Parlamentskorrespondenz Nr. 212 vom 01.03.2021

Neu im Sozialausschuss

Sammelnovelle zur Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und weiterer Gesetze

Wien (PK) – ÖVP, SPÖ und Grüne schlagen in einem gemeinsamen Antrag eine Novellierung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sowie begleitende Gesetzesänderungen vor (1289/A). Dabei geht es unter anderem um den Anspruch von BauarbeiterInnen auf Überbrückungsgeld, die Möglichkeit einer einmaligen Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs bei erneuter Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber, die Auszahlung von Abfindungen bei Pensionsantritt, die Verlängerung von Antragsfristen, den Verfall von Urlaubsanwartschaften und Ansprüche von ErbInnen.

So sieht der Entwurf etwa vor, für die Berechnung des Überbrückungsgeldes – eine Art Frühpension für am Bau beschäftigte Personen – künftig den Lohn der letzten fünf Jahre und nicht nur des letzten Jahres heranzuziehen, um eine kurzfristige bessere kollektivvertragliche Einstufung zur missbräuchlichen Steigerung von Geldleistungen zu unterbinden. ArbeitnehmerInnen, die grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Überbrückungsgeld erfüllen, aber vor dem 58. Lebensjahr invalid werden, sollen eine Abgeltung in der Höhe von 50% des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes erhalten.

Verschiedene Maßnahmen zielen darüber hinaus auf die Verhinderung von Sozialbetrug und Lohndumping in der Baubranche ab. Finanz- und Abgabenbehörden, die Krankenversicherungen und das AMS sollen demnach in Hinkunft auf die Datenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zugreifen und dabei in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen können. Zudem sind Sonderbestimmungen für Scheinentsendungen von BauarbeiterInnen durch Briefkastenfirmen sowie für "unechte Entsendungen" abseits der EU-Entsenderichtlinie vorgesehen, um zu gewährleisten, dass für diese in allen Sachbereichen des BUAG österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.

Neu ist weiters die Verpflichtung, langfristig nach Österreich entsendeten BauarbeiterInnen eine Entschädigung von mindestens 60% des Lohnes für Tage zu zahlen, an denen wegen Schlechtwetters nicht gearbeitet wird und das zu einem Lohnausfall führt. Ebenso wird es AuftraggeberInnen – ergänzend zu bereits bestehenden Verpflichtungen für öffentliche Stellen – künftig ermöglicht, der BUAK auf freiwilliger Basis größere Bauaufträge bekanntzugeben, um Kontrollen zu erleichtern. Im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und im Familienlastenausgleichsgesetz werden Klarstellungen in Zusammenhang mit Abfertigungsbeiträgen vorgenommen. (Schluss) gs


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