Parlamentskorrespondenz Nr. 74 vom 31.01.2017

Grüne kritisieren Begründung des Weisungsrats zu Verbotsgesetz-Anklage

Kurzdebatte im Nationalrat über Anfragebeantwortung Gaskammer-Leugnung Mauthausen

Wien (PK) – Der Fall eines Welser Pflichtverteidigers im Jahr 2016, gegen den Anklage wegen Verletzung des Verbotsgesetzes erhoben und vom Justizministerium nach Empfehlung des Weisungsrats eingestellt wurde, war heute Thema im Nationalrat. Bei einer auf Verlangen der Grünen abgehaltenen Kurzdebatte über eine Anfragebeantwortung von Justizminister Wolfgang Brandstetter hinterfragte Karl Öllinger die Vorgehensweise des Ministeriums zur Aufhebung dieser Anklage, die eine Gaskammer-Leugnung betreffend Mauthausen zum Vorwurf hatte. Die Begründung zur Aufhebung war in der Beantwortung etwa, dass eine solche Leugnung zwar in Einzelfällen eine Wiederbetätigung sein könne, in diesem Fall aber aus dem Gesamtkontext des betreffenden Schlussplädoyers die NS-Verbrechen als historische Tatsache angesprochen und in keiner Weise insgesamt bagatellisiert wurden und insofern der Tatbestand des Verbotsgesetz nicht erfüllt sei.

Mit der betreffenden Anfrage kritisierte Öllinger diese Entscheidung, die Begründung zur Verfahrenseinstellung sei für ihn schockierend. Demnach würde zwischen einer nur partiellen Verleugnung der NS-Verbrechen und einer "im Kern" unterschieden, eine Rechtsauffassung, die auch bei einem früheren Urteil schon zu einem Aufschrei geführt habe. Öllinger zweifelte außerdem an, ob ein Begründungskriterium vorhanden war, warum der Weisungsrat eingesetzt wurde. Öffentliches Interesse oder mediale Berichterstattung als Voraussetzung etwa sei ursprünglich nicht vorhanden gewesen. Das Thema sei jedenfalls selbstverständlich eines, das nicht ohne Geschworenengericht entschieden werden dürfe. Wiewohl sonst der Justizminister sehr klar in seinen Äußerungen gegen NS-Verbrechen stehe, erwarte er von der Justiz auch eine saubere Aufarbeitung der NS-Verbrechen, diese bleibe in solchen Fällen offen.

Brandstetter: Anklage nur unter Voraussetzung, dass eine Verurteilung nahe liegt

Justizminister Wolfgang Brandstetter artikulierte ebenso sein Bedauern, dass frühere Aufarbeitungen wohl nicht immer optimal gelaufen seien. Er habe die von Öllinger angesprochenen historischen Verfahren selbst auch kritisch verfolgt. Selbstverständlich müssten NS-Verbrechen und deren Leugnung ausdrücklich geächtet und verurteilt werden, das sei ihm auch ein persönliches Anliegen, so Brandstetter. Die Staatsanwaltschaften gehen daher dagegen konsequent und effizient vor, das zeige auch die ansteigende Zahl der Anklagen und Verurteilungen. Durch eine aktuelle Verordnung zur Verschärfung und durch Bündelung von Fachwissen werden seine Bemühungen fortgesetzt, in diesem Bereich noch effizienter zu werden. Es sei ihm wichtig, dass dieses Bild nicht durch Einzelsituationen in ein schiefes Licht gerückt werde.

Er persönlich sei nicht mit Einzelfällen befasst, das seien die Fachabteilungen in seinem Namen, sagte Brandstetter zu Öllingers Frage, ob er selbst oder das Ministerium den Weisungsrat in diesem Fall beauftragt hatte. Er verwies grundsätzlich auf die erforderliche Prüfung im Einzelfall, ob die NS-Verbrechen im Kern und gesamt oder bloß in Randbereichen in Abrede gestellt wurden. Dazu sei eine differenzierte Betrachtung erforderlich, die sich an diesen Kriterien der bestehenden Rechtsansicht orientiere. Der Justizminister betonte, es sei noch nie zuvor vorgekommen, dass ein Pflichtverteidiger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, noch dazu sei dessen Mandant freigesprochen worden. Es war daher von einer hohen Bedeutung des Falles und von hohem öffentlichen Interesse auszugehen. Im Sinne größtmöglicher Transparenz wurde in der Beantwortung dann auch das gesamte Plädoyer veröffentlicht. So unerfreulich dieses immer noch sei, könne man verstehen, warum der Weisungsrat zum Schluss komme, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist. Die Frage sei auch, wie weit ein Pflichtverteidiger gehen darf oder muss. Die ausschlaggebende Überlegung lag für Brandstetter in der für ihn grundsätzlich absolut strikten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, wie er mehrfach betonte. Demnach sei eine Anklage nur dann zulässig, wenn eine Verurteilung naheliegend ist. Nachdem auch der Mandant des Verteidigers freigesprochen wurde, war dieser Sachverhalt für ihn der wesentliche Punkt, dem Votum des Weisungsrats zu folgen.

Strafrechtliche Relevanz für diesen Einzelfall nicht gegeben

Johannes Jarolim (S) erachtete sowohl die Auslegung des Weisungsrates als auch die Diskussion über die Vorgangsweise für gerechtfertigt. Dass zwei Anklagebehörden befunden haben, es sei anzuklagen, rege zum Nachdenken an, so Jarolim. Das nun veröffentlichte Plädoyer sei für ihn insgesamt nicht glücklich, aber es sei legitim, dass der Weisungsrat diese Entscheidung getroffen habe. Grundsätzlich müsse man sich mit der zunehmenden Radikalisierung auseinandersetzen und als Vorbilder vor allem für Jugendliche dem entgegenwirken.

Für ÖVP-Abgeordnete Beatrix Karl ist die Aufregung mehr als verständlich, jegliche Form einer NS-Ideologie sei absolut abzulehnen und zu sanktionieren. Aber Grundlage für die Begründung sei die Differenzierung, dass es bei der Leugnung nicht bloß um einen Randbereich gehe, sondern um die Ideologie im Kern, dies sei eben im Einzelfall zu prüfen. Es sei sehr zu begrüßen, dass dieser Fall zu einer intensiven Debatte führe.

Jeder habe das Recht auf die beste Verteidigung, sagte dazu FPÖ-Abgeordneter Walter Rosenkranz. Der Pflichtverteidiger habe das Beste geleistet, die Aussage zum Wohl seines Mandanten getätigt und damit auch einen Freispruch für ihn erzielt. Nikolaus Scherak von den NEOS sieht an der rechtlichen Einschätzung des Weisungsrats nichts zu rütteln. Solche Aussagen des Verteidigers seien natürlich nicht hinzunehmen, aber dies sei vielmehr eine Frage des österreichischen Rechtssystems und wie man mit solchen Fällen umgehe. In diesem Fall sei es eindeutig keine Erfüllung des rechtlichen Straftatbestandes.

Walser: Aufhebung ist fatales Signal an die Jugend

Für Harald Walser (G) ist die Aufhebung der Anklage ein glasklares Versagen der eigenen Behörde des Ministers. Das Verbotsgesetz sei außerdem nicht korrekt zitiert worden, zeigte er sich empört. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht Ermittlungen aufgenommen, eigenartig sei, dass das Ministerium dann den Weisungsrat mit der Causa befasst habe und es plötzlich kein Vergehen mehr war. Für ihn sei das Plädoyer klar gegen das Verbotsgesetz, es sei für ihn ein Skandal und ein fatales Signal an die Jugend, dass bestehende Gesetze nicht angewendet werden, wo ganz im Gegenteil der Minister sonst auch glasklare Worte gegen solches Verhalten findet.

Auf den konkreten Begründungstext in der Anfragebeantwortung angesprochen, verwies Justizminister Brandstetter darauf, dass man exakt die Begründung des Weisungsrats übernommen habe, der im Übrigen selbstverständlich absolut unabhängig agiere. Er betonte, dass man keinesfalls eine Justiz wolle, die Holocaust-Leugner ermutige. Es seien jedoch alle Grenzen des Rechtsstaates einzuhalten. In diesem Fall wäre es ein Verstoß gegen die erwähnte Regelung in der Strafprozessordnung gewesen, die Anklage zuzulassen.

Weisungsrat seit 2016 als Gremium des Ministeriums

Das Weisungsrecht des Justizministers gegenüber der Staatsanwaltschaft wurde erst 2016 neu gestaltet. Der nunmehr verankerte Weisungsrat berät den Justizminister in ausgewählten Fällen, etwa wenn oberste Organe einer Straftat verdächtigt werden, ein außergewöhnliches Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafsache besteht oder sich der Minister befangen fühlt. Die Empfehlungen des Gremiums sind nicht bindend, der Minister muss dem Parlament aber berichten, wenn er diesen nicht Rechnung trägt. In Aussicht gestellt wurde im Zuge der Diskussion heute auch eine strukturelle Diskussion zu Vorschlägen und Verbesserungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Geschworenengerichtsverfahren. (Fortsetzung Nationalrat) mbu