Parlamentskorrespondenz Nr. 706 vom 20.06.2023
Neu im Verkehrsausschuss
Wien (PK) – Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets gegen Rasen im Straßenverkehr sollen die bisher gesetzten Maßnahmen um die Möglichkeit ergänzt werden, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Dem Verkehrsausschuss liegt nun eine Novelle vor, die mit entsprechenden Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen schaffen soll (2092 d.B.).
In den Erläuterungen dazu hält das Verkehrsministerium fest, dass die bisherigen Regelungen zu Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie sie etwa im Führerscheinrecht getroffen werden, sich gerade in Extremfällen als nicht ausreichend erwiesen hätten. Für diese Fälle, bei denen das gelindere Mittel erwiesenermaßen nicht zum Ziel geführt habe, solle nun als letzte Möglichkeit ein gerechtfertigter Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums erfolgen können. Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen sei nämlich das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden und damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein könne. Daher schaffe man neue straßenpolizeilichen Regelungen, begleitet von einer Verschärfung des Führerscheinrechts, hält das Verkehrsministerium fest. Bei den Strafen für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen solle in der StVO ein dreistufiges System vorgesehen sein, dass von der vorläufigen Beschlagnahme über die Beschlagnahme bis zum Verfall des Fahrzeugs reicht.
Die initiale Beschlagnahme des KFZ bei einem entsprechenden Delikt soll nach Vor-Ort-Prüfung bzw. -Entscheidung erfolgen. Anschließend erfolgt die Prüfung durch die Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (z. B. Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des KFZ aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw. die Bestätigung der Maßnahme. Bei Bestätigung der Maßnahmen ist die Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-)Tatbestände bzw. der Angemessenheit der Exekution vorgesehen.
Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, sollen die neuen Bestimmungen laut Verkehrsministerium mit 1. März 2024 in Kraft treten. (Schluss) sox