Parlamentskorrespondenz Nr. 940 vom 22.09.2023

Neu im Verkehrsausschuss

Anträge zu EU-Führerscheinrichtlinie und Rettungs- und Notarztfahrzeugen

Wien (PK) – Mit einem Entschließungsantrag wendet sich die FPÖ gegen geplante Änderungen für Führerscheine aufgrund einer geplanten neuen EU-Führerscheinrichtlinie. Die NEOS wollen die für bestimmte Gruppen bereits geltenden Ausnahmeregelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Rettungs- und Notarzteinsätze ausdehnen.

FPÖ befürchtet Verschärfungen im Führerscheinrecht seitens der EU

FPÖ-Verkehrssprecher Christian Hafenecker befürchtet, dass die 4. EU-Führerscheinrichtlinie zu "absurden Verschärfungen" bei Lenkberechtigungen führen wird. So sei unter anderem die Rede von verpflichtenden Auffrischungskursen auch für erfahrene Lenker:innen, Fahrtauglichkeitsüberprüfungen für Senior:innen, einer Führerscheinbefristung ab einem Alter von 70 Jahren oder auch von Geschwindigkeitsbegrenzungen je nach Alters- und Führerscheinklasse. In einem Entschließungsantrag fordert Hafenecker von der Verkehrsministerin, sicherzustellen, dass es nicht zu den geplanten Verschärfungen der Bestimmungen im Bereich der Lenkerberechtigungen kommt (3620/A(E)).

NEOS wollen mehr für Rettungs- und Notarztfahrzeuge

NEOS-Verkehrssprecher Johannes Margreiter will mit einem Initiativantrag eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) erreichen. Hauptpunkt seines Vorschlags zu einer Gesetzesänderung ist eine Ausdehnung der Halteerlaubnis für Rettungs- und Notarztfahrzeuge (3585/A). Laut geltender StVO sind Fahrer:innen gewisser Fahrzeugtypen nicht an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote, an Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand und weitere Verbote gebunden. Margreiter merkt an, dass nach der derzeitigen Formulierung der StVO Rettungs- und Notarztfahrzeuge an den genannten Orten nur halten oder parken dürfen, wenn das Blaulicht aktiviert wird. Dies sei jedoch nicht immer sinnvoll und in manchen Situationen sogar kontraproduktiv oder gefährlich, etwa wenn Patient:innen mit Verdacht auf Epilepsie betreut werden müssen. Auch bei Situationen mit polizeilicher Gefährdungslage könne sich ein aktiviertes Blaulicht kontraproduktiv auswirken. Bei Patient:innentransporten sei das Blaulicht für den Einsatz grundsätzlich nicht notwendig. Grundsätzlich ist es für Margreiter nicht nachvollziehbar, warum für Rettungskräfte und Notärzt:innen bei der Ausübung ihrer für die Allgemeinheit wichtigen Tätigkeit nicht dieselben Bestimmungen wie für viele andere Berufsgruppen gelten sollen. (Schluss) sox