Parlamentskorrespondenz Nr. 349 vom 22.04.2020

Neu im Gesundheitsausschuss

COVID-19-Gesetzesvorlagen von ÖVP und Grünen

Wien (PK) – Zwei weitere mit der Corona-Krise im Zusammenhang stehende Gesetze der Regierungsparteien wurden zur Vorberatung dem Gesundheitsausschuss zugewiesen. Die Zielsetzung des 16. COVID-19-Gesetzes (484/A) und des 13. COVID-19-Gesetzes (485/A) ist es, eine zweite Infektionswelle während und nach der schrittweisen Lockerung der Maßnahmen möglichst klein zu halten.

Schaffung von Screening-Programmen und eines Screening-Registers zur Datenverarbeitung

Zur Umsetzung der "Containment-2.0"-Strategie wird neben der schnellstmöglichen Identifizierung und Absonderung von Coronavirus-Erkrankten ein rasches Kontaktpersonenmanagement verfolgt, das im 16. COVID-19-Gesetz Einzug gefunden hat. So sollen die Gesundheitsbehörden sowohl in personeller Hinsicht als auch durch technische Instrumentarien – in Form von Screening-Programmen – unterstützt werden. Deren Etablierung soll die für die laufende Überprüfung der Maßnahmen nötige Datenbasis liefern und sich auf bestimmte Einrichtungen, Berufsgruppen oder Regionen beziehen. Verarbeitet werden dürften neben Namen, Geschlecht und Geburtsjahr auch Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Daten zur epidemiologischen Auswertung sowie das Virus-Testergebnis.

Mittels einer Proben-ID bzw. eindeutiger Personenzuordnung sollen die Informationen in einem Screening-Register erfasst werden. Im Fall eines positiven Untersuchungsergebnisses könnte die Bezirksverwaltungsbehörde auf elektronischem Wege direkt darüber informiert werden. Die Teilnahme an einem solchen Screening-Programm soll laut Antrag freiwillig sein und bedürfe einer Einwilligung zur Datenverarbeitung. Die Daten von jenen Personen, die im Zusammenhang mit einem "Ausbruchscluster" stehen, sollen künftig personenbezogen verarbeitet werden können, sofern dies zur Abklärung erforderlich ist. Ermöglicht werden soll der Gesundheit Österreich GmbH die Forschung mit Daten aus dem Register – allerdings in anonymisierter Form. Eine Übermittlung an Dritte wäre nicht zulässig. Als Datum des Außerkrafttretens des Gesetzes ist der 31. Dezember 2021 vorgesehen.

Zur personellen Unterstützung sollen MitarbeiterInnen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) außerdem künftig als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellt werden können, damit eine rasche Koordination zwischen den zuständigen Landesbehörden sichergestellt wird. Auch auf "andere geeignete Personen", etwa SanitäterInnen, soll zur Maßnahmenunterstützung zurückgegriffen werden können.

Eine weitere gesetzliche Neuerung betrifft die Abhaltung von Veranstaltungen. Anstelle eines Totalverbots des Zusammenströmens von größeren Menschenmengen während der Pandemie soll die Abhaltung an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder das Zusammenkommen auf bestimmte Personengruppen eingeschränkt werden können.

Vorgesehen sind ferner Klargestellungen bezüglich der für die zur Testung ermächtigen Labors geltenden Qualitätsanforderungen, in Bezug auf die mündliche Erlassung von Bescheiden sowie terminologische Anpassungen. In das Apothekengesetz werden die Bestimmungen über die Militärapotheken überführt.

Blutentnahme-Berechtigung für SanitäterInnen

Mit dem 13. COVID-19-Gesetz bzw. der Änderung des Sanitätergesetzes soll klargestellt werden, dass Blutabnahmen zur Bestimmung von SARS-CoV-2-Antikörpern von SanitäterInnen durchgeführt werden dürfen. Um die medizinische Versorgung auch noch nach der Krise aufrechtzuerhalten, soll die Berechtigung bis 31. März 2021 bestehen bleiben. (Schluss) fan