Parlamentskorrespondenz Nr. 137 vom 22.02.2013

Vorlagen: Soziales

Ausländerbeschäftigung, Rechtsbereinigung, Abkommen mit Indien

Abkommen zwischen Österreich und Indien über Soziale Sicherheit

Wien (PK) - Die Regierung hat dem Nationalrat ein Abkommen zwischen Österreich und Indien über soziale Sicherheit zur Ratifizierung vorgelegt (2159 d.B.). Wie bei anderen ähnlichen Abkommen geht es insbesondere um die Anrechnung von im jeweils anderen Land erworbenen Versicherungszeiten für Pensionen und die Vermeidung von Doppelversicherungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz. Zuletzt waren, wie aus den Erläuterungen hervorgeht, rund 3.000 indische Staatsangehörige in Österreich beschäftigt. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens sind laut Sozialministerium schwer abschätzbar, in den kommenden vier Jahren wird mit Kosten von insgesamt rund 1,24 Mio. € für die Pensionsversicherung gerechnet.

Verfassung: Sozialentschädigung wird eigener Kompetenztatbestand

Eine von der Regierung vorgeschlagene Änderung der Bundesverfassung und der Sozialentschädigungsgesetze hat eine Rechtsbereinigung zum Ziel (2162 d.B.). Die in mehreren Gesetzen verstreuten verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen für die Opferfürsorge, die Verbrechensopferentschädigung, die Impfschadenentschädigung und ähnliche staatliche Hilfeleistungen werden in Hinkunft unter dem Tatbestand "Sozialentschädigungsrecht" im Artikel 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes zusammengefasst. Eine Verschiebung von Zuständigkeiten ist damit nicht verbunden, Gesetzgebung und Vollziehung bleiben beim Bund.

Regierung will Ausländerbeschäftigungsgesetz novellieren

Mit einer Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes will die Regierung in Anlehnung an eine EU-Richtlinie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung von Arbeits- und Beschäftigungsbewilligungen adaptieren und das Verfahrensrecht an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit anpassen (2163 d.B.).

Konkret ist unter anderem vorgesehen, InhaberInnen einer Niederlassungsbewilligung bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und damit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Das betrifft etwa Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen sind, oder gut integrierte AusländerInnen, die sich seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten. Ebenso werden ArbeitnehmerInnen mit einer eingeschränkten Arbeitserlaubnis bzw. BesitzerInnen eines Befreiungsscheins in das Rot-Weiß-Rot-Karten-System übergeführt. Beschäftigungsbewilligungen gelten in Hinkunft für das gesamte Bundesgebiet und nicht nur wie bisher für einzelne politische Bezirke.

Auch ausländischen KünstlerInnen wird laut Gesetzesnovelle der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert. Sie benötigen zu ihrem Aufenthaltstitel keine gesonderte Arbeitsberechtigung mehr, sondern sollen eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten, die sie zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Arbeitgebern von Schlüssel- und von Fachkräften wird durch die Gesetzesnovelle ermöglicht, Anträge auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte stellvertretend bei der zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Vorgesehen sind weiters eine Harmonisierung der Bewilligungsvoraussetzungen für grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte und eine Beschleunigung von Rot-Weiß-Rot-Karten-Verfahren. Die Bundeshöchstzahl wird mangels Steuerungsfunktion zur Gänze gestrichen.

Für Saisoniers, innerbetrieblich entsandte ArbeitnehmerInnen und auf der Grundlage eines Visums beschäftigte KünstlerInnen, StudentInnen und Au-Pair-Kräfte sind keine Änderungen vorgesehen.

Durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit entfällt der administrative Instanzenzug in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung. Bescheide regionaler AMS-Geschäftsstellen können künftig beim Bundesverwaltungsgericht beeinsprucht werden, wobei derzeit jährlich rund 900 Berufungsverfahren pro Jahr anfallen. Die bisher mögliche Berufungsvorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle wird durch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ersetzt.

Neu ist schließlich, dass auch ArbeitnehmerInnen aus Drittstaaten in den Kreis der begünstigten Behinderten aufgenommen werden. Insgesamt erwartet sich das Sozialministerium durch die Gesetzesnovelle Kosteneinsparungen in der Verwaltung im Ausmaß von 277.000 €. (Schluss) gs