Parlamentskorrespondenz Nr. 1294 vom 19.11.2018

Neu im Umweltausschuss

Liste Pilz: Entwurf zur UVP-Novelle rechtlich nicht haltbar

Wien (PK) – Die geplante Novelle des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVG) sei weder verfassungsrechtlich noch in Hinblick auf das Datenschutzgesetz (DSG) haltbar. Dieses harsche Urteil fällt Alfred Noll, Justizsprecher der Liste Pilz, in seinem Antrag (434/A(E) ) an den Umweltausschuss. Fest macht er seine Kritik der Unverhältnismäßigkeit und Datenschutzwidrigkeit an konkreten Bestimmungen im – bereits vom Umweltausschuss mit Regierungsmehrheit beschlossenen - UVG-Novellenentwurf bzw. am diesbezüglichen ÖVP-FPÖ-Abänderungsantrag, mit dem die Regierungsfraktionen die Vorgaben zur Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) an Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (UVP-Verfahren) präzisierten.

Kern des Gesetzesvorhabens ist die Beschleunigung von UVP-Verfahren unter Beachtung der Öffentlichkeitsbeteiligung. In Nolls Augen zu überarbeiten ist im Gesetzesentwurf die Vorgabe zur Anerkennung einer NGO als Verfahrenspartei, sodass diese nicht wie angedacht als Verein oder Stiftung auftreten und mindestens 100 Mitglieder haben muss, denn beides sei sachlich nicht gerechtfertigt. Gestrichen werden soll laut Antragsteller auch die verpflichtende Übermittlung von Mitgliederlisten, weil dies gerade vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in direktem Widerspruch zum geltenden Datenschutzrecht stehe, das eine Offenlegung persönlicher Daten streng reglementiere.

Sollte aus zwingenden Gründen eine Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten dennoch erfolgen, will Noll deren Handhabung auf Grundlage des Datenschutzgesetzes dermaßen geschützt wissen, dass etwa der Grundrechteeingriff nur im erforderlichen Ausmaß erfolgt. Dem im DSGVO normierten Prinzip der Datenminimierung wiederspricht aus Sicht des PILZ-Justizsprechers auch die im Gesetzestext vorgesehene Möglichkeit der Behörde, die Mitgliederlisten jederzeit wieder verlangen zu können. Überdies solle eine wiederholte Überprüfung der Kriterien, die eine NGO zwecks Beteiligung an UVP-Verfahren zu erfüllen hat, nur an zusätzliche Kriterien geknüpft angeordnet werden dürfen. Die Regierungsvorlage sieht eine automatische dreijährige Befristung der Anerkennung vor. (Schluss) rei