Parlamentskorrespondenz Nr. 1416 vom 06.12.2022

Neu im Gesundheitsausschuss

Wien (PK) – Dem Gesundheitsausschuss wurden zwei Initiativanträge von ÖVP und Grünen zugewiesen. Einerseits geht es um die  gesetzliche Verankerung des Fachzahnarztes bzw. der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, die zuletzt am Einspruch einiger Bundesländer gescheitert ist, und andererseits um die Verlängerung der Geltungsdauer von zahlreichen COVID-Bestimmungen in zehn Gesetzesmaterien aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich.

Gesetzliche Verankerung des Fachzahnarztes bzw. der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie

Einen neuerlichen Anlauf zur Einführung des Fachzahnarztes bzw. der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie nehmen ÖVP und Grüne, nachdem das Inkrafttreten der im Juni einstimmig im Parlament beschlossenen Regierungsvorlage durch den Einspruch der Bundesländer Wien, Burgenland und Kärnten verhindert wurde. Stein des Anstoßes waren die Bestimmungen über die Genehmigung von kieferorthopädischen Lehrpraxen durch die Österreichische Zahnärztekammer, die im vorliegenden Antrag nun nicht mehr enthalten sind (2962/A).

Die zentralen Inhalte der ursprünglichen Vorlage bleiben jedoch unverändert. Im Konkreten geht es um die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ausbildung und die Etablierung einer speziellen Berufsbezeichnung im Zahnärztegesetz sowie parallel dazu um die Verankerung der in diesem Zusammenhang anfallenden neuen Aufgaben der berufsrechtlichen Kammer im Zahnärztekammergesetz. Österreich gehört nämlich bis dato zu den wenigen Ländern in der EU, in denen der Beruf des Fachzahnarztes bzw. der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie noch nicht gemäß den europarechtlichen Vorgaben geregelt ist. In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen nun ein Jahr später als geplant, nämlich am 1. September 2023.

Ziel: Eine qualitätsgesicherte kieferorthopädische Spezialisierung für Zahnärzt:innen

Als Qualifikationsnachweis gilt in Hinkunft der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines zumindest dreijährigen Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis umfasst. Teile der praktischen Ausbildung können dabei in einer anerkannten kieferorthopädischen Lehrpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden. Nähere Bestimmungen über die Inhalte, das Qualifikationsprofil, die Abschlussprüfung sowie den Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie sind vom Gesundheitsminister im Einvernehmen mit dem Bildungsminister durch Verordnung festzulegen.

Für die neue Berufsbezeichnung "Fachzahnarzt bzw. Fachzahnärztin für Kieferorthopädie" können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs auch dann qualifizieren, wenn sie die unter dem Titel "erworbene Rechte" angeführten Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen folgende Anforderungen: Abschluss einer entsprechenden kieferorthopädischen Ausbildung, die vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, eine mindestens fünfjährige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre, eine mindestens drei Jahre überwiegende kieferorthopädische Tätigkeit in den letzten fünf Jahren sowie eine Überprüfung der Qualifikationen durch eine Prüfungskommission.

Die Regierungsvorlage dient auch der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Ausübung der Patient:innenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sowie der Durchführungsverordnung betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Dadurch wird die gegenseitige Anerkennung der kieferorthopädischen Fachqualifikationen im EU-Raum sichergestellt. Weiters sind Änderungen im Zahnärztekammergesetz erforderlich, wobei es vor allem um die Ausstellung von Berufsbescheinigungen geht.

Verlängerung der Geltungsdauer von zahlreichen COVID-Bestimmungen in zehn Gesetzesmaterien

Aufgrund des Fortdauerns der Pandemie soll die Geltungsdauer zahlreicher Bestimmungen in insgesamt zehn Gesetzesmaterien verlängert werden, wobei in den meisten Fällen der 30. Juni 2023 vorgesehen ist (3020/A). Davon umfasst sind laut ÖVP-Grünen-Antrag unter anderem die Berechtigung für Ärzt:innen zur Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 und von Tests auch bei symptomlosen Personen, die Abgabe von kostenlosen Antigentests durch Apotheken, die Möglichkeit zur Freistellung aufgrund eines COVID-19-Attests, diverse Regelungen bezüglich der Abgeltung von Leistungen sowie die Geltendmachung von Zweckzuschüssen durch Länder und Gemeinden (z.B. Ausgaben für Gesundheitsberatung, Impfstellen). Weitere Änderungen sollen den Spielraum des Ministers bei der Verfügung über COVID-19-Impfstoffe vergrößern sowie die zentrale Beschaffung von COVID-19-Arzneimitteln ermöglichen. (Schluss) sue