Parlamentskorrespondenz Nr. 117 vom 07.02.2023

Neu im Wirtschaftsausschuss

Umwelt- und Energieministerin Gewessler legt Energieeffizienzgesetz vor

Wien (PK) – Einen "Energiesparplan für Österreich" legt Umwelt- und Energieministerin Leonore Gewessler mit dem Energieeffizienz-Reformgesetz 2023 vor (1929 d.B.). Enthalten sind darin sowohl ein neues Bundes-Energieeffizienzgesetz 2023 (EEffG 2023) als auch Anpassungen beim Energie-Control-Gesetz. Man trage damit europäischen Vorgaben Rechnung, zugleich geht es um das Ziel der Erreichung der Klimaneutralität Österreichs bis 2040, so die Erläuterungen.

Dem Entwurf zufolge soll der jährliche gesamtstaatliche Endenergieverbrauch in Österreich bis zum Jahr 2030 auf 920 Petajoule (bzw. rund 255 Terawattstunden) sinken. Demnach sollen kumulierte Endenergieeinsparungen von mindestens 650 Petajoule (bzw. rund 180 Terawattstunden) bis 31. Dezember 2030 erreicht werden, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zu den unionsweiten und nationalen Klima- und Energiezielen geleistet werden soll. Um das Ziel der Klimaneutralität 2040 zu erreichen, sollen die Anstrengungen unter anderem im Bereich der Energieeffizienz auch nach dem Jahr 2030 fortgesetzt werden. Ein energetischer Endverbrauch von 600 bis 700 Petajoule für das Jahr 2040 scheint laut Erläuterungen geeignet, um dieses Ziel zu erreichen.

190 Mio. € zusätzliches Bundes-Förderbudget pro Jahr bis 2030

Zur Unterstützung von (einkommensschwachen) Haushalten sowie von Unternehmen sollen zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen vom Bund Förderungen realisiert werden. Zugleich würden den Erläuterungen zufolge durch solche Energieeffizienzmaßnahmen auch die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen gesenkt und Energiearmut gemindert. Bis 31. Dezember 2030 sollen daher neue Bundesmittel von bis zu 190 Mio. € pro Jahr vorgesehen werden. Damit soll ein Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen im Ausmaß von mindestens 250 der geplanten 650 Petajoule bis 2030 erreicht werden.

Alternative strategische Maßnahmen von Bund und Ländern

Mit dem EEffG 2023 wird dem Entwurf zufolge insgesamt ein ausschließlicher Ansatz aus "alternativen strategischen Maßnahmen" für die Ziele gewählt, ein Verpflichtungssystem sei nicht vorgesehen. Diese "alternativen strategischen Maßnahmen" des Bundes und der Länder betreffen laut Erläuterungen vor allem das Ordnungsrecht, fiskalpolitische Maßnahmen, Fördermaßnahmen und Beratungen und sonstige bewusstseinsbildende Maßnahmen.

Für die Erreichung der Ziele sei in Zukunft ein besseres Zusammenwirken von Bund und Ländern erforderlich. Die näheren Bestimmungen zur gemeinsamen Zielerreichung können den Erläuterungen zufolge in einer 15a-Vereinbarung bis spätestens Ende des Jahres 2023 erfolgen. Falls keine Einigung zustande kommt, sind demnach für die Setzung von "alternativen strategischen Maßnahmen" betreffend die restlichen 400 von den 650 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % für die Zielerreichung verantwortlich. Auch die Aufteilung der 20 % auf die einzelnen Länder wird im Entwurf festgelegt. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, sollen sie auf die Verpflichtungen der Länder angerechnet werden können.

Von den gesamten Einsparungen nach dieser Vorlage, für die der Bund Maßnahmen zu setzen hat, ist eine Mindestquote für Haushalte von 34 % und zusätzlich für begünstigte Haushalte von 3 % vorgesehen.

Der Bund soll zudem bei Energieeffizienzmaßnahmen als Vorbild vorangehen und legt für Bundesgebäude etwa eine verbindliche Sanierungsquote von jährlich 3 % sowie den Anschluss an Fernwärme nach Machbarkeit fest.

Maßnahmenverordnung soll erlassen werden

Folgende alternative strategische Maßnahmen sollen im Entwurf des nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich (NEKP), der bis 30. Juni 2023 an die Europäische Kommission zu übermitteln sei, laut Erläuterungen enthalten sein: Wohnbau-, Energie- und Umweltförderungen (Bundesländer,) Umweltförderung im Inland (Bund), Sanierungsoffensive (Bund), Klima- und Energiefonds (Bund), Ökosoziale Steuerreform (Bund), zusätzliche Energieeffizienzförderungen gemäß dieser Vorlage (Bund) sowie Transformation der Industrie (Bund). Gemäß aktuellen Berechnungen sei davon auszugehen, dass die 650 Petajoule bis 2030 mit den genannten "alternativen strategischen Maßnahmen" erfüllt werden können. Die jeweils aktualisierten und konkreten Berechnungen zu den "alternativen strategischen Maßnahmen" Österreichs sollen im NEKP bzw. den entsprechenden Fortschrittsberichten dargestellt werden.

Geregelt werden sollen im Entwurf auch die Rahmenbedingungen zur Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen demnach auch Maßnahmen anrechenbar sein, die bereits ab Jänner 2021 gesetzt wurden. Zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen soll die Umwelt- und Energieministerin im Einvernehmen mit dem Arbeits- und Wirtschaftsminister sowie mit dem Finanzminister, nach Vorschlag der E-Control, eine sogenannte Maßnahmenverordnung erlassen.

Einsatz individueller Verbrauchszähler und Aufwertung der Beratungsstellen

In bestehenden und neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sollen künftig individuelle Verbrauchszähler zu installieren sein. Durch deren Einsatz seien weitere positive, verhaltenslenkende Effekte zu erwarten, so die Erläuterungen. Eine Installation sei bei technischer Machbarkeit und vorliegender Kosteneffizienz durchzuführen.

Darüber hinaus ist im Entwurf etwa eine Aufwertung von Beratungsstellen für Haushalte im Sinn der Energieeffizienz vorgesehen. Außerdem soll die E-Control als sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz festgelegt werden und die ihr mit der Vorlage zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Energieeffizienz - wie etwa die Messung, Kontrolle und Überprüfung der "alternativen strategischen Maßnahmen" - wahrnehmen.

Vorgesehen werden schließlich neben adaptierten Informationsverpflichtungen für Unternehmen auch Regelungen für die Fortführung von Endenergieaudits bzw. Energiemanagementsystemen für Großbetriebe. (Schluss) mbu

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