Parlamentskorrespondenz Nr. 589 vom 25.06.2013

Vorlagen: Gesundheit

Regierung schlägt Gesundheitsberufe-Register, Verschärfung der Fleischkennzeichnung und Kompetenzerweiterung bei Pflegepersonen vor

Deregulierung bei der Überwachung von Krankheiten am Rindersektor

Wien (PK) - Da Österreich als amtlich anerkannt frei von Brucellose (Bangseuche), Leukose und IBR/IPV bei Rindern gilt, sollen nun all jene Gesetze, welche derzeit die Rechtsgrundlage für die Bekämpfung dieser  Rinderkrankheiten bildeten, aufgehoben werden. Deren Überwachung soll ab 2014 mit einer Rindergesundheits-Überwachungsverordnung auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes einheitlich geregelt werden, heißt es im Vorblatt der entsprechenden Regierungsvorlage (2376 d.B).

Änderungen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse

Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der u.a. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken angestellten ApothekerInnen obliegt. Einer Schließung von Regelungslücken und Klarstellungen dient die nun von den Regierungsparteien vorgeschlagene Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 (2377 d.B.). Auf  Basis von Vorschlägen von Seiten der Delegiertenversammlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse kommt es zu Neuerungen, die u.a. die Dienstzeitanrechnung sowie die Ermöglichung der gleichzeitigen Mitgliedschaft in beiden Abteilungen der Gehaltskasse betreffen. Außerdem werden die Kompetenzen zwischen Vorstand und Delegiertenversammlung neu geregelt. 

Lebensmittelrecht: Verschärfung der Strafbestimmungen

Eine Verschärfung der Strafbestimmungen steht im Mittelpunkt einer Novelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (2400 d.B.). Der von den Regierungsparteien vorlegte Gesetzesentwurf ist als Reaktion auf die schweren Verletzungen des Kennzeichnungsrechts von Lebensmitteln in den letzten Monaten ("Pferdefleischskandal") zu sehen. In Hinkunft wird das Inverkehrbringen von Fleisch, das nicht den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, unter Freiheitsstrafe (bis zu sechs Monaten) gestellt, bisher war nur eine Geldstrafe vorgesehen. Außerdem wird der Strafrahmen von 20.000 € auf 50.000 € erhöht, im Wiederholungsfall von 40.000 € auf 100.000 €. Bei vorsätzlichen Verstößen werden, sofern es Lebensmittel betrifft und die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, Mindeststrafen eingeführt.

Einbindung der Hebammen in das Mutter-Kind-Pass-Programm

Die Einbindung der Hebammenberatung in das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm steht im Mittelpunkt einer Regierungsvorlage (2398 d.B.), die eine Novellierung sowohl des Hebammen- als auch des Kinderbetreuungsgesetzes nach sich zieht. Weitere Änderungen betreffen u.a. Anpassungen von Regelungen an das Personenstandsgesetz 2013, Klarstellungen bezüglich der Anwendung von Arzneimitteln durch Hebammen (v.a. Wehenmittel und wehenhemmende Mittel), die Möglichkeit der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung bei gravierenden Verstoßen sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Österreichische Hebammengremium, das als Bundesgeschäftsstelle gesetzlich verankert wird.

Die Einbindung von Hebammen in die vorgeburtliche Beratung – in Form von einer Stunde innerhalb der 18. und 22. Schwangerschaftswoche – soll zum Abbau von Ängsten beitragen und den normalen Verlauf einer Schwangerschaft unterstützen. In der Folge sollte damit  auch ein Beitrag zur Senkung der in Österreich sehr hohen Kaiserschnittrate  und somit zur Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit von Frauen und ihrer neugeborenen Kinder geleistet werden.

Was die finanziellen Auswirkungen betrifft, so wird angenommen, dass rund die Hälfte aller Schwangeren eine Hebammenberatung in Anspruch nehmen werden. Ausgehend von etwa 76.000 Geburten jährlich und von durchschnittlichen Beratungskosten von ca. 50 € rechnet man mit Kosten in der Höhe von ca. 2 Mio. €, die zu zwei Drittel  vom Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Psychologengesetz: Berufsbezeichnung strenger geschützt

Die derzeitigen Regelungen betreffend die Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" stammen aus dem Jahr 1990 und entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen, heißt es in der Begründung eines SPÖ-ÖVP-Antrags auf Änderung des Psychologengesetzes (2360/A).

Es wird nunmehr klar festgelegt, dass die Führung der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" an die Absolvierung eines Studiums der Psychologie, das jedenfalls 300 Anrechnungspunkte gemäß dem ECTS (European Credit Transfer System) umfasst, gebunden ist. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass im Rahmen einer zumindest fünfjährigen akademischen Ausbildung in Psychologie (3-jähriges Bachelorstudium und  2-jähriges Masterstudium)  entsprechende Kenntnisse und Kompetenzen erworben werden. Durch dieses Titelschutz soll es eine entsprechende Marktransparenz für die Kunden und Kundinnen im Bereich der Psychologie geben, weshalb irreführende Bezeichnungen oder Wortkombinationen, wie beispielsweise Arbeitspsychologie oder Sportpsychologie, unter Androhung von Geldstrafen bis zu 15.000  verboten sind, da sie das Vorliegen eines Studienabschlusses in Psychologie suggerieren. Eingeführte Wortverbindungen, wie etwa Tiefenpsychologie, analytische Psychologie oder Individualpsychologie sind aus den Strafbestimmungen ausgenommen.

Ausweitung der Kompetenzen von diplomierten Pflegepersonen

Die Ermöglichung der Einschulung und Unterweisung von pflegenden Angehörigen zu ärztlich angeordneten Tätigkeiten durch diplomierte Pflegepersonen steht im Mittelpunkt der Novellen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sowie des MTD-Gesetzes (2444 d.B.). Die Änderung der beiden Gesetze dient weiters u.a. der Anpassung von berufsrechtlichen Vorschriften an EU-Vorgaben sowie der Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie, dem Entfall der Regelungen betreffend der Akademien für Medizinisch Technische Dienste (aufgrund der Überführung in den Fachhochschulbereich) und dem Entfall der Bestimmungen betreffend die individuelle Gleichhaltung (aufgrund der zahlreichen generell akkreditiertgen Ausbildungen).

Schaffung eines Gesundheitsberufe-Registers

Eine weitere Regierungsvorlage sieht vor, dass die Bundesarbeitskammer ein zentrales öffentlich zugängliches Gesundheitsberufe-Register zu führen hat, in das sich alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe unter Vorlage der erforderlichen Nachweise einzutragen haben (2445 d.B.). Damit verbunden ist in Hinkunft auch eine Überprüfung der Fortbildungspflicht dieser Berufsgruppe. Durch diese Maßnahmen werde ein wichtiges Instrumentarium für die Bedarfs- und Ressourcenplanung im Gesundheitswesen geschaffen, heißt es im Entwurf. Außerdem soll mit diesem Gesetz den Anforderungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie sowie der Patientenmobilitätsrichtlinie, die die Behörden zu Auskünften über Berufsberechtigte verpflichtet, nachgekommen werden.

Arzneimittel: Strengere Regelungen für die Zulassungsinhaber

In Umsetzung einer EU-Richtlinie hinsichtlich der Pharmakovigilanz (d.h. die laufende und systematische Überwachung der Sicherheit eines Fertigarzneimittels) werden Meldeverpflichtungen des Zulassungsinhabers erweitert. Die entsprechende Regierungsvorlage (2446 d.B.), die eine Reihe von Gesundheitsgesetzen novelliert, bringt u.a. auch eine Verwaltungsvereinfachung, da die Verbringungsmeldung für Arzneimittel für klinische oder nichtklinische Prüfungen aus dem EWR entfällt. Weitere Maßnahmen betreffen Klarstellungen im Aufgabengebiet der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit sowie redaktionelle Anpassungen im Rezeptpflichtegesetz. (Schluss) sue