Parlamentskorrespondenz Nr. 696 vom 17.06.2022

Neu im Justizausschuss

Regierungsvorlage zu Creeping-in von Aktionär:innen und zum Instanzenzug gegen Entscheidungen der Übernahmekommission

Wien (PK) – Mit einer aktuellen Übernahmegesetz-Novelle 2022 (1526 d.B.) sollen die gesetzlichen Bestimmungen zum sogenannten Creeping-in von Aktionär:innen - also dem weiteren Ausbau einer bereits kontrollierenden Beteiligung – teilweise liberalisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden. Den Erläuterungen zufolge kommen die Änderungen beim Creeping-in vor allem jenen Aktionär:innen zugute, die – alleine oder mit gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern – eine kontrollierende, aber nicht die absolute Mehrheit der Stimmrechte erreichende Beteiligung an einer börsenotierten Gesellschaft halten. Die positiven Auswirkungen für diese Aktionär:innen sollen sich laut Vorlage etwa in einer Erweiterung ihres strategischen Handlungsspielraums oder auch in der Reduktion der Rechtsberatungskosten zeigen.

So soll den Erläuterungen zufolge unter anderem klargestellt werden, dass Aktionär:innen, die eine Beteiligung in dem für ein Creeping-in relevanten Bereich, aber ohne beherrschenden Einfluss halten, weder eine Angebotspflicht noch eine Mitteilungspflicht trifft. Die Angebotspflicht soll etwa künftig erst ab einem Hinzuerwerb von drei und nicht wie bisher ab zwei Prozentpunkten ausgelöst werden. Berücksichtigt werden sollen dabei vorangehende Veräußerungen von Aktien. Definiert werden unter anderem auch zwei Tatbestände, in denen statt einer Angebotspflicht eine Anzeigepflicht an die Übernahmekommission besteht, etwa wenn ein:e Aktionär:in bereits über eine Mehrheitsbeteiligung verfügte, diese dann aber bloß vorübergehend unterschritten hat. Zum anderen soll ein Creeping-in im Bereich unterhalb der Mehrheitsbeteiligung grundsätzlich nur einmal eine Angebotspflicht auslösen.

Um die österreichische Rechtslage in Einklang mit einem EuGH-Urteil zu bringen, soll darüber hinaus gegen Entscheidungen der Übernahmekommission künftig Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden können und die Möglichkeit einer Parteistellung im Feststellungsverfahren erweitert werden. Für dieses neue Rechtsmittelverfahren sollen mit einer Änderung im Gerichtsgebührengesetz auch die diesbezüglichen Gerichtsgebühren neu bestimmt werden.

Durch die Verschiebung des Instanzenzugs an das Oberlandesgericht Wien werde dieses erstmals für eine sehr komplexe Rechtsmaterie mit äußerst umfangreichen Verfahren zuständig sein, wird in der Begründung erläutert. Es sei mit einer deutlichen Steigerung der eingebrachten Rechtsmittel zu rechnen. Daher sei zum Ausgleich für diese Mehrbelastung eine zusätzliche richterliche Planstelle am Oberlandesgericht Wien erforderlich. (Schluss) mbu