Parlamentskorrespondenz Nr. 509 vom 19.06.2012

Vorlagen: Wirtschaft

Gewerbeordnung, Kartellrecht, Erdölbevorratung

Wien (PK) – Dem Parlament wurden drei Regierungsvorlagen aus dem Bereich Wirtschaft zugeleitet, die das Erdölbevorratungsgesetz, Neuerungen in der Gewerbeordnung und das Kartell- und Wettbewerbsrecht betreffen.

EU-Anpassungen im Erdölbevorratungsgesetz

Die Regierungsvorlage eines Erdölbevorratungsgesetzes 2012 (1801 d. B.) bringt in erster Linie Anpassungen an die Erdöl-Bevorratungsrichtlinie der EU. Demnach verpflichten sich die Mitgliedstaaten im Wesentlichen dazu, ab dem 31.12.2012 ständig Erdölvorräte zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittserdöleinfuhren für 90 Tage oder dem täglichen durchschnittlichen Inlandsverbrauch für 61 Tage entsprechen. Die Länder haben auch die physische Verfügbarkeit dieser Vorräte sicherzustellen. 

Neuerungen für Baumeister, Fotografen und Floristen im Gewerberecht

Neben Anpassungen an das EU-Gemeinschaftsrecht bringt die Novelle der Gewerbeordnung (1800 d.B.) nun weitere Schritte der Deregulierung und trägt dabei, wie es in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage heißt, Anliegen aus dem Forderungspaket der Länder Rechnung. So soll das Berufsfotografengewerbe in Zukunft als freies Gewerbe angetreten werden können, die Berufsbezeichnung des Baumeisters wiederum soll nur jenen Gewerbetreibenden vorbehalten sein, denen auch das Recht der umfassenden Planung zukommt. In Berücksichtigung der Tätigkeit der Zimmermeister wird durch die Novelle die Berufsbezeichnung "Holzbau-Meister" geschaffen. Für Baugewerbetreibende, die eine eingeschränkte Berechtigung erwerben und denen das Recht der umfassenden Planung nicht zukommt, wird hingegen die Bezeichnung "Baugewerbetreibender" unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung eingeführt. Mit Blick auf die besonderen Gefahren, die beim Errichten von Bauwerken sowie bei Bautätigkeiten

generell bestehen, soll eine Haftpflichtversicherung für das Baumeistergewerbe einschließlich der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe etabliert werden. Hinsichtlich des Berufs der Gärtner und Blumenbinder (Floristen) schließlich soll die auch im internationalen geschäftlichen Verkehr allgemein gebräuchliche Bezeichnung Florist die Bezeichnung Blumenbinder gänzlich ersetzen.

Energieversorgungsunternehmer im Fokus des Kartellrechts

Die Regierungsvorlage eines Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetzes (1804 d.B.) zielt darauf ab, die Effizienz der Vollziehung des Kartellrechts und die Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde zu stärken. So soll etwa nach dem Vorbild der entsprechenden deutschen Bestimmungen die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen durch die Übernahme des Konzepts der gemeinsamen Marktbeherrschung forciert werden. Die Schaffung einer Sonderbestimmung über den Missbrauch der Marktmacht von Energieversorgungsunternehmen wiederum soll den Wettbewerb auf den durch eine hohe Konzentration gekennzeichneten Strom- und Gasmärkten verstärken und insbesondere Preismissbrauch verhindern. In diesem Sinn wird es in Hinkunft Anbietern von Strom und Erdgas verboten sein, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmer. Vorgesehen ist ferner ein Verbot von Entgelten, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Für das Zusammenschlusskontrollverfahren wird durch die Novelle überdies die Möglichkeit eingeführt, die Fristen für die Stellung des Prüfantrags und die Entscheidung des Kartellgerichts über Antrag der Anmelder nach dem sogenannten "Stop-the-clock-Verfahren" zu verlängern. (Schluss)


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