Parlamentskorrespondenz Nr. 584 vom 18.06.2008
Haftung bei Atomschäden - die internationale Rechtslage
Wien (PK) - Die Bundesregierung berichtete dem Nationalrat kürzlich über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden samt den zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträgen (III-156 d.B.) und über aktuelle Entwicklungen auf diesem Rechtsgebiet.
Das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie sieht in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 16. November 1982 Sonderziehungsrechte in der Höhe von 15 Mill. € vor. Dazu kommen 300 Mill. € an Sonderziehungsrechten gemäß dem Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Jänner 1963. Zwei Protokolle vom 12. Februar 2004 erhöhten u.a. die Haftungsmindestgrenze des Betreibers auf 700 Mill. € und die staatliche Interventionssumme auf 800 Mill. €.
Im Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 ist der Haftungsbetrag für nukleare Schäden mit 5 Mill. Golddollar (etwa 50 Mill. Dollar) festgesetzt. Ein Änderungsprotokoll vom 29. September 1997 enthält 150/300 Mill. € an Sonderziehungsrechten.
Das Übereinkommen vom 29. September 1997 über zusätzlichen Schadenersatz für Nuklearschäden sieht 300 Mill. € an Sonderziehungsrechten vor, wurde bisher aber nur von drei Staaten ratifiziert und ist daher noch nicht in Kraft getreten. Für darüber hinausgehende Schäden wird ein Haftungsfonds der Vertragsstaaten eingerichtet, dessen Leistungsfähigkeit davon abhängt, wie viele und welche Staaten als Vertragsstaaten beitragen (im günstigsten Fall weitere 300 Mill. Sonderziehungsrechte).
Das Änderungsprotokoll zum Pariser Nuklearhaftungsübereinkommen legt die Gerichtszuständigkeit anders fest als die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Durch Entscheidungen des Rates wurde ausdrücklich festgehalten, dass dieses Änderungsprotokoll die Position Irlands, Luxemburgs und Österreichs nicht berührt.
Die Europäische Kommission prüft derzeit einen Beitritt von EURATOM zum Pariser Nuklearhaftungsübereinkommen. Österreich hält dazu fest, dass die Anwendbarkeit der Grundsätze des österreichischen Atomhaftungsgesetzes in keiner Weise durchbrochen werden dürfen. (Schluss)