Parlamentskorrespondenz Nr. 691 vom 19.06.2023

Neu im Justizausschuss

Regierungsvorlage mit Ausweitungen im Korruptionsstrafrecht

Wien (PK) – Spätestens seit Bekanntwerden des "Ibiza-Videos" erscheinen die geltenden Regelungen zur Korruptionsbekämpfung im Hinblick auf künftige Amtsträger:innen, die bisher nicht von der Strafbarkeit im Korruptionsstrafrecht erfasst sind, nicht mehr ausreichend. Das wird in einer Regierungsvorlage festgehalten, die Justizministerin Alma Zadić zur Änderung des Korruptionsstrafrechts dem Nationalrat vorgelegt hat (2098 d.B.). Damit soll die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und der Bestechung auf Personen im Fall einer künftigen Amtsträgereigenschaft erweitert werden. Erreicht werden soll, dass nicht nur die aufrechte Amtsträgerschaft, sondern bereits die Positionierung als Person, die in Zukunft ein solches Amt bekleiden würde, eine Verantwortlichkeit im korruptionsstrafrechtlichen Kontext auslöst. Eingeführt werden soll zudem ein Straftatbestand "Mandatskauf" sowie eine Aberkennungsmöglichkeit eines Mandats oder Amts.

Drohen soll laut Erläuterungen künftig auch eine Freiheitsstrafe bis zu 10 bzw. 15 Jahren bei sämtlichen Korruptionsdelikten des öffentlichen Bereichs, wenn der Wert des erzielten Vorteils 300.000 € übersteigt. Bis Ende 2027 ist eine Evaluierung für die neuen Regelungen vorgesehen.

Erweiterung der Strafbarkeit auf "Kandidat:in für ein Amt"

Bei der Erweiterung der Strafbarkeit auf Kandidat:innen für ein Amt ist demnach Kandidat:in für ein Amt jede:r, der bzw. die sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren oder ähnlichem zu einer Funktion als Amtsträger, als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet, sofern die Erlangung der Funktion "nicht gänzlich unwahrscheinlich" ist.

Einführung des Straftatbestands "Mandatskauf"

Unter dem Schlagwort "Mandatskauf" wird laut Vorlage die Zuwendung eines Entgelts an Parteiverantwortliche verstanden, die nur zu dem Zweck erfolgt, einer bestimmten Person ein entsprechendes Mandat zu verschaffen. Diese kann durch die wahlwerbende Person selbst oder aber durch eine dritte Person erfolgen. Die Erläuterungen weisen dazu etwa auf medial kolportierte Vorwürfe gegen Ex-Abgeordnete sowie bezüglich eines Verkaufs eines Nationalrats-Mandats an ausländische Geschäftsleute hin.

Vorgesehen werden sollen nun Strafbarkeiten einerseits für Verantwortliche einer wahlwerbenden Partei, die für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats für sich oder einen Dritten ein Entgelt fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. Andererseits zielt die Regelung auf Personen ab, die einem Verantwortlichen einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats ein Entgelt für sich selbst oder einen Dritten anbieten, versprechen oder gewähren. Zur Bestrafung soll es jedoch nur kommen, wenn es tatsächlich zur Angelobung bzw. zur Einnahme des Sitzes gekommen ist, so die Erläuterungen. Klargestellt werden soll auch, dass die Regelung nur auf Wahlen zum Nationalrat, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament anwendbar ist.

Geregelt werden soll außerdem, dass auch Personen aus dem Familienkreis des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin oder des Schiedsrichters bzw. der Schiedsrichterin auf die Verwendung der Vorteile für gemeinnützige Zwecke keinen bestimmenden Einfluss ausüben dürfen.

Aberkennungsmöglichkeit eines Mandats oder Amts

Ergänzend zu den vorgeschlagenen Änderungen im Strafgesetzbuch sollen auch die Bestimmungen zur Wählbarkeit in der Nationalrats-Wahlordnung und in der Europawahlordnung verschärft werden. Damit soll in Zukunft einem Mitglied oder eine:r Präsident:in des Nationalrats, einem Mitglied oder eine:r (Vize-)Präsident:in des Bundesrats oder eines Landtags, einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments, eine:r Rechnungshofpräsident:in, einem Mitglied der Volksanwaltschaft, dem/der Bundespräsident:in, einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär bzw. einer Staatssekretärin oder einem Mitglied einer Landesregierung vom Verfassungsgerichtshof auf Antrag des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers das Mandat bzw. das Amt aberkannt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass er oder sie während der Amtsführung die Wählbarkeit verliert, weil er oder sie rechtskräftig zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen der Delikte Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung oder Vorteilszuwendung zur Beeinflussung verurteilt wird.

Außerdem wird in der Vorlage im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz etwa die Deckelung der Höhe eines Tagessatzes für Straftaten angehoben. Diese Erhöhung bedeute, dass die maximal mögliche Geldbuße hier künftig 5,4 Mio. € (180 Tagessätze à 30.000 Euro) betragen soll. (Schluss) mbu