Parlamentskorrespondenz Nr. 300 vom 30.03.2020

Neu im Budgetausschuss

Anpassungen zur Reform der Bundesfinanzverwaltung, Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes gemäß EU-Richtlinie

Wien (PK) – Im Zuge der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung sollen bei der Finanz Zuständigkeitsverschiebungen vorgenommen und "Zentrale Services" gesetzlich verankert werden. Eine weitere Regierungsvorlage kommt EU-Verpflichtungen im Bereich der Versicherungstätigkeit nach.

Flexibilisierung der neuen Finanz-Organisationsstruktur

Aus der im Herbst beschlossenen Reform der österreichischen Finanzverwaltung hat sich gesetzlicher Änderungsbedarf ergeben, dem mit dem 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (110 d.B.) Rechnung getragen werden soll. Dabei geht es primär um die Neuregelung einiger Zuständigkeiten zur Flexibilisierung der Organisationsstruktur und die Einrichtung "Zentraler Services", zudem um redaktionelle Korrekturen.

An Stelle der 40 Finanzämter treten ab 1. Juli 2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit – das "Finanzamt Österreich" sowie das "Finanzamt für Großbetriebe". Etabliert werden auch das "Zollamt Österreich, das "Amt für Betrugsbekämpfung" für die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörde sowie ein Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Mit diesem Datum soll nun auch eine weitere bundesweite Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung geschaffen werden - die "Zentralen Services" mit Unterstützungsfunktion. Zu den Aufgaben sollen die Sicherstellung der einheitlichen Rechtsauslegung, die Nachprüfung der Verrechnung, die Entwicklung und Optimierung von EDV-Lösungen sowie die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten zählen.

Neu geregelt werden sollen unter anderem die Zuständigkeiten für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, der Normverbrauchsabgabe, der Digitalsteuer sowie für Neugründungen. Gemäß Bundesabgabenordnung soll für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer und der NoVA das Finanzamt für Großbetriebe zuständig sein, sofern der Abgabepflichtige die Umsatzerlösschwelle von 10 Millionen Euro überschreitet oder sonstige Kriterien der Zuständigkeit erfüllt, ansonsten das Finanzamt Österreich. Spezialzuständigkeiten sind Steuergegenstände widerrechtlicher Verwendung und die NoVA für Fahrzeuge ohne kraftfahrrechtliche Zulassung, welche stets vom Finanzamt Österreich erhoben werden sollen. Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für im Ausland zugelassene Fahrzeuge soll über das Zollamt Österreich geregelt werden. Das Finanzamt für Großbetriebe soll die Spezialzuständigkeit zur Erhebung der Digitalsteuer erhalten. Aus technischen und organisatorischen Gründen soll das Finanzamt Österreich als einziges Amt für neu gegründete Abgabepflichtige zuständig sein.

Infolge der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung sind außerdem gesetzliche Anpassungen nötig, um etwa die Übergangsbestimmungen oder die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte für Strafsachen zu regeln.

Sicherstellung der Volatilität im Versicherungswesen

Mit einer Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes soll die Effektivität der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve sichergestellt und gleichzeitig einer unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung entsprochen werden (108 d.B.). Konkret soll der Schwellenwert für den risikoberichtigten Länder-Spread von 100 auf 85 Basispunkte abgesenkt werden. Ziel ist die Neutralisierung des "cliff edge"-Effekts, wie er in Italien aufgetreten ist. Dort schwankte der Länder-Spread regelmäßig um die 100 Basispunkte-Schwelle, was zu einer wiederholten Aktivierung und Deaktivierung der länderspezifischen Erhöhung und damit zu einer hohen Volatilität der Eigenmittel führte. (Schluss) fan