Parlamentskorrespondenz Nr. 1346 vom 25.11.2022

Neu im Finanzausschuss

Wien (PK) – Um die aufgrund der stark angestiegenen Energiepreise entstandenen hohen Gewinne von Öl- und Gasfirmen abzuschöpfen und die Erlöse von Stromerzeugern zu deckeln, haben ÖVP und Grüne einen Initiativantrag (3024/A) vorgelegt, der die Einführung eines Bundesgesetzes für einen "Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger" (EKB-F)und für einen "Energiekrisenbeitrag-Strom" (EKB-S) sowie eine Änderung des Einkommensteuergesetzes vorsieht.

Zudem soll durch die Einführung eines Stromverbrauchsreduktionsgesetzes der Stromverbrauch in teuren Spitzenzeiten gesenkt werden. Den Rahmen für beide Anträge bildet die im Oktober beschlossene EU-Notfallmaßnahmenverordnung.

Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger: 40 % der krisenbedingten Gewinne werden abgeschöpft

Mit dem Bundesgesetz über einen EKB-F sollen die krisenbedingten Gewinne von Öl- und Gasfirmen im zweiten Halbjahr 2022 sowie 2023 besteuert werden. Als Vergleichszeitraum soll der Durchschnittsgewinn der Jahre 2018 bis 2021 herangezogen werden. Liegt der aktuelle Gewinn um mehr als 20 % über diesem Durchschnitt, so sollen 40 % davon abgeschöpft werden.

Um Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu unterstützen, soll jedoch ein Absetzbetrag vorgesehen werden, der den Beitragssatz auf 33 % reduziert. Die Investitionen müssen grundsätzlich zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. Dezember 2023 getätigt werden. Werden sie danach vorgenommen, kann der Absetzbetrag auch auf bereits vor dem 31. Dezember 2023 aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Im Verordnungswege können zudem weitere Investitionen begünstigt werden, wenn sie im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind.

Energiekrisenbeitrag für Strom: Erlöse werden gedeckelt

Mit dem Bundesgesetz über einen EKB-S soll der Erlös von Stromerzeugern mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW mit 140 € pro MWh gedeckelt werden. Dies betrifft die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan. Der maximale Erlös steigt auf 180 € pro MWh, wenn in den Jahren 2022 und 2023 Investitionen in erneuerbare Energien geltend gemacht werden können. Der EKB-S beträgt 90 % der Überschusserlöse und soll von 1. Dezember 2022 bis Ende 2023 gelten. Mit dieser Regelung schöpfen die Antragsteller das Wahlrecht im Bereich der EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung aus, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten, heißt es in der Begründung. Im Initiativantrag sind Ausnahmen aus der Erlösdeckelung vorgesehen, diese gelten etwa beim Countertrading und bei der Entwicklung innovativer Technologien.

Elektrizitätsunternehmen: Degressive Abschreibung um drei Jahre verlängert

Im Bereich der Einkommensteuer wird für Elektrizitätsunternehmen die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für weitere drei Jahre verlängert. Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur linearen Abschreibung – für Investitionen im Bereich der E-Wirtschaft eine degressive Abschreibung gewählt werden. Dies steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu.

Stromverbrauch soll in Spitzenzeiten gesenkt werden

Auf Basis der EU-Notfallmaßnahmenverordnung als Reaktion auf die hohen Energiepreise haben die Regierungsparteien ein Stromverbrauchsreduktionsgesetz vorgelegt (3022/A). Ziel ist es, den Stromverbrauch in "Spitzenzeiten" um durchschnittlich mindestens 5 % zu reduzieren, um die Strompreise zu senken, den Verbrauch von fossilen Brennstoffen zu minimieren und das Risiko von Versorgungsengpässen herabzusetzen.

Diese Spitzenzeiten sollen durch Zeitfenster der letzten fünf Jahre ermittelt werden, in denen der Bruttostromverbrauch am höchsten war, wobei die Zeitfenster von Dezember bis März werktags zwischen 8 und 12 Uhr sowie zwischen 17 und 19 Uhr liegen würden, ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Die Spitzenzeiten sollen sodann mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen Dezember und März 2023 entsprechen.

Die Stromverbrauchsreduktion zu den Spitzenzeiten soll durch "freiwillige Maßnahmen" erreicht werden, einerseits gezielte Sparaufrufe an die Bevölkerung, andererseits Energiespar- und Energieeffizienzmaßnahmen, wie die Optimierung von Geräten und Nutzerverhalten, die Durchführung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen in betrieblichen Prozessen.

Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, sieht das Gesetz wöchentliche Ausschreibungen über Stromverbrauchsreduktionen vor. Die teilnahmeberechtigten Unternehmen müssen in der Lage sein, ihren Verbrauch zu prognostizieren, mit einem entsprechenden Messgerät ausgestattet sein und das Ausmaß der tatsächlichen Stromverbrauchsreduktion nachweisen. Zuschlagskriterium wäre der angebotene Preis je Megawattstunde. Eine Vergütung soll nur ausbezahlt werden, wenn die Ausschreibung kausal zu einer zusätzlichen Stromverbrauchsreduktion in den Spitzenzeiten geführt hat. Vorgesehen sind dafür Bundesmittel in der Höhe von 100 Mio. €. Mit der Abwicklung soll die APG beauftragt werden.

Das Stromverbrauchsreduktionsgesetz soll mit Ende 2023 wieder außer Kraft treten, wobei eine Verlängerung mittels Verordnung des Energieministeriums möglich wäre. (Schluss) med/fan