Parlamentskorrespondenz Nr. 405 vom 25.04.2022
UVP: 493 Genehmigungsverfahren seit 2000
Wien (PK) – Ziel des achten UVP-Berichts, vorgelegt von Umweltministerin Leonore Gewessler, ist es, einen Überblick über die Vollziehung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) im Berichtszeitraum 1. März 2018 bis 1. März 2021 zu geben (III-597 d.B.). Seit dem Jahr 2000 wurden 493 Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die mittlere Verfahrensdauer vom Antrag bis zur Entscheidung betrug dabei 15,2 Monate und ab der öffentlichen Auflage der Unterlagen bis zur Entscheidung 7,2 Monate (2009-2020). UVP-Vorhaben betreffen laut Bericht vorwiegend die Sektoren Energiewirtschaft (29%) und Infrastruktur (23%).
Seit 1993 Umweltverträglichkeitsprüfungen in Österreich
Seit 1985 gibt es eine EU-Richtlinie für Umweltverträglichkeitsprüfungen bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Diese wurde in Österreich durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz umgesetzt. Durch ein transparentes und integratives Verfahren mit breiter Öffentlichkeitsbeteiligung und profunder fachlicher Beurteilung der Umweltauswirkungen führe die UVP zu besseren Projekten mit weniger Umwelteingriffen und leiste damit einen wichtigen Beitrag für die Nachhaltigkeit in Österreich, hebt Umweltministerin Gewessler in ihrem Vorwort hervor. Im Vorfeld eines Projekts kann ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden, ob ein Projekt UVP-pflichtig ist.
Seit Inkrafttreten 1993 wurde das UVP-Gesetz zwanzig Mal novelliert. Aktuell ist laut Bericht eine Novelle in Vorbereitung. Im Berichtszeitraum wurde 2018 eine Novelle beschlossen. Damit wurden die Anforderungen der Änderungs-Richtlinie der EU, Vorhaben des Regierungsprogramms sowie Anpassungen aufgrund der Judikatur des EuGH und des VwGH umgesetzt. So wurde etwa eine Zuständigkeitsregelung für Feststellungsverfahren bei Vorhaben über Bundesländergrenzen hinweg sowie eine Überprüfung der Kriterien der anerkannten Umweltorganisationen vorgesehen.
1.749 Feststellungsbescheide seit 2000
In Feststellungsverfahren wird geprüft, ob bei Projekten UVP-Verfahren durchzuführen sind. Beim Umweltbundesamt wurden von 1.1.2000 bis 1.3.2021 insgesamt 1.749 Feststellungsbescheide erfasst. Die Anzahl der UVP-Feststellungsverfahren lag seit 2005 bei etwa 95 Verfahren pro Jahr. Es wurden von den UVP-Behörden vor allem Feststellungsverfahren zu Infrastrukturprojekten, Projekten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder zu Bergbauvorhaben durchgeführt. In der langfristigen Betrachtung wurden im Durchschnitt in 86% der Feststellungsentscheidungen festgestellt, dass keine UVP-Pflicht vorliegt. Ein Drittel der Feststellungsverfahren entfiel im Berichtszeitraum auf die Niederösterreichische und ein weiteres Drittel gemeinsam auf die Steiermärkische und die Oberösterreichische Landesregierung.
UVP-Genehmigungsverfahren
Die Anzahl der Genehmigungsverfahren beläuft sich seit 2000 bis zum Stichtag 1.3.2021 auf 493 Vorhaben. Seit 2016 liegt der jährliche Durchschnitt bei circa 13 Anträgen. Das bedeutet laut Bericht einen Rückgang im Vergleich zu den Vorjahren und wird mit weniger Anträgen für Windkraftanlagen begründet. 2020 wurden wieder mehr Anträge eingebracht. Bei langjähriger Betrachtung seit 2000 zeigt sich, dass die UVP-Vorhaben vorwiegend die Sektoren Energiewirtschaft (29%) und Infrastruktur (23%) betreffen. Von den 493 beantragten UVP-Vorhaben wurden in langjähriger Betrachtung 80,3% genehmigt. Von den 41 im Berichtszeitraum (2018-2021) beantragten UVP-Vorhaben entfielen 34,1% auf die Energiewirtschaft, 17,1% auf Hochleistungsstrecken, 14,6% auf den Bergbau und 12,2% auf die Abfallwirtschaft. 34% aller Anträge gingen bei der Niederösterreichischen, 20% bei der Steiermärkischen sowie je 17% bei der Oberösterreichischen Landesregierung und beim BMK ein.
Verfahrensdauern 2009 bis 2020
Die Verfahrensdauer von UVP-Verfahren sei jeweils vom konkreten Vorhaben abhängig, führen die BerichtsautorInnen eingangs an. Es gebe Verfahren, die aufgrund guter Datenlage, entsprechender Projektunterlagen und ausreichender Ressourcen bei den ProjektwerberInnen und den Behörden rascher beendet werden.
Feststellungsverfahren dauerten vom Antrag bis zur Entscheidung 3,1 Monate und ab Vollständigkeit der Unterlagen bis zur Entscheidung 2,6 Monate (2009-2020). Genehmigungsverfahren dauerten im Schnitt vom Antrag bis zur Entscheidung 15,2 Monate und ab der öffentlichen Auflage der Unterlagen bis zur Entscheidung 7,2 Monate. In den Jahren 2016 bis 2020 dauerten die Verfahren aufgrund mehrerer komplexer Verfahren länger. Die Dauer vom Antrag bis zur Entscheidung der UVP-Behörde lag für UVP-Verfahren im Mittel bei 18,3 Monaten und für vereinfachte Verfahren bei 12 Monaten. Die Dauer ab Vollständigkeit der Unterlagen bis zur Entscheidung lag für UVP-Verfahren bei 10,9 Monaten und für vereinfachte Verfahren bei 6,6 Monaten.
Beteiligung durch Umweltorganisationen
Umweltorganisationen haben seit 2004 die Möglichkeit, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als Partei in UVP-Verfahren geltend zu machen. Die Teilnahme setzt eine Anerkennung als Umweltorganisation voraus. Mit Stand 1.5.2021 waren 55 Umweltorganisationen anerkannt. Diese Zahl erhöhte sich im Berichtszeitraum um acht neue Organisationen. Alle drei Jahre oder auf Verlangen einer UVP-Behörde ist die Einhaltung dieser Kriterien zu prüfen. Der Großteil der anerkannten Umweltorganisationen wurde 2019 überprüft, 78% davon positiv. Anerkannte Umweltorganisationen haben auch die Möglichkeit, gegen einen negativen Feststellungsbescheid einer UVP-Behörde eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Im Berichtszeitraum konnten Umweltorganisationen in einer Beschwerde (von insgesamt 8) die UVP-Pflicht bewirken.
Berufungsinstanz Bundesverwaltungsgericht
Seit 2014 ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Rechtsmittelgericht über Beschwerden in UVP-Angelegenheiten. Im Berichtszeitraum wurden mehrere große Verfahren, wie jene für die 380-kV-Salzburgleitung oder für das Pumpspeicherkraftwerk Kühtai durchgeführt. Insgesamt wurden Beschwerden zu 202 Verfahren beim BVwG bis 1.3.2021 eingebracht. Die mittlere Dauer dieser Rechtsmittelverfahren lag für Feststellungsverfahren bei 3,4 und für Genehmigungsverfahren bei 5 Monaten.
Grenzüberschreitende UVP-Verfahren nach der Espoo-Konvention
Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) ermöglicht den Unterzeichnerstaaten, sich an UVP-Verfahren in anderen Ländern zu beteiligen, wenn erhebliche Nachteile im eigenen Staatsgebiet befürchtet werden. Österreich führte mit allen Nachbarstaaten Espoo-Verfahren, vor allem zu Kernkraftwerksprojekten. Ende März 2021 gab es 23 laufende Verfahren, wovon 16 Nuklearbezug hatten. 31 Verfahren waren zu dieser Zeit abgeschlossen, wovon 15 Nuklearbezug hatten. 12 Verfahren wurden bisher über österreichische Projekte geführt, wovon 10 abgeschlossen wurden.
Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich
Im Berichtszeitraum wurden im Zusammenhang mit der UVP-Richtlinie der EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich fortgeführt, eines abgeschlossen sowie ein weiteres neu eingeleitet. Fortgeführt wurde ein seit 2012 laufendes Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung im österreichischen UVP-Recht. Ein weiteres Verfahren wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung einer UVP-Änderungs-Richtlinie wurde 2019 abgeschlossen. Ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik wurde 2019 von der Europäischen Kommission wegen Mängel bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie eingeleitet. (Schluss) pst