Parlamentskorrespondenz Nr. 326 vom 23.04.2012

Vorlagen: Wirtschaft und Landesverteidigung

Fluss-Übereinkommen; Wehrgesetz und Waffengesetz

Das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (1740 d.B.), dem bisher nur Staaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) beitreten konnten, soll nun durch eine Änderung auch für Drittstaaten geöffnet werden, die Flusseinzugsgebiete mit UNECE-Staaten teilen.

Wehrgesetz schafft Sondertatbestand für Schießveranstaltungen

Eine Änderung des Wehrgesetzes (1742 d.B.) reagiert auf den Umstand, dass bei Schießveranstaltungen des Bundesheeres mitunter auch ressortexterne Gäste vielfach von der Möglichkeit Gebrauch machen, Waffen und Ausrüstungen des Bundesheeres zu besichtigen und unter Anleitung von geschultem Personal auch zu bedienen. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder rechtliche Unklarheiten aufgeworfen, zumal es sich bei den Waffen um Kriegsmaterial handelte. Ein Sondertatbestand im Wehrgesetz soll daher nun klarstellen, dass bei Schießveranstaltungen des Bundesheeres die einschränkenden waffenrechtlichen Bestimmungen nicht zu Anwendung kommen. Eine in der Regierungsvorlage ebenfalls enthaltene Änderung des Waffengesetzes wiederum schafft einen rechtlichen Rahmen für die Deaktivierung von Schusswaffen.