Parlamentskorrespondenz Nr. 565 vom 13.06.2014

Vorlagen: Justiz

Regierung schlägt Änderungen in der Exekutionsordnung und im Strafprozessrecht vor

Effizienz der Eintreibung von Forderungen soll verbessert werden

Wien (PK) – Eine von der Regierung vorgeschlagene Novelle zur Exekutionsordnung (180 d.B.) zielt darauf ab, die Effizienz der Forderungseintreibung, aber auch den Rechtsschutz zu verbessern. Im Einzelnen ist eine Stärkung der Rechte prozessunfähiger Personen im Zwangsversteigerungsverfahren vorgesehen, weiters soll es im Aufschiebungsverfahren rechtliches Gehör geben, das Rekursverfahren wiederum wird zweiseitig gestaltet. Geplant ist auch eine Indexanpassung der Vollzugsgebühren sowie von Vergütungen der Gerichtsvollzieher und des Fahrtkostenersatzes. Die Novelle stellt zudem klar, dass strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen ein Exekutionstitel sind.

Verkürzung der Verfahrensdauer und besserer Rechtsschutz im Fokus des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes

Der Ausbau des Rechtsschutzes für den Beschuldigten, die Steigerung der Effizienz der Verfahrensführung und der sensible Umgang mit im Zuge eines Strafverfahrens gesammelten Daten sind die Hauptstoßrichtungen der Regierungsvorlage eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes (181 d.B.). Der Entwurf nimmt eine eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, vor und enthält eine klare Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts. Für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinn des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens soll nunmehr eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Beabsichtigt ist weiters die Einführung einer Frist zur Vorlage von Anträgen auf Einstellung an das Gericht zur Stärkung der gerichtlichen Kontrolle. Neu sind u.a. auch die amtswegige gerichtliche Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens, die Implementierung von Maßnahmen zur wirksamen Geltendmachung begründeter Zweifel an der Sachkunde eines Sachverständigen sowie das Recht auf Nominierung eines sogenannten Privatsachverständigen. Die Novelle schafft außerdem auch eine klare Rechtsgrundlage für die staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens. (Schluss) hof