Parlamentskorrespondenz Nr. 1109 vom 21.11.2014

Vorlagen: Verfassung

Öffentlicher Dienst: Regierung reagiert auf EuGH-Urteil, FPÖ will Änderungen beim Pensionssicherungsbeitrag

EuGH-Urteil zum Dienstrecht: Regierung will auf Verjährung verzichten

Wien (PK) – Das Parlament hat im Jahr 2010 die gesetzlichen Bestimmungen für die Vorrückung von Bundesbediensteten in die nächste Gehaltsstufe geändert. Seither werden auch Arbeitsjahre, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, für den Vorrückungsstichtag anerkannt. Gleichzeitig wurde normiert, dass die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 von zwei auf fünf Jahre verlängert wird, wenn entsprechende Zeiten vor dem 18. Lebensjahr anzurechnen sind. Damit wollten die Abgeordneten eine kostenneutrale Regelung erreichen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Vorgangsweise allerdings nicht goutiert und vor kurzem der Beschwerde eines Beamten des Innenministeriums stattgegeben. Nach Meinung des EuGH ist es unzulässig, im Zuge der Beseitigung einer altersdiskriminierenden Bestimmung neue Ungleichheiten einzuführen.

Um eine Klagsflut zu vermeiden, will die Regierung nun einen Verjährungsverzicht abgeben und hat dem Nationalrat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (372 d.B.). Demnach soll der Zeitraum ab dem 11. November 2014, dem Tag des EuGH-Urteils, nicht auf die grundsätzlich dreijährige Verjährungsfrist angerechnet werden, wenn es um die Geltendmachung besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche geht, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr erwachsen. Damit können betroffene öffentlich Bedienstete vorerst zuwarten, bis eine klare, EU-konforme Rechtslage vorliegt, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, Ansprüche zu verlieren.

FPÖ für Streichung des Pensionssicherungsbeitrags bis zur Höhe der ASVG-Pension

Die FPÖ spricht sich in einem Entschließungsantrag für Änderungen beim Pensionssicherungsbeitrag für BeamtInnen aus (822/A(E)). Geht es nach Abgeordneten Werner Neubauer sollen BeamtInnen bzw. deren Hinterbliebene diesen Beitrag nicht mehr zahlen müssen, wenn die Pension unter der ASVG-Höchstpension liegt. Die derzeitige Regelung führe immer wieder zu Härtefällen, argumentiert er. Zudem werde außer Acht gelassen, dass viele BeamtInnen im Hinblick auf eine für später zugesagte höhere Pension äußerst niedrige Anfangsbezüge in Kauf genommen haben. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrags beträgt laut Antrag derzeit zwischen 3 % und 15 %. (Schluss) gs