Parlamentskorrespondenz Nr. 434 vom 02.05.2022

Neu im Verfassungsausschuss

Wien (PK) – ÖVP und Grüne haben zwei Gesetzesanträge eingebracht, die darauf abzielen, verschiedene coronaspezifische Sonderregelungen ein weiteres Mal zu verlängern. Dabei geht es unter anderem um die Beschlussfähigkeit diverser politischer und anderer Organe sowie den Einsatz von Videotechnologie in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren.

Verwaltungsverfahren, Gemeinderatsbeschlüsse, Vergaberecht

Konkret wollen Wolfgang Gerstl (ÖVP) und Agnes Sirkka Prammer (Grüne) es Gemeinderäten noch bis Ende 2022 ermöglichen, Beschlüsse per Videokonferenz bzw. im Umlaufweg zu fassen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen. Auch die Mitglieder der Bundesregierung sollen für Ministerratsbeschlüsse weiterhin nicht zwingend vor Ort anwesend sein müssen. Zudem sieht der Gesetzentwurf (2500/A) eine Verlängerung vergaberechtlicher Sonderbestimmungen sowie des verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes vor.

Die dort verankerten Sonderregelungen erlauben etwa den Einsatz von Videotechnologie in Verwaltungsverfahren und bei Verwaltungsgerichten sowie Einschränkungen des Parteienverkehrs, bei gleichzeitiger Wahrung von Parteienrechten. Auch Verhaltensregeln für jene Fälle, wo die physische Anwesenheit vor Ort erforderlich ist, etwa bei Lokalaugenscheinen, sind im Begleitgesetz normiert. Darüber hinaus soll es weiterhin möglich sein, per Verordnung bestimmte Zeiten von Verjährungsfristen auszunehmen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus geboten ist.

Da vom Gesetzentwurf auch Verfassungsbestimmungen betroffen sind, ist sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

ORF, KommAustria, Parteien-Transparenz-Senat

Auch der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat, die KommAustria inklusive ihrer Senate, die Presseförderungskommission sowie der Stiftungsrat und der Publikumsrat des ORF sollen noch bis Ende 2022 Beschlüsse im Umlaufweg bzw. per Videokonferenz fassen dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass physische Zusammenkünfte der Mitglieder aufgrund "außergewöhnlicher Verhältnisse" nicht möglich oder nicht geboten sind. Es sei weiterhin erforderlich, auch im Bereich des Parteien- und Medienrechts die Funktionsfähigkeit der Organe sicherzustellen, wird dieser Antrag (2499/A) begründet. (Schluss) gs