Parlamentskorrespondenz Nr. 352 vom 30.04.2013

Vorlagen: Umwelt

Rechtsanpassungen, Klimaschutzgesetz-Novelle, Antrag

Umweltrecht: Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform

Wien (PK) - Ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz–Umwelt setzt die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch im Zuständigkeitsbereich des Umweltressorts um und enthält Rechtsanpassungen an die Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 1. Jänner 2014 (2290 d.B.). Zudem bringt die Regierungsvorlage verfahrensrechtliche Anpassungen im Umwelt-, Abfall- und Wasserrecht sowie redaktionelle Korrekturen.

Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013 

Eine umfangreiche Regierungsvorlage für ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013 (2292 d.B.) sichert notwendige Investitionen in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung durch zusätzliche Förderungsmittel von 45 Mio. € für 2013 und von 100 Mio. € für 2014 ab. Die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft hat wichtige volkswirtschaftliche Effekte, sie erhöht die Investitionstätigkeit der öffentlichen Hand, steigert die Wertschöpfung, belebt den Arbeitsmarkt, sichert Lebensqualität und Attraktivität des Tourismus- und Wirtschaftsstandorts und verbessert den ökologischen Zustand der Gewässer, heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage. - Dazu kommen legistische Klarstellungen und formale EU-Rechtsanpassungen im Emissionszertifikategesetz sowie Änderungen im Wasserbautenförderungsgesetz, die es möglich machen sollen, eine externe Stelle mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten in der Schutzwasserwirtschaft zu betrauen. Außerdem sollen Erfolg und Effizienz der Förderung in der Schutzwasserwirtschaft evaluiert werden. Eine Änderung des Umweltmanagementgesetzes dient der Umsetzung von EU-Vorschriften bei der Zulassung und Aufsicht österreichischer Umweltgutachter und der Rechtsanpassung an die EMAS III-Verordnung (Eco- Management and Audit Scheme, EU-Öko-Audit). In das Wasserrechtsgesetz sollen Vorgaben der Richtlinie über Industriemissionen bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und für den Ausgangszustandsbericht aufgenommen werden. Die Zuständigkeit für Nassbaggerungen wird an die Bezirksverwaltungsbehörde, die Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission an die Antragsteller verlagert und die Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht eingegliedert.

EU-Anpassungen in der Abfallwirtschaft

Ein Entwurf für eine Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz unter dem Titel "AWG-Novelle–Industrieemissionen" und zur Änderung des Altlastensanierungsgesetzes zielt auf die Erweiterung des IPPC-Regimes ("integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung"), auf die Erhöhung der Anforderungen an die Genehmigung und die Überwachung von IPPC-Behandlungsanlagen und auf die Festlegung der zuständigen Behörde und Strafbestimmungen. Die Novelle dereguliert das Abfallrecht und hebt die Ungleichbehandlung im Altlastensanierungsrecht bei der Beitragspflicht im Exportfall auf, liest man in den Erläuterungen (2293 d.B.).

Klimaschutz mit sektoralen Höchstmengen für Treibhausgase

Mit einem Entwurf für eine Novelle zum Klimaschutzgesetz (2295 d.B.) reagiert die Regierung auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Klimaschutzziele außerhalb des EU-Emissionshandels im Zeitraum 2013 bis 2020. Der Entwurf legt sektorale Höchstmengen von Treibhausgasemissionen in den Sektoren Abfallwirtschaft, Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel), Fluorierte Gase, Gebäude, Landwirtschaft sowie Verkehr bis 2020 fest. Diese Festsetzung binde die Verwaltung, hat also - ähnlich wie eine "Schuldenbremse" oder ein "Spekulationsverbot" - reinen Innennormcharakter, wird erläuternd ausgeführt. Eine "Umsetzung" der Höchstmengen ist im Klimaschutzgesetz selbst nicht vorgesehen. Die Höchstmengen sollen vielmehr "Trigger" oder Indikatoren für das Ausmaß der in den jeweiligen Sektoren zu setzenden Maßnahmen sein. Unmittelbare Auswirkungen auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Österreich und auf den Bundeshaushalt gehen davon nicht aus.

Österreich muss seine Treibhausgasemissionen (außerhalb des EU- Emissionshandels) gegenüber den Werten des Jahres 2005 laut völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen bis 2020 um 16 % senken.  Im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 betrugen die Emissionen 51,57 Mio. t CO2-Äquivalent. Für 2020 lautet der Zielwert 2020: 47,87 Mio. t CO2-Äquivalent.

Grüne: Große Umweltdelikte sind Verbrechen gegen den Frieden

Die Abgeordneten Christiane Brunner, Judith Schwentner und Eva Glawischnig-Piesczek fordern die Anerkennung des Ökozids als Völkerrechtsverbrechen (2270/A/E). Konkret verlangen die Mandatarinnen von Umweltminister Berlakovich, auf internationaler Ebene die Aufnahme des Ökozids als fünftes Verbrechen gegen den Frieden vorzuschlagen und sich für die Umsetzung einer internationalen Ökozid-Gesetzgebung einzusetzen.

Angesichts der Abholzung der Urwaldgebiete am Amazonas und in Indonesien, der Reaktorkatastrophen von Tschernobyl und Fukushima, der Ölkatstrophe im Golf von Mexiko, oder der Verseuchung des Niger-Deltas werde klar, dass die viel zu geringen Verwaltungsstrafen und zivilrechtlichen Strafen keine abschreckenden Wirkung besitzen. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Verbrechen mit empfindlichen Strafen erscheint weit adäquater, schreiben die Antragstellerinnen und verlangen, Umweltzerstörungen ab einem gewissen Ausmaß völkerrechtlich verbindlich als Verbrechen zu brandmarken und in die Liste der Verbrechen gegen den Frieden aufzunehmen. Wäre Ökozid als völkerrechtlicher Straftatbestand anerkannt, könnten besonders schwere Umweltverbrechen vom Internationalen Strafgerichtshof verfolgt werden und somit die Verursacher, häufig Unternehmensvorstände und politische Entscheidungsträger zur Verantwortung gezogen werden. Ebenso könnten Investoren, die den Ökozid finanzieren und andere Helfer belangt werden, argumentieren die Grünen. (Schluss) fru