Parlamentskorrespondenz Nr. 723 vom 21.08.2008

Klubfinanzierung: Die Parlamentsdirektion informiert

Wien (PK) – Zur aktuellen Diskussion über die Klubförderung informiert die Parlamentsdirektion über die gesetzlichen Bestimmungen. Seit dem Inkrafttreten des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 gilt folgende Vollzugspraxis: 

Gemäß § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und der Mitglieder des Bundesrates Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen erwachsenden Kosten.

§ 5 regelt die Anweisung der Beiträge und lautet: "Die Beiträge und Zuwendungen nach den § 2 bis 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen."

Diese Bestimmung bedeutet, dass jeweils vor dem 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die gebührenden Beträge von der Parlamentsdirektion an die parlamentarischen Klubs überwiesen werden.

Nach § 7 der Geschäftsordnung des Nationalrates sind Veränderungen der Klubstärke von den Klubs der Präsidentin des Nationalrates unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Jede relevante Veränderung der Klubstärke – wie z.B. die Unterschreitung der Bemessungsgrundlage von je zehn Abgeordneten - wirkt sich erst im jeweils nachfolgenden Quartal finanziell aus. Innerhalb der Quartale werden Veränderungen nicht berücksichtigt, da es für Rückforderungen auf Grund einer während eines Quartals veränderten Klubstärke zu hoch bemessener Beiträge keine Rechtsgrundlage gibt. (Schluss)

Format