Parlamentskorrespondenz Nr. 569 vom 12.06.2008

Vorlagen: Soziales

Bundesbehindertenbeirat erhält weitere Befugnisse

Österreich hat sich mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen zu einer Ausweitung der Befugnisse des Bundesbehindertenbeirates sowie zur Einsetzung eines Monitoringausschusses  verpflichtet. Diesem Ausschuss gehören vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung, je einer einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte und der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation und ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre an. (587 d.B.)

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz wird geändert

In der Änderung des KA-AZG (588 d.B.) geht es u.a. darum, dass Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen (Seniorenheimen und Seniorenbetreuungseinrichtungen) in das KA-AZG einbezogen werden. Damit soll eine Gleichstellung von stationärer Pflege in privaten bzw. von Gebietskörperschaften direkt geführten Pflege- und Seniorenheimen mit jenen Einrichtungen, die bereits dem KA-AZG unterliegen und eine ähnliche Arbeits- und Organisationsstruktur aufweisen (u.a. Genesungsheime und Pflegeanstalten für chronisch  Kranke), erzielt werden. Enthalten sind in dieser Gesetzesänderung auch verstärkte Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten; neben verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen sollen auch zivilrechtliche Folgen möglich sein.

Umsetzung von EG-Rechtlinien über das grenzüberschreitend tätige Eisenbahnfahrpersonal und Bordpersonal

Die Änderung des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes (591 d.B.) ist notwendig, da eine EG-Richtlinie betreffend die Arbeitszeit des grenzüberschreitenden Zugpersonals und die Bordpersonal-Richtlinie umgesetzt werden müssen. Anpassungsbedarf im AZG und ARG besteht für das Zugpersonal hinsichtlich der täglichen und der auswärtigen täglichen Ruhezeiten, der Ruhepausen, der wöchentlichen Ruhezeiten und der Arbeitszeitaufzeichnungen. Für das Bordpersonal werden u.a. Höchstgrenzen für Blockzeit (900 Stunden) und Jahresarbeitszeit (2000 Stunden), einschließlich der Verpflichtung zur gleichmäßigen Verteilung, festgelegt. Auf Arbeitnehmer, die nicht in den Geltungsbereich der EU-OPS fallen, sind die österreichischen Durchführungsvorschriften anzuwenden. (Schluss)


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