Parlamentskorrespondenz Nr. 826 vom 06.07.2022

Neu im Verfassungsausschuss

Neuer Anlauf zur Novellierung des Bundesministeriengesetzes

Wien (PK) – Nach dem Einspruch des Bundesrats gegen die Novelle zum Bundesministeriengesetz (1615 d.B.) haben die Koalitionsparteien einen neuen Gesetzesantrag vorgelegt (2683/A). Er soll bereits morgen im Verfassungsausschuss vorberaten werden und Freitagabend im Plenum zur Abstimmung stehen. Grund für den Einspruch und die Neueinbringung der Initiative ist eine Beschlusspanne im Nationalrat: Aufgrund eines redaktionellen Versehens blieb ein im Zuge der Ausschussberatungen eingebrachter Abänderungsantrag zum ursprünglichen Antrag bei der Abstimmung im Plenum unberücksichtigt.

Notwendig ist die Novellierung des Bundesministeriengesetzes, um die im Zuge der jüngsten Regierungsumbildung in Aussicht genommenen Kompetenzverschiebungen in der Regierung auf eine gesetzliche Basis zu stellen. Zu den Eckpunkten der Novelle gehört in diesem Sinn eine Zusammenführung der Kompetenzen für Arbeit und Wirtschaft in einem Ressort. Zudem sollen dem neuen "Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft" auch die derzeit im Landwirtschaftsministerium angesiedelten Tourismusagenden übertragen werden. Auch weitere Zuständigkeiten wird das Landwirtschaftsressort dem Antrag zufolge abgeben, und zwar jene für den Zivildienst an das Bundeskanzleramt sowie jene für die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens und für das Bergwesen an das Finanzministerium.

Ebenfalls dem Finanzressort zugeordnet sind künftig die Digitalisierungsagenden. Konkret betrifft das etwa den Bereich E-Government, das Rechtsinformationssystem des Bundes, das Bundesrechenzentrum und die Digitalisierungsstrategie des Bundes. Begleitend zum Bundesministeriengesetz wollen ÖVP und Grüne außerdem das ÖIAG-Gesetz adaptieren: Damit sollen etwaige Interessenskonflikte durch die künftige Zuständigkeit des Finanzministeriums sowohl für die ÖBAG als auch für die Regulierung des Post- und Telekommarktes hintangehalten werden. (Schluss) gs