Parlamentskorrespondenz Nr. 228 vom 10.03.2016

Neu im Justizausschuss

FPÖ-Anträge auf Änderung des Strafgesetzbuchs und des Suchtmittelgesetzes

Wien (PK) – Ihren Unmut über einzelne Aspekte der letzten Strafrechtsreform bringen die Freiheitlichen nun in einer Reihe von Initiativanträgen zum Ausdruck. Die darin enthaltenen Forderungen betreffen eine Absenkung der obersten Wertgrenzen bei den Vermögensdelikten, die Einführung von Mindeststrafen bei Verletzung von ExekutivbeammtInnen sowie eine Rücknahme von Lockerungen im Suchtmittelgesetz in Bezug auf den Besitz von Kleinstmengen an Drogen für den Eigengebrauch.

Strafgesetzbuch: FPÖ für Senkung der Wertgrenze bei Vermögensdelikten

Schwere Bedenken meldet die FPÖ angesichts der im Zuge der jüngsten Strafrechtsreform beschlossenen Anhebung der Wertgrenzen bei Vermögensdelikten von 50.000 € auf 300.000 € an. Diese Maßnahme sei überzogen und führe in der Praxis dazu, dass Vermögensdelikte mit einem Schaden von bis zu 300.000 € lediglich als Vergehen gewertet werden, warnt Justizsprecher Harald Stefan. Es erscheine zudem fraglich, ob für solche doch massive Delikte tatsächlich die gleiche Strafe angedroht werden soll wie etwa für die Verwendung einer gefälschten Banknote. Auch eine gemäßigtere Anhebung der obersten Wertgrenze würde angesichts der Erhöhung der Strafdrohungen für Körperverletzungsdelikte den erforderlichen Relationen gerecht werden und damit das von der Reform angestrebte Ziel einer Senkung der Strafen für Vermögensdelikte erreichen, argumentiert Stefan, der sich im Übrigen durch eine entsprechende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption bestätigt sieht. In einem Initiativantrag (1589/A) verlangt er nun eine Absenkung der obersten Wertgrenze bei Vermögensdelikten auf 70.000 €.

FPÖ fordert Mindeststrafen für Verletzung von ExekutivbeamtInnen

"Die Einführung von Mindeststrafen bei Verletzung von BeamtInnen, ZeugInnen und Sachverständigen ist der Gesetzgeber jenen Personen schuldig, die für die Rechtsstaatlichkeit und Aufrechterhaltung der Demokratie ihr Leben und ihre Gesundheit riskieren". Von diesem Grundsatz geht Harald Stefan bei seiner Forderung aus, den gesteigerten Unrechtsgehalt von Körperverletzungen an dieser Personengruppe während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben durch entsprechende Strafdrohungen hervorzuheben. Konkret drängt der freiheitliche Justizsprecher in seinem Vorstoß auf Änderung des Strafgesetzbuches (1590/A) dabei auf eine Anhebung des Strafausmaßes. Bei leichter Körperverletzung von BeamtInnen soll die Strafandrohung demnach sechs Monate bis drei Jahre, bei schwerer Körperverletzung ein bis fünf Jahre betragen, wobei der Antrag Stefans für Körperverletzungen mit Todesfolge einen Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahre vorsieht.

Suchtmittelgesetz: FPÖ gegen Lockerungen beim Besitz von Kleinstmengen

Die Freiheitlichen wollen durch einen Initiativantrag (1591/A) die durch die jüngste Strafrechtsreform eingeführte Regelung zu Fall bringen, wonach Kauf und Besitz von Kleinstmengen an Drogen für den Eigengebrauch nicht automatisch zur Anzeige führen, wenn der Täter mit den Gesundheitsbehörden kooperiert. Diese Bestimmung habe sich in der Praxis als völlig untauglich erwiesen und vor allem auch dazu geführt, dass die Polizei nicht mehr alle Möglichkeiten des Ermittlungsverfahrens ausschöpfen kann, kritisiert Harald Stefan und meint überdies, Aufweichungen im Suchtmittelgesetz seien der gesellschaftlich falsche Ansatz und mündeten zudem in ein Sicherheitsfiasko. Als in der täglichen Arbeit der Polizei nicht handhabbar lehnt der FPÖ-Justizsprecher auch die Neufassung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit ab. Er verlangt in seinem Antrag eine Rückkehr zur ursprünglichen Fassung, die für das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit auf die Absicht abstellte, sich durch wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die derzeit geltende Textierung von § 70 StGB sieht für die Gewerbsmäßigkeit hingegen eine Reihe von zusätzlichen Voraussetzungen vor. So müssen etwa zwei weitere Folgetaten schon im Einzelnen geplant sein. (Schluss)hof