Parlamentskorrespondenz Nr. 607 vom 02.06.2023

Neu im Gesundheitsausschuss

Gesundheitsminister will freie Apothekenwahl sicherstellen und Abholstationen für Arzneimittel regeln

Wien (PK) – Gesundheitsminister Johannes Rauch hat dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zum Apothekengesetz vorgelegt, der die freie Apothekenwahl sicherstellen soll. Außerdem möchte man mit der Novelle eine Konkretisierung im Arzneimittelgesetz erreichen, welche öffentlichen Apotheken die Einrichtung von Abholfächern bzw. Abholstationen ermöglicht (2053 d.B.).

Im Detail geht es darum, im Apothekengesetz ein Zuweisungsverbot für Verschreibungen von Medikamenten festzulegen und die freie Apothekenwahl explizit gesetzlich zu verankern. Hintergrund der geplanten Regelung ist, dass die Einführung des e-Rezeptes zu einer Vereinfachung der Weiterleitung von ärztlichen Rezepten geführt hat. Wie das Gesundheitsministerium ausführt, habe sich in der Praxis gezeigt, dass Vereinbarungen zur Zuweisung von Verschreibungen getroffen bzw. ärztliche Verschreibungen aus wirtschaftlichen Motiven unmittelbar an bestimmte Apotheken übermittelt werden. Zudem werden laut dem Gesundheitsressort gehäuft Geschäftsmodelle entwickelt, die im wirtschaftlichen Interesse ärztliche Verschreibungen verschiedener Personen sammeln und an bestimmte Apotheken weiterleiten bzw. übermitteln. In den Erläuterungen zum Gesetzestext wird angemerkt, dass für die Regelung des Zuweisungsverbots bewusst ein generelles Verbot mit Ausnahmen und damit ein breiter Ansatz gewählt werden soll. Damit will man allfällige künftige Modelle, insbesondere zwischen den beteiligten Berufsgruppen, erfassen und somit den raschen technischen (Weiter-)Entwicklungen gerecht werden. Ein Verstoß gegen die neuen Bestimmungen soll eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Mit der geplanten Anpassung des Arzneimittelgesetzes soll zudem auch öffentlichen Apotheken die rechtliche Möglichkeit gegeben werden, Abholfächer bzw. Abholstationen zur Hinterlegung von rezeptfreien Arzneimitteln für Letztverbraucher:innen einzurichten. Dazu soll eine begriffliche Konkretisierung vorgenommen werden, wonach die "Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz" sowohl die Versendung als auch die Hinterlegung umfasst. Weiters wird festgelegt, dass die Einrichtungen zur Hinterlegung von Humanarzneispezialitäten unmittelbar an die jeweilige Apotheke anzuschließen haben und für sie als Teile der Apothekenbetriebsanlage die entsprechenden Genehmigungs- und Überprüfungspflichten gelten sollen. (Schluss) sox