Parlamentskorrespondenz Nr. 794 vom 10.07.2020

Neu im Gesundheitsausschuss

COVID-19-Maßnahmen: Mehr Handlungsmöglichkeiten für Landeshauptleute und Bezirksverwaltungsbehörden

Wien (PK) – Beim Auftreten von COVID-19 werden den Ländern und den Bezirksverwaltungsbehörden in Hinkunft mehr Kompetenzen in die Hand gegeben. Durch eine von den Regierungsfraktionen beantragte Novellierung des COVID-19-Maßnahmengesetzes soll ermöglicht werden, dass auch die Landeshauptleute – für das gesamte Landesgebiet – und die Bezirksverwaltungsbehörden – für den politischen Bezirk oder Teile desselben – Betretungsverbote bzw. -einschränkungen von Betriebsstätten oder Arbeitsorten verordnen können. Der Gesundheitsminister ist dann zuständig, wenn sich die Anwendung der Verordnung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Darüber hinaus kann auch festgelegt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen diese Orte betreten werden dürfen (795/A). Durch eine weitere Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes soll klargestellt werden , dass die Einhaltung von Voraussetzungen oder Auflagen auch durch die Gesundheitsbehörde vor Ort überprüft werden kann (799/A). Schließlich werden noch redaktionelle Anpassungen im Epidemiegesetz (798/A), im Gesundheitsqualitätsgesetz (797/A) und im Tuberkulosegesetz vorgenommen (796/A). (Schluss) sue