Parlamentskorrespondenz Nr. 52 vom 20.01.2023

Neu im Bautenausschuss

Erleichterungen für Wohnungssuchende bei Maklerprovisionen für die Vermittlung von Mietwohnungen

Wien (PK) – Erleichterungen für Wohnungssuchende soll eine Novelle des Maklergesetz-Änderungsgesetzes bringen (1900 d.B.). Ab 1. Juli 2023 sollen Wohnungssuchende für die Vermittlung einer Mietwohnung nur mehr die Provision von Immobilien-Makler:innen begleichen müssen, wenn sie diese mit der Wohnungssuche beauftragt haben. In den meisten Fällen werden aufgrund des eingeführten "Erstauftraggeberprinzips" aber die Vermieter:innen als Auftraggeber:innen für die Provision aufkommen müssen. Umgehungsgeschäfte werden weitestgehend unterbunden und das Nichteinhalten mit Sanktionen versehen. Die am Beginn eines neuen Mietverhältnisses für Mieter:innen entstehenden Kosten würden dadurch maßgeblich gesenkt, wird in den Erläuterungen angeführt. Es sei eine jährliche Einsparung an nicht zu zahlenden Maklerprovisionen in Höhe von rund 55,1 Mio. € zu erwarten.

Immobilienmakler:innen werden in aller Regel von Wohnungs-Vermieter:innen beauftragt. Aktuell begleichen zumeist aber die neuen Mieter:innen deren Provision zu einem großen Teil oder ausschließlich. Mit der Neuregelung sollen Makler:innen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Provision von Seiten der Mieter:innen haben, wenn sie von diesen mit der Wohnungssuche beauftragt wurden. Kein Provisionsanspruch soll zudem bestehen, wenn zwischen dem Makler-Unternehmen und den Vermieter:innen oder Verwalter:innen eine Beteiligung, eine organschaftliche Verflechtung oder eine andere maßgebliche Einflussmöglichkeit besteht. Auch wenn Vermieter:innen vom Abschluss eines Maklervertrages Abstand nehmen, damit Mieter:innen zu Erstauftraggeber:innen werden, soll die Provisionspflicht für Mieter:innen entfallen. Ebenso wenig sollen Mieter:innen provisionspflichtig werden, wenn Makler:innen eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis der Vermieter:innen inserieren oder zumindest für einen eingeschränkten Kreis auf andere Weise bewerben. Zur besseren Transparenz dieser zeitlichen Abfolge sollen Makler:innen Vertragsabschlüsse schriftlich dokumentieren müssen. (Schluss) pst