Parlamentskorrespondenz Nr. 700 vom 09.06.2017

Neu im Finanzausschuss

Regierung legt Referenzwerte-Vollzugsgesetz und Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz vor

Wien (PK) – Die Gewährleistung von Genauigkeit und Seriosität bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten steht im Mittelpunkt eines Referenzwerte-Vollzugsgesetzes, während ein Gesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vor allem auf die Bekämpfung von Geldwäsche abzielt.

Referenzwerte-Vollzugsgesetz will Genauigkeit und Integrität von Finanzinstrumenten sichern

Eine Verordnung der Europäischen Union über Indices, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, verfolgt das Ziel, durch die Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens zu Genauigkeit und Integrität in der Finanzwelt beitragen. Ein so genanntes Referenzwerte-Vollzugsgesetz (1662 d.B.) fügt nun jene Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung ein, die notwendig sind, damit diese Verordnung wirksam werden kann. Konkret vorgesehen sind in diesem Sinn Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung.

Register über wirtschaftliche Eigentümer als Beitrag im Kampf gegen Geldwäsche

Unter dem Aspekt des Kampfes gegen die Geldwäsche ist ein Gesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (1660 d.B.) zu sehen. In dieses im Finanzministerium angesiedelte Register sollen die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderer juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Das Register ist dabei so konzipiert, dass es einen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bietet. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes an die Statistik Österreich. Von einer behördlichen Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums wird dabei aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen. Das Finanzministerium als Registerbehörde hat aber die Möglichkeit, angemessen zu reagieren und den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass eine Eintragung unrichtig ist oder eine andere Person der wahre wirtschaftliche Eigentümer ist. Vorsätzliche Pflichtverletzungen werden überdies sanktioniert. Zugleich soll zur Verbesserung der Datenqualität bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ein automationsunterstützter Abgleich mit den Stammzahlenregistern durchgeführt werden. (Schluss) hof