Parlamentskorrespondenz Nr. 358 vom 07.04.2022

Neu im Gesundheitsausschuss

Vollständige Umsetzung der EU-Vorgaben in Sachen partieller Zugang zu bestimmten Gesundheitsberufen

Wien (PK) – Die dem Gesundheitsausschuss zugewiesene Regierungsvorlage mit dem Titel "EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 (EU-BAG-GB 2022)" beinhaltet Änderungen in insgesamt acht Rechtsmaterien: Ärztegesetz, Apothekengesetz, Apothekenkammergesetz, Gehaltskassengesetz, Hebammengesetz, Tierärztegesetz, Zahnärzte- und Zahnärztekammergesetz (1403 d.B.).

Hintergrund dafür ist, dass Österreich nach Auffassung der Europäischen Kommission die geänderte EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie eine damit im Zusammenhang stehende Verordnung nur unzureichend umgesetzt hat. Dies hat in der Folge zu drei Vertragsverletzungsverfahren geführt. Aufgrund der Stellungnahmen von österreichischer Seite konnten zwar die meisten Beanstandungen geklärt werden, in einem Punkt bestand aber noch immer eine unterschiedliche Rechtsansicht, ist den Erläuterungen des Gesetzesentwurfs zu entnehmen.

Dabei geht es im Sinne der Förderung des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs um die Verpflichtung, Berufsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen einen partiellen Berufszugang zu einem reglementierten Beruf zu gewähren. Dies soll dann schlagend werden, wenn die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs sind, die im Aufnahmestaat ein breiteres Spektrum abdecken als im Herkunftsstaat. Außerdem müssen die Unterschiede zwischen den beruflichen Tätigkeiten so groß sein, dass von den Betroffenen nicht verlangt werden kann, dass sie im Aufnahmemitgliedstaat ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren, um die Lücken auszugleichen. Österreich wollte dennoch Ausnahmen für ÄrztInnen, ZahnärztInnen, TierärztInnen, ApothekerInnen und Hebammen vorsehen.

Da in dieser Causa nun auch ein höchstgerichtliches Urteil des EuGH vorliegt und Österreich ein Verfahren ohne Erfolgsaussichten vermeiden will, sollen nun die entsprechenden Bestimmungen auch für die angeführten Berufsgruppen nachvollzogen werden. Weiters werden die erforderlichen Anpassungen bei den berufs- und kammerrechtlichen Regelungen vorgenommen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass nur eine sehr geringe Anzahl von im EWR-Ausland ausgebildeten Berufsangehörigen die Voraussetzungen für einen partiellen Berufszugang zu einem der genannten Gesundheitsberufe erfüllen wird, heißt es in den Erläuterungen. (Schluss) sue