Parlamentskorrespondenz Nr. 1024 vom 30.09.2015

Neu im Wissenschaftsausschuss

UG-Novelle schafft bessere Karrierepfade an Universitäten, Zugangsregelungen werden verlängert

Wien (PK) – Der Wissenschaftsminister hat eine UG-Novelle 2015 vorgelegt, die personalrechtliche Aspekte der Universitäten und die befristeten Verlängerung der bereits bestehenden Zugangsregelungen regelt (797 d.B.). Mit der Novelle werden Empfehlungen umgesetzt, die seitens des Wissenschaftsrats, des Forschungsrats, des ERA-Council und in Studien des WIFO zur Stärkung der Attraktivität und internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandorts Österreich wiederholt ausgesprochen wurden. Das Gesetz schafft die organisationsrechtlichen Voraussetzungen für durchgängige Karriereperspektiven ("Tenure Track"-Modell) für UniversitätslehrerInnen. Nun wird die Möglichkeit vorgesehen, Dozenten, Assistenz- und assoziierte Professoren im Rahmen eines gegenüber einer "normalen" Berufung vereinfachten Verfahrens in die Professorenkurie überzuleiten. Ab Oktober 2016 sollen die im Kollektivvertrag fixierten neuen Karrieremöglichkeiten durch Laufbahnstellen auch im Organisationsrecht abgebildet werden.

Die Kettenvertragsregelung wird für Universitäten ausgeweitet. Bei befristeten Beschäftigungen ist der Wechsel in eine andere Verwendung als Neuabschluss zu werten. Das soll vor allem dann der Fall sein, wenn durch den Wechsel eine höhere Karrierestufe (z.B. Post-Doc-Stelle) erreicht wird oder dieser von oder zu einer Stelle in einem Drittmittel- oder Forschungsprojekt erfolgt. Die Gesamtdauer darf aber sechs Jahre (bei Teilzeit: acht Jahre) nicht überschreiten. Beschäftigungszeiten als studentischer Mitarbeiter sind dabei nicht mitzuzählen.

Ausweitung der Unvereinbarkeitsregeln für Universitätsräte

Für die Universitätsräte soll es ab 2018 erweiterte Unvereinbarkeitsregeln sowie Vergütungs-Obergrenzen geben. Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Abgeordnete sowie FunktionärInnen einer politischen Partei von sowie ehemalige Rektorats-Mitglieder der jeweiligen Uni bleiben bis vier Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Funktion einer Mitgliedschaft ausgeschlossen. Wie schon bisher dürfen ArbeitnehmerInnen der Uni und des Wissenschaftsministeriums sowie ab nun auch Mitglieder der Schiedskommission der betroffenen Uni und Mitglieder von Rektorat, Senat oder Uni-Rat einer anderen Universität dem Uni-Rat nicht angehören. Die Höhe der Vergütung der Uni-Räte dürfen diese wie bisher selbst bestimmen, der Wissenschaftsminister wird ermächtigt, Obergrenzen festlegen.

Das Eingehen von Haftungen bzw. die Aufnahme von Krediten durch die Universitäten über einer Grenze von 10 Mio. € hinaus bedarf künftig der Zustimmung des Wissenschaftsministers.

Künftig sollen außerdem auch Studienwerber Einsicht in ihre Aufnahmeprüfungen erhalten. Kunstuniversitäten dürfen auch ein "künstlerisches Doktoratsstudium" anbieten.

Zugangsbeschränkungen bis 2021 verlängert

Die Novelle setzt auch die Ergebnisse der Evaluierungen zu den Zulassungsregelungen um. Die bisherigen Zugangsbeschränkungen an den Unis werden bis 2021 verlängert mit der Begründung, dass sie zu einer klaren Verbesserung der Betreuungsverhältnisse an den Universitäten führen. Bei der Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) erfolgt eine Harmonisierung der komplexen und differenzierten Regelungssysteme. Gleichzeitig soll sie auf alle wissenschaftlichen Universitäten sowie gemeinsam von Kunst- und wissenschaftlichen Unis angebotene Studien ausgeweitet werden. Ausnahmen durch Verordnung des Rektorats sind aber für Medizin, Veterinärmedizin und Psychologie möglich.

Die STEOP soll einen Überblick über Inhalt und Ausrichtung des jeweiligen Studiums liefern. Nur wer alle Prüfungen der Eingangsphase besteht, darf weiterstudieren. Der Umfang der STEOP wird nun geregelt, er soll einen Mindestumfang von acht und eine Höchstgrenze von 20 ECTS-Punkten für die im ersten Semester stattfindende Eingangsphase haben. Zudem muss die STEOP mehrere Lehrveranstaltungen umfassen. Weiters können die Unis in ihren Curricula festlegen, dass schon vor Absolvierung der STEOP weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Punkten absolviert werden dürfen. Prüfungen in der STEOP sollen künftig dreimal wiederholt werden dürfen statt wie derzeit zweimal.

Österreichisches Archäologisches Institut und Institut für Österreichische Geschichtsforschung

Die Novelle umfasst auch zwei Änderungen im Forschungsorganisationsgesetz – FOG. Das Österreichische Archäologische Institut wird in die Österreichische Akademie der Wissenschaften, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung in die Universität Wien eingegliedert. Bisher waren sie gemäß FOG nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und als solche an die Rahmenbedingungen der allgemeinen Bundesverwaltung gebunden, die für reine Forschungseinrichtungen nicht mehr optimal sind. Mit der Eigliederung folgt man Empfehlungen des Rechnungshofes, heißt es dazu in den Erläuterungen des Gesetzes. (Schluss) sox