Parlamentskorrespondenz Nr. 198 vom 02.03.2022

Neu im Finanzausschuss

Verwaltungsvereinfachungen bei Feststellung der Einheitswerte von LandwirtInnen, Umsetzung von EU-Recht bei Finanzdienstleistungen

Wien (PK) – Bei der Steuerpauschale für Bäuerinnen und Bauern sind Änderungen geplant. Eine Regierungsvorlage dazu liegt dem Finanzausschuss vor (1363 d.B.). Im Kern wird das bisherige System der Bewertung der Erträge der LandwirtInnen geändert. Die bislang alle neun Jahre durchgeführte Hauptfeststellung der Einheitswerte soll künftig automatisiert erfolgen. Klimabedingte Veränderungen fließen neu ein. Der Einheitswert gilt als Ausgangspunkt für die Bemessung der Steuerschuld der LandwirtInnen. Eine weitere Regierungsvorlage betrifft die Umsetzung von EU-Recht bei Finanzdienstleistungen.

Feststellung der Einheitswerte wird automatisiert

Nach geltender Rechtslage wäre bis Jänner 2023 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen. Dabei wird in einem komplexen Verfahren der fiktive Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs errechnet. Für diese Hauptfeststellung wäre allen Betrieben eine Erklärung zuzusenden und zu bearbeiten. Das Finanzministerium hat jedoch festgestellt, dass sich die meisten zugrunde gelegten Wertmaßstäbe seit der letzten Bewertung im Jahr 2014 nur geringfügig verändert haben. Ein stärkerer Einfluss der klimatischen Veränderungen wurde jedoch festgestellt.

Deshalb werden nun Verwaltungsvereinfachungen und Kosteneinsparnisse geplant. Im Zentrum der Novelle steht die Berücksichtigung klimatischer Verhältnisse sowie der Betriebsgröße bei der Hauptfeststellung von Einheitswerten. Eingeführt wird die Kundmachung der Ergebnisse der Bodenschätzung in elektronischer Form. Auch das Bodenschätzungsverfahren soll modernisiert werden, wobei auch Klimaänderungen miteinbezogen werden.

Durch die gesetzlichen Änderungen wird der Bescheid künftig zentral gesteuert und automatisiert ausgestellt. Gesonderte Angaben der EigentümerInnen sind in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Die breitausgelegte Analyse der tatsächlichen Ertragslage durch MitarbeiterInnen des Finanzministeriums in Musterbetrieben verteilt über ganz Österreich entfällt.

Ermittlung der Einheitswerte anhand von T/N-Index und Betriebsgröße

Zunächst soll die Ermittlung der Einheitswerte zum regulären Termin auf Basis eines Temperatur/Niederschlagsindex (T/N-Index) sowie der Betriebsgröße durchgeführt werden, heißt es in der Regierungsvorlage. Der T/N-Index dient dabei der Anpassung an die aktuellen regionalen klimatischen Verhältnisse. In einer zweiten Stufe werden bei der Überarbeitung des Klimarahmens der Bodenschätzung aktuelle Klimadaten herangezogen und neu berechnet. Dieser Klimarahmen wird im Wege der Bodenschätzung festgelegt. Eine Evaluierung der Grundlagen der Bodenschätzung ist bis 31.12.2027 erforderlich. Da jedoch die seit der letzten Aktualisierung geltenden Regeln für die Bodenansprache dem aktuellen wissenschaftlichen Niveau entsprechen, kann sich diese Evaluierung auf die klimatischen Einflüsse beschränken, argumentiert das Finanzministerium. In einer dritten Stufe soll an Stelle der periodisch durchzuführenden Hauptfeststellung der Einheitswerte ab 2032 eine "rollierende Bewertung" treten.

Das Finanzministerium rechnet mit Einsparungen von 7,8 Mio. € beim Personal und weiteren vermiedenen Kosten bei den IT-Aufwendungen, die sich nicht quantifizieren lassen. Die Unternehmen sollen durch den Wegfall der Informationsverpflichten um 11 Mio. € entlastet werden.

Umsetzung von EU-Recht bei Finanzdienstleistungen

Eine EU-Rechtsumsetzung erfordert Anpassungen bei der Nachhaltigkeit von Finanzdienstleistungen. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen damit verbessert werden. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) soll im Zuge dessen weitere Befugnisse erhalten (1364 d.B.). Ihre Finanzierung wird durch die Novelle erhöht.

Erst im Herbst 2021 fanden bei den Investmentfonds EU-Anpassungen statt, nun stehen weitere Umsetzungen bevor, deren Umsetzungsfrist im Juni bzw. im November 2021 abgelaufen ist. Um dieser Umsetzungsverpflichtung nachzukommen, erfolgen Änderungen im sogenannten Alternatives Investmentfonds Managergesetz, im Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 2018 und anderen Gesetzen. (Schluss) gla