Parlamentskorrespondenz Nr. 1504 vom 27.12.2022

Neu im Finanzausschuss

Wien (PK) – Eine Rechtsnovelle soll österreichische Doppelbesteuerungsabkommen auf den neuesten Stand des internationalen Steuerrechts heben. Konkret geht es dabei um eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des "Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung". Weitere 34 österreichische Doppelbesteuerungsabkommen werden in den bestehenden Anwendungsbereich aufgenommen. Zudem werden neue Vorbehalte und Erklärungen eingeführt (1847 d.B.).

Mit dieser Änderung sollen alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen in den Geltungsbereich fallen, die zurzeit nicht die entsprechenden Mindeststandards erfüllen und die nicht bereits auf bilateralem Wege verhandelt werden, heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage. Dies ist unabhängig davon, ob der jeweilige Abkommenspartner Österreich bereits notifiziert hat oder nicht.

Folgende Doppelbesteuerungsabkommen werden aufgenommen: Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Barbados, Belarus, Belize, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Georgien, Iran, Island, Kasachstan, Kirgisistan, Kuba, Libyen, Malaysia, Marokko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nepal, Nordmazedonien, Norwegen, Philippinen, San Marino, Saudi-Arabien, Tadschikistan, Thailand, Tunesien, Turkmenistan, Venezuela und Vietnam.

Ursprünglich hat Österreich nur jene 38 Doppelbesteuerungsabkommen notifiziert, bei denen die Abkommenspartner zugesichert hatten, das Übereinkommen zu unterfertigen und ebenfalls eine entsprechende Notifikation vorzunehmen. Seitdem ist die Anzahl an Signatarstaaten stetig gestiegen und das Finanzministerium geht von einer weiteren Steigerung in der Zukunft aus. Da Österreich ein ausgedehntes Netzwerk an Abkommen besitzt und nicht mit allen Abkommenspartnern bilaterale Verhandlungen geplant sind bzw. zweckmäßig erscheinen, sieht das Finanzministerium die Notifikation weiterer österreichischer Abkommen als schnellste und kostensparendste Möglichkeit zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen an. (Schluss) gla