Parlamentskorrespondenz Nr. 542 vom 17.06.2013

Vorlagen: Wissenschaft

Regelung für Uni-Fusionen und Errichtung Medizinischer Fakultäten

Eine von Wissenschaftsminister Karlheinz Töchterle vorgelegte Novelle des Universitätsgesetzes 2002 (2435. d.B.) sieht die Möglichkeit zur Fusion von Universitäten sowie der Einrichtung von Medizinischen Fakultäten an Universitäten vor. Konkret geht es mit der Novelle um die gesetzlichen Grundlagen für die Vereinigung der Medizinischen Universität Innsbruck mit der Universität Innsbruck, zu der in den Leistungsvereinbarungen der Periode 2013 bis 2015 bereits Vorbereitungsprojekte vorgesehen sind. Außerdem wird die Errichtung einer Medizinischen Fakultät der Universität Linz möglich.

Die Fusion von zwei oder mehr Universitäten muss demnach per Bundesgesetz erfolgen. Die Initiative dazu kann sowohl vom Wissenschaftsminister als auch von den beteiligten Universitäten selbst kommen. Wenn die Initiative zur Fusion von den Universitäten selbst ausgeht, müssen die beteiligten Universitätsräte und Rektorate übereinstimmende Beschlüsse fassen. Voraussetzung für eine Fusion ist außerdem die Regelung der Rechtsnachfolge, wobei sowohl eine Eingliederung einer oder mehrerer Universitäten in eine bestehen bleibende Universität möglich ist, als auch die Entstehung einer komplett neuen Universität. Eine Universitäts-Fusion kann immer nur mit Beginn einer neuen (dreijährigen) Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.

Das Gesetz trifft auch Vorsorge für eine künftige Errichtung einer Medizinischen Fakultät an einer Universität. Dazu ist erforderlich, in den organisationsrechtlichen Teilen des Universitätsgesetzes die Sonderbestimmungen für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten, die sich im Abschnitt "Leistung und innerer Aufbau der Universität" finden, an die neue Terminologie anzupassen. Der Wissenschaftsminister muss dem Organisationsplan und der Zusammenarbeit zwischen einem Krankenanstaltenträger und der Universität zustimmen. An einer Universität mit Medizin-Fakultät muss jedenfalls ein Vizerektor für den medizinischen Bereich bestellt werden, der gleichzeitig als Dekan der Medizin-Fakultät fungiert. (Schluss) sox


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