Parlamentskorrespondenz Nr. 800 vom 30.06.2022

Neu im Forschungsausschuss

Verwendung von offenen Daten und Informationen des öffentlichen Sektors wird neu geregelt

Wien (PK) — Die EU-Richtlinie über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors wurde 2005 in Österreich durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) und entsprechende Landesgesetze umgesetzt und im Jahr 2015 novelliert. Das IWG regelt die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen sind. Dadurch soll die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste gefördert werden. Aufgrund einer neuen EU-Richtlinie, ist eine Neufassung des IWG notwendig geworden, teilt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu einer nun vorliegenden Regierungsvorlage mit. Bundesminister Martin Kocher hat dazu einen Gesetzesvorschlag vorgelegt (1571 d.B.) Parallel dazu müssen noch legistische Maßnahmen durch die Länder gesetzt werden.

Die Neuerungen der EU-Richtlinie, die sich künftig im IWG wiederfinden sollen, betreffen laut den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage die Ausweitung des Geltungsbereichs auf Dokumente im Besitz bestimmter öffentlicher Unternehmen und bestimmte Dokumente im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen — zu diesen Dokumenten bestehen teilweise Sonderregelungen.

Dynamische Daten müssen laut der neuen Richtlinie künftig grundsätzlich unmittelbar nach Erfassung mittels geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden. Die Regelungen betreffend Entgelte für die Weiterverwendung sollen weiter verschärft werden. Sonderregelungen werden im Zusammenhang mit bestimmten hochwertigen Datensätzen getroffen. Die Festlegung, um welche Datensätze es sich handelt, erfolgt durch die EU-Kommission, teilt das Wirtschaftsministerium mit.

Das Wirtschaftsressort stellt in den Erläuterungen klar, dass das IWG 2022 wie die vorhergehenden Regelungen nichts an der Frage der Zugänglichkeit von Dokumenten ändert, sondern vielmehr auf den bereits bestehenden Zugangsregelungen aufbaut. Dokumente, die nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind, sind damit vom Geltungsbereich des IWG 2022 ausgenommen. (Schluss) sox