Parlamentskorrespondenz Nr. 950 vom 26.09.2023
Neu im Finanzausschuss
Wien (PK) – Drei Doppelbesteuerungsabkommen werden geändert. Konkret geht es um Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und China, Österreich und Neuseeland sowie Österreich und Deutschland. Die in Form von Staatsverträgen umgesetzten Änderungen bedürfen einer Genehmigung des Nationalrats.
Doppelbesteuerungsabkommen werden an OECD-Standards angepasst
Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und China werden derzeit durch ein Abkommen aus dem Jahr 1991 geregelt. Dieses Abkommen entspricht nicht in allen Bereichen dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), erläutert das Finanzministerium. Umgesetzt werden nun Aktualisierungen und Verbesserungen, die den bilateralen Handel und Investitionen erleichtern sollen (2196 d.B.). Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Reduzierung der Quellensteuern, die Verlängerung der Frist für die Betriebstättenbegründung und die Aktualisierung von veralteten Bestimmungen. Insbesondere wird das Abkommen nun den Standards des OECD-Musterabkommens sowie den OECD-Richtlinien zur Bekämpfung von Steuermissbrauch und zur internationalen Amtshilfe entsprechend angepasst.
Weiters wird das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Neuseeland geändert (2188 d.B.). Im Fokus steht dabei die Vermeidung von Abkommensmissbrauch im Falle doppelansässiger Gesellschaften. Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland wurden bislang durch ein am 21. September 2006 in Wien unterzeichnetes Abkommen geregelt. Dieses entspricht nicht den aktuellen OECD-Standards und war daher revisionsbedürftig. Die Ausfuhren Österreichs nach Neuseeland sind in den letzten Jahren stetig gestiegen und haben 2018 153,7 Mio. € erreicht. Die Einfuhren sind wesentlich geringer. Insgesamt sind zurzeit 25 österreichische Firmen mit Produktionsanlagen, Vertriebsniederlassungen oder Repräsentanzen in Neuseeland direkt vertreten, so das Vorblatt des Staatsvertrags.
Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Deutschland werden durch ein 2002 geschlossenes Abkommen geregelt, das zuletzt 2010 geändert wurde. Auch dieses Abkommen galt als revisionsbedürftig, da es weder dem Standard der OECD betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) entspricht, noch den jüngsten Entwicklungen bei der Besteuerung von Grenzgängern der Arbeitswelt sowie den damit einhergehenden geänderten Arbeitsformen Rechnung trägt. Neuformuliert wurde die Bestimmung zur Begründung einer Betriebsstätte, wenn sie bloß vorbereitenden Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten dient. Unter anderem wurde eine Anpassung der Grenzgängerregelung für nichtselbständig Tätige und die Einführung einer Grenzgängerregelung für öffentlich Bedienstete umgesetzt (2180 d.B.). (Schluss) gla
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- 2180 d.B. - Änderung des Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
- 2196 d.B. - Protokoll zur Abänderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
- 2188 d.B. - Zweites Protokoll zu dem am 21. September 2006 in Wien unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen