Parlamentskorrespondenz Nr. 204 vom 16.03.2012

Vorlagen: Wirtschaft

Themen: Akkreditierungsgesetz, Bilanzbuchhalter, Zahntechniker

Neufassung des Akkreditierungsgesetzes

Eine Regierungsvorlage zur Neufassung des Akkreditierungsgesetzes und zur Änderung des Maß- und Eichgesetzes sowie des Kesselgesetzes (1687 d.B.) ergänzt die "EU-Verordnung über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten" und schafft eine Bundeskompetenz zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen. Das neue Gesetz enthält Bestimmungen für den Akkreditierungsbeirat, regelt Auswahl und Tätigkeit von Sachverständigen, ermöglicht die Aussetzung der Akkreditierung und sieht die Überführung der bisherigen Zertifizierungsstellen per Bescheid vor.

Neue Grundstücksdatenbank erfordert Anpassungen im Vermessungsgesetz 

Die Grundbuchsnovelle des Jahres 2008 und die Erneuerung der Grundstücksdatenbank macht rechtliche Anpassungen und Klarstellungen im Vermessungsgesetz notwendig. Das Adressregister wird auf Wunsch der Städte und Gemeinden künftig auch den Zustellort enthalten (1686 d.B.).

Neuerungen für Bilanzbuchhalter, Klarstellung für Zahntechniker

Die Abgeordneten Konrad Steindl (V) und Christoph Matznetter (S) beantragen Änderungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, im Bilanzbuchhaltungsgesetz und in der Gewerbeordnung (1870/A). Die Novellen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes dienen der Dynamisierung der Umsatzgrenzen bei der Bilanzierung auf die Werte der kleinen GmbH in Entsprechung zum Unternehmensrecht (Bilanzsumme bis 4,84 Mio. €/Umsatzsumme bis 9,68 Mio. €). Zudem wird den Bilanzbuchhaltern und den Personalverrechnern die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ermöglicht. Bilanzbuchhalter sollen bei der Übermittlung der Jahressteuererklärungen und der Arbeitnehmerveranlagung als Boten des Steuerpflichtigen gegenüber der Behörde fungieren dürfen. Die Praxiszeiten für die Zulassung zur Fachprüfung "Steuerberater" werden für Bilanzbuchhalter von 9 Jahren auf 5 Jahre verkürzt. Außerdem sollen alle Bilanzbuchhalter Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft werden. In der Gewerbeordnung wird klargestellt, dass Zahntechnikermeister im Einzelfall berechtigt sind, im Auftrag des Zahnarztes in dessen Ordination bei der Herstellung, der Reparatur oder der Eingliederung eines abnehmbaren Zahnersatzes Abformungen und notwendige Bissnahmen im Mund des Patienten vorzunehmen und die notwendigen An- und Einpassungsarbeiten am Zahnersatz durchzuführen.


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