manfred - 75 % Arbeitsleistung, HLADNY Waltraud - 75 % Arbeitsleistung, KÖBERL Günther – 52,38 % Arbeitsleistung, MAYER Edgar - 75 % Arbeitsleistung, MOLZBICHLER Günther - 75 % Arbeitsleistung, MÖRK Gabriele – 75 % Dienstbezüge (mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch nur 75 % der Dienstbezüge), NEUWIRTH Susanne Mag. - 75 % Arbeitsleistung, PREINER Erwin – 9,5 % Arbeitsleistung, SCHNIDER Andreas Dr. – 30 % Arbeitsleistung, SCHÖLS Alfred – 75 % Dienstbezüge (mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch nur 75 % der Dienstbezüge), SEITNER Renate – 60 % Arbeitsleistung, SODL Wolfgang – 50 % Arbeitsleistung, WEISS Jürgen - 75 % Arbeitsleistung, WINTER Ernst - 30 % Arbeitsleistung. - Angeführte Bundesrätinnen und Bundesräte müssen nicht während des gesamten Berichtszeitraums der Länderkammer angehört haben. Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Art. 59b B-VG erfasst. (Schluss)

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