Parlamentskorrespondenz Nr. 603 vom 20.05.2021

Neu im Gesundheitsausschuss

Anträge von ÖVP und Grünen: Kostenersatz für Apotheken sowie Bereitstellung von Gratis-Antigentests für Gastronomie und Hotellerie

Wien (PK) – Bei zwei von den Regierungsfraktionen eingebrachten Initiativanträgen geht es einerseits um die Abgeltung der Kosten von Apotheken bei der Verteilung des Corona-Impfstoffs und andererseits um die rechtliche Grundlage für die Bereitstellung von Gratis-Antigen-Tests für die Gastronomie und den Tourismus.

Kostenersatz für Distribution von Impfstoffen und Ausdruck von Impfbescheinigungen

Im Zuge einer Novellierung des ASVG und weiterer Sozialversicherungsgesetze ist laut Antrag von ÖVP und Grünen vorgesehen, dass öffentliche Apotheken im Zusammenhang mit der Distribution des Corona-Impfstoffes an ÄrztInnen einen Kostenersatz von 5 € pro Vial (Impffläschen) erhalten (1635/A). Davon nicht umfasst ist die direkte Belieferung der Praxen. Diese Bestimmung soll rückwirkend mit 15. Februar 2021 in Kraft treten. Weiters soll es die Möglichkeit geben, sich bei niedergelassenen ÄrztInnen, in Gruppenpraxen, selbstständigen Ambulatorien und Apotheken einen Auszug aus dem Elektronischen Impfpass bzw. ein Impfzertifikat ausdrucken zu lassen. Dafür sollen die LeistungserbringerInnen von der Österreichischen Gesundheitskasse ein Honorar in der Höhe von 3 € erhalten. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Mittel werden aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt.

Gesetzliche Grundlage für Bereitstellung von Gratis-Antigen-Tests für Gastronomie und Tourismus

Im Zusammenhang mit den bereits vollzogenen Öffnungsschritten, vor allem in der Gastronomie und dem Tourismus, steht ein weiterer Initiativantrag von ÖVP und Grünen (1580/A). Darin wird die Ministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ermächtigt, SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung zu beschaffen und den Ländern, Betrieben und Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese unter Aufsicht durchzuführenden Tests dürfen aber nur ausnahmsweise zum Einsatz kommen, nämlich dann, wenn kein anderer Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt werden kann, wird in der Begründung hervorgehoben.

Für den Nachweis der Erforderlichkeit und die Anforderungen seien die Bedarfsmeldungen und Plausibilisierungen der zuständigen Ministerin in Zusammenarbeit mit den Ländern und den Wirtschaftskammern entscheidend. Weiters wird auf die notwendige Missbrauchskontrolle durch die Länder und die Beachtung des Verbots der entgeltlichen Weitergabe der Tests ausdrücklich hingewiesen. Das "Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung" soll rückwirkend mit 10. Mai in Kraft treten und bis Ende 2022 in Geltung sein. (Schluss) sue