Parlamentskorrespondenz Nr. 762 vom 29.07.2011

Vorlagen: Gesundheit

Ärztliche Verschwiegenheitspflicht soll gelockert werden

Mit der nunmehr 15. Novelle des Ärztegesetzes (1383 d.B.) möchte die Bundesregierung Probleme im Bereich des ärztlichen Berufs-, Kammer- und Disziplinarrechts lösen, die vor allem im Rahmen der Vollzugspraxis der Österreichischen Ärztekammer aufgetreten sind. Unter den insgesamt 16 Maßnahmen, die der gegenständliche Gesetzesentwurf umfasst, findet sich auch das Vorhaben, in Bezug auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht eine Ausnahme gegenüber anderen ÄrztInnen und Krankenanstalten zur besseren Vernetzung bei Verdacht auf Kindesmissbrauch zu verankern. Damit soll dem Unentdecktbleiben derartiger Fälle entgegengewirkt werden: ÄrztInnen werden künftig von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber oben genannten Stellen entbunden, wenn dies zur Aufklärung eines Missbrauchs-, Vernachlässigungs- oder Misshandlungsverdachts und zum Wohle des Minderjährigen erforderlich ist.

Mit der Novelle möchte man außerdem eine Flexibilisierung der Kernarbeitszeiten für Turnusärztinnen und -ärzte ermöglichen, um ihre Ausbildung im Mehrschichtbetrieb unter entsprechender fachärztlicher Anwesenheit zeitversetzt und intensiver gestalten zu können. Die 35-stündige Kernzeit soll laut Entwurf künftig grundsätzlich zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zu absolvieren sein.

Weitere mit der Novelle einhergehende Neuerungen betreffen Anpassungen, die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz und die "Blue-Card-Richtlinie" der Europäischen Union notwendig geworden sind, sowie die Modalitäten der Eintragung in die von den österreichischen Landesärztekammern geführte Ärzteliste. Außerdem soll die Meldepflicht für die beabsichtigte Einstellung bzw. Unterbrechung der ärztlichen Berufsausübung nur dann ausgelöst werden, wenn diese voraussichtlich länger als sechs Monate andauert: Die bislang geltende Rechtslage habe diese Frist mit drei Monaten zu kurz bemessen, heißt es in den Erläuterungen des Entwurfs.

Eine Neuerung birgt die Novelle auch in Hinblick auf die Durchführung von Pandemie-Impfungen: Diese sollen nunmehr von der Sonderfachbeschränkung ausgenommen werden. Wie die Durchführung der Pandemie-Impfungen gegen die Neue Influenza A/H1N1 gezeigt habe, sei es nicht förderlich, wenn etwa ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ausschließlich das Kind, nicht aber die begleitende Mutter impfen dürfe.

Der gegenständliche Entwurf sieht außerdem die Flexibilisierung der Dauer der vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung vor. Fortan soll es möglich sein, die Dauer der einstweiligen Maßnahme an jene des Disziplinarverfahrens anzupassen und gegebenenfalls – nach entsprechender Überprüfung der Voraussetzungen – zu verlängern. Außer Kraft tritt die einstweilige Maßnahme mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens oder spätestens sechs Monate nach ihrer Verhängung bzw. Verlängerung.

Des Weiteren wird mit der Novelle eine Berufshaftpflichtversicherungspflicht für alle ärztlichen Dienstleister aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingeführt, wie sie für die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufs bereits besteht.